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Entscheidung

IV ZB 54/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 54/04 vom 6. Juli 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 6. Juli 2005 beschlossen: Das Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. August 2004 wird verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Streitwert: 22.151 € Gründe: I. Die Klägerin fordert als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach ihrer im Jahre 2000 gestorbenen Mutter im Wege der Stufenklage zu- nächst Auskunft über den Verbleib von näher bezeichneten Aktien und Kontoguthaben der Mutter. Die Beklagte zu 1) ist die Adoptivtochter des 1987 verstorbenen Ehemannes der Mutter. Dieser hatte die Mutter der Klägerin als Vorerbin und die Beklagte als Nacherbin seines Vermögens eingesetzt. Das streitige Aktiendepot sowie das Konto der Mutter be- - 3 - standen bei der als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) in An- spruch genommenen Beklagten zu 2). Die Klägerin hatte gegen die Beklagte zu 1) bereits eine Stufen- klage erhoben, in der es um Auskunft über den Stand des Nachlasses sowohl ihrer Mutter als auch des Ehemannes der Mutter ging. Diese Kla- ge wurde rechtskräftig abgewiesen, u.a. weil die Klägerin nicht bewiesen habe, daß die Beklagte zu 1) im Besitz von Nachlaßwerten der Mutter sei; bei den auf den Namen der Mutter lautenden Konten und Depots ha- be es sich um Vermögenswerte gehandelt, die in den Nachlaß nach dem Ehemann der Mutter, also in die Vorerbschaft, fielen, die die Mutter nicht von ihrem eigenen Vermögen getrennt verwaltet habe. Im Hinblick auf diese Entscheidung im Vorprozeß hat das Landgericht die Klage im vor- liegenden Verfahren gegen die Beklagte zu 1) als unzulässig abgewie- sen; bezüglich der Beklagten zu 2) fehle es an einem Anspruchsgrund. Das Oberlandesgericht hat seine Rechtsauffassung in einem Hinweis er- läutert und die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück- gewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit einer Nichtzulassungs- beschwerde entsprechend §§ 543 ff. ZPO; sie hält aber auch eine Rechtsbeschwerde entsprechend § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO für zulässig. In bezug auf die Beklagte zu 2) hat sie das Rechtsmittel zu- rückgenommen. Die Vorschrift des § 522 Abs. 3 ZPO, wonach ein Be- schluß wie der hier vom Berufungsgericht erlassene unanfechtbar ist, verstößt nach Auffassung der Klägerin gegen die Verfassung. In der Sa- che sieht sie ihre Verfahrensgrundrechte, insbesondere Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil die Vorinstanzen nicht berücksichtigt hätten, daß es im Vorprozeß um den Stand des Nachlasses u.a. der Mutter der Klägerin gegangen sei. Im vorliegenden Verfahren gehe die Klägerin dagegen von - 4 - der Zugehörigkeit der streitigen Aktien und Kontenguthaben zum Nach- laß ihrer Mutter aus; Streitgegenstand sei nunmehr der Verbleib dieser Vermögensgegenstände. II. Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen. Wie das Bundesverfassungsgericht inzwischen geklärt hat (NJW 2005, 659 f.), verstößt es nicht gegen das Recht auf gleichen Rechtsschutz aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, daß nur Beschlüsse, die ei- ne Berufung als unzulässig verwerfen, anfechtbar sind, nicht aber Be- schlüsse, die eine Berufung als unbegründet zurückweisen (§ 522 Abs. 3 ZPO). Vielmehr kann der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit eine einheitliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung von Zu- lässigkeitsvoraussetzungen eher für notwendig erachten als bei materiel- len, oft auf den Einzelfall oder die Tatsachenfeststellung bezogenen Fra- gen. Davon ist im Ergebnis auch der Senat in seinem Beschluß vom - 5 - 10. Dezember 2003 ausgegangen (IV ZB 35/03 - FamRZ 2004, 437 unter II 1 und 2; ebenso BGH, Beschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 137/03 - NJW 2005, 73 unter II). Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf