Entscheidung
3 StR 199/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 199/05 vom 5. Juli 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2005 beschlos- sen: 1. Der Geschädigte C. , vertreten durch Rechtsanwalt W. aus H. , wird als Nebenkläger zuge- lassen, soweit er die Verurteilung des Angeklagten B. we- gen versuchten Totschlags erstrebt. Die weitergehende Nebenklage ist unzulässig. 2. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge- richts Hannover vom 24. November 2004 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und die dem Angeklagten B. hierdurch entstande- nen notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe: 1. Da sich die Nebenklage nicht auf Taten des Angeklagten B. be- zieht, an denen eine Mittäterschaft oder Beteiligung des Nebenklägers in Be- tracht kommt, steht der Nebenklage nicht entgegen, daß der Nebenkläger we- gen einer anderen Tat in demselben Verfahren mitangeklagt ist (vgl. BGH NJW 1978, 330; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 395 Rdn. 27). Jedoch ist die Nebenklage nur zulässig, soweit dem Angeklagten B. zur Last liegt, sich eines versuchten Totschlags zum Nachteil des Nebenklägers schuldig - 3 - gemacht zu haben (§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Soweit der Nebenkläger mit sei- ner Revision daneben beanstandet, daß der Angeklagte B. nicht auch we- gen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, ist die Nebenklage nicht statthaft, da sie kein Nebenklagedelikt im Sinne des § 395 Abs. 1 StPO betrifft. 2. Dementsprechend ist die Revision des Nebenklägers unzulässig, so- weit sie sich dagegen richtet, daß der Angeklagte B. wegen des Gesche- hens in der Wohnung des Ö. nicht auch der schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil des Nebenklägers schuldig gesprochen wurde (§ 400 Abs. 1 StPO). Soweit sich das Rechtsmittel als statthaft erweist, ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten B. ergeben hat. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Juni 2005 bemerkt der Senat: Die vom Nebenkläger erhobene Verfahrensrüge ist zulässig, denn der Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen K. , dessen Zurückweisung der Nebenkläger beanstandet, war nicht nur darauf gerichtet nachzuweisen, daß der Nebenkläger in der Wohnung Ö. von dem Angeklagten B. und dessen Begleitern beraubt bzw. erpreßt wurde; vielmehr verfolgte der Antrag auch das Ziel, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten B. sowie der Aussagen von Zeugen zu der zwei Stunden später stattfindenden Schieße- rei zwischen dem Angeklagten B. und dem Nebenkläger zu erschüttern. Die Rüge ist indessen unbegründet. Das Landgericht hat die unter Beweis ge- stellte Tatsache mit Recht als für die Entscheidung bedeutungslos erachtet - 4 - (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), da es seine Überzeugung vom Ablauf der Schie- ßerei nicht auf die Angaben des Angeklagten B. bzw. die Zeugenaussagen von dessen Begleitern gestützt hat. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker