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Entscheidung

IX ZR 237/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 237/02 vom 14. Juli 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill am 14. Juli 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie- sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 69.408,80 € (135.751,81 DM) festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions- gerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1) Die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, welche Anforderun- gen an die Darlegungslast des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Rechtsanwalts zu stellen sind, der sich darauf beruft, bestimmte, unstreitig in - 3 - seinen Handakten befindliche Unterlagen nicht zusammen mit dem die Man- datserteilung enthaltenden Schreiben, sondern anderweitig erhalten zu haben, ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß der seinen Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch nehmende Mandant für die den Haftungstatbestand ausfüllenden tatsächlichen Umstände darlegungs- und beweispflichtig ist. Der vorliegende Fall bietet keine Veranlas- sung für eine ergänzende Behandlung der Frage, wann die Beweislast aus- nahmsweise den Anwalt trifft (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13. Februar 1992 - IX ZR 105/91, WM 1992, 701, 703, v. 27. September 2001 - IX ZR 281/00, WM 2001, 2450, 2452) 2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung zuzulassen. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist nicht willkürlich. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Fischer Ganter Raebel Kayser Vill