Entscheidung
IX ZR 14/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 14/03 vom 14. Juli 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill am 14. Juli 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie- sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 189.178 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Unrecht geltend, daß die Haf- tung des Erblassers als anwaltlicher Vertreter des Klägers von der Beantwor- tung einer Grundsatzfrage abhängt. Eine Auseinandersetzung mit dem Senats- - 3 - urteil vom 17. Mai 1990 - IX ZR 85/89, WM 1990, 1554 war nicht erforderlich, weil es eine grundsätzlich andere Fallgestaltung betrifft. Die Bejahung der haf- tungsausfüllenden Kausalität und die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung beruhen auf den Besonderheiten des entschiedenen Einzelfalls. Aus dem Schreiben des Erblassers an C. vom 24. September 1996 betreffend den Einzug einer der in den Darlehensverträgen vereinbarten Si- cherheiten konnte das Berufungsgericht auf ein fortdauerndes Mandatsverhält- nis in der vorliegenden Sache bis zu der Kündigung der Mandate mit Schreiben vom 14. Oktober 1997 schließen. Auf dieser tatsächlichen Grundlage bestand in der Besprechung vom 13. Oktober 1997 Anlaß, den Kläger auf die drohende Primärverjährung und den möglichen Regreßanspruch hinzuweisen. Für ein Entfallen der Hinweispflichten ist der Anwalt darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 961). Entspre- chender Sachvortrag der Beklagten ist nicht übergangen worden. Auch inso- weit ist kein Zulassungsgrund gegeben. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Fischer Ganter Raebel Kayser Vill