Entscheidung
VII ZR 124/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 124/04 vom 23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. April 2004 wird zurückgewiesen. Mögliche Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Rechtskrafterstreckung hinsichtlich des von der Klägerin gegen die A-GmbH erwirkten Titels veranlassen die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte zu 2 wird des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt, nachdem sie dieses zurückgenommen hat. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, die der Beklagte zu 1 alleine trägt. Gegenstandswert: 36.802,01 € Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Safari Chabestari