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Entscheidung

X ZR 197/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 197/03 vom 12. Juli 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte- rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Der Beschluß des Senats vom 26. April 2005 wird wie folgt ergänzt: Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdever- fahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit be- trägt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Ge- richtskosten 7.699,38 € und für die außergerichtlichen Kosten 38.346,89 € mit der Maßgabe, daß diese im Ver- hältnis zur Klägerin nur in Höhe von 20 % anzusetzen sind. Gründe: Der Senat folgt der Rechtsprechung des V. Senats des Bundesgerichts- hofs in seinem Beschluß vom 17. Dezember 2003 (V ZR 343/02, BGHRep. 2004, 559 ff.). Das Beschwerdeverfahren ist durch die Entscheidung des Se- nats vom 26. April 2004 teilweise abgeschlossen. Die Beschwerde im übrigen - 3 - wird als Revisionsverfahren fortgesetzt und bildet mit dem zurückgewiesenen Teil der Beschwerde daher keine Einheit mehr. Da wegen der beschränkten Zulassung der Revision unterschiedliche Gegenstandswerte für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision anzu- setzen sind, erfaßt die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens nicht die außergerichtlichen Gebühren für den erfolglosen Teil der Beschwerde. Diese sind nach dem Beschwerdewert der Nichtzulassungsbeschwerde nur in Höhe des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde anzusetzen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißt sich für die Gerichtskosten nach dem erfolglosen Teil der Beschwerde. Melullis Keukenschrijver Mühlens RiBGH Prof. Dr. Meier-Beck ist urlaubsbedingt ortsabwe- send und deshalb gehindert zu unterschreiben. Melullis Asendorf