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Entscheidung

I ZB 58/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 58/05 vom 28. Juni 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann beschlossen: Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. November 2004 wird auf ihre Kosten als unzulässig ver- worfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 6.659,33 €. Gründe: 1. Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten haben mit Schriftsatz vom 16. März 2005 gegen den obengenannten Beschluß des Oberlandesgerichts Beschwerde eingelegt und auf gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 29. März 2005 erklärt, die Streitwertbeschwerde solle dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat das Oberlan- desgericht danach nicht lediglich die Sache an den Bundesgerichtshof verwie- sen. 2. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen die Festsetzung des Streit- werts findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht - 3 - statt (§ 68 Abs. 1 Satz 4, § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V. mit § 71 Abs. 1 GKG bzw. § 25 Abs. 3 Satz 1, Halbs. 2, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F.). Das Rechtsmittel ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil der Rechtsmittelschriftsatz nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von einem der Beschwerdeführer selbst unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 ZPO). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung. Der Beschwerdewert entspricht dem Gebühreninteresse, das die Prozeß- bevollmächtigten des Beklagten mit der Beschwerde verfolgen. Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Bergmann