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KZR 14/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 14/04 vom 26. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kfz-Vertragshändler II EG Art. 81; VO (EG) Nr. 1475/95 Art. 5; VO (EG) Nr. 1400/2002 Art. 4, 10 Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 5 Abs. 3 Satz 1 1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (Verordnung (EG) Nr. 1475/95) dahin auszulegen, daß sich die Notwendigkeit, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren, und das davon abhängige Recht des Lieferanten, Verträge mit Händlern seines Vertriebsnetzes mit einer Frist von einem Jahr zu kündigen, auch daraus ergeben kann, daß mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Arti- kel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (Verord- nung (EG) Nr. 1400/2002) tiefgreifende Änderungen des von dem Lieferanten und seinen Händlern bis dahin praktizierten, an der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 ausgerichteten und durch diese Verordnung freigestellten Ver- triebssystems erforderlich wurden? - 2 - 2. Falls die erste Frage zu verneinen ist: Ist Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 dahin auszulegen, daß die in ei- nem Kraftfahrzeughändlervertrag enthaltenen wettbewerbsbeschränkenden Ver- einbarungen, die nach dieser Verordnung an sich Kernbeschränkungen ("schwarze Klauseln") darstellen, ausnahmsweise dann nicht mit Ablauf der ein- jährigen Übergangsfrist nach Art. 10 der Verordnung am 30. September 2003 zum Wegfall der Freistellung für sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Verein- barungen des Vertrages vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG geführt haben, wenn dieser Vertrag unter der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 abgeschlos- sen, an den Vorgaben dieser Verordnung ausgerichtet und durch diese Verord- nung freigestellt worden ist? Gilt dies jedenfalls dann, wenn die aus dem Gemeinschaftsrecht folgende Nich- tigkeit aller wettbewerbsbeschränkenden Vertragsbestimmungen nach nationa- lem Recht die Gesamtnichtigkeit des Händlervertrages zur Folge hat? BGH, Beschluß vom 26. Juli 2005 - KZR 14/04 - OLG München LG München I - 3 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2005 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemein- schaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 5 Abs. 3 Satz 1 1. Spiegelstrich der Verord- nung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kunden- dienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (Verord- nung (EG) Nr. 1475/95) dahin auszulegen, daß sich die Notwendigkeit, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren, und das davon abhängige Recht des Lieferanten, Verträge mit Händlern seines Vertriebsnetzes mit einer Frist von einem Jahr zu kündigen, auch daraus ergeben kann, daß mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages - 4 - auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und auf- einander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraft- fahrzeugsektor (Verordnung (EG) Nr. 1400/2002) tief- greifende Änderungen des von dem Lieferanten und seinen Händlern bis dahin praktizierten, an der Ver- ordnung (EG) Nr. 1475/95 ausgerichteten und durch diese Verordnung freigestellten Vertriebssystems er- forderlich wurden? 2. Falls die erste Frage zu verneinen ist: Ist Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 dahin auszulegen, daß die in einem Kraftfahrzeughändler- vertrag enthaltenen wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, die nach dieser Verordnung an sich Kernbeschränkungen ("schwarze Klauseln") darstel- len, ausnahmsweise dann nicht mit Ablauf der einjäh- rigen Übergangsfrist nach Art. 10 der Verordnung am 30. September 2003 zum Wegfall der Freistellung für sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarun- gen des Vertrages vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG geführt haben, wenn dieser Vertrag unter der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 abgeschlossen, an den Vorgaben dieser Verordnung ausgerichtet und durch diese Verordnung freigestellt worden ist? Gilt dies jedenfalls dann, wenn die aus dem Gemein- schaftsrecht folgende Nichtigkeit aller wettbewerbs- beschränkenden Vertragsbestimmungen nach natio- - 5 - nalem Recht die Gesamtnichtigkeit des Händlerver- trages zur Folge hat? Gründe: I. Die Klägerin ist eine ehemalige Vertragshändlerin der beklagten Kraftfahrzeugherstellerin. Der den Vertragsbeziehungen zugrunde lie- gende, nach einem einheitlich verwendeten Muster der Beklagten ge- schlossene Händlervertrag datiert aus dem Jahre 1996. Er enthält unter anderem folgende Bestimmungen: 11. 3 Ordentliche Kündigung durch BMW BMW kann den Vertrag mit einer Frist von 24 Monaten kündi- gen. 11.6 Kündigung wegen Umstrukturierung des Ver- triebsnetzes Falls sich die Notwendigkeit ergibt, das BMW Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturie- ren, ist BMW berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten zu kündigen. Dies gilt auch für den Fall, daß sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden rechtlichen Rahmenbedingungen in we- sentlichen Bereichen ändern. 13.2 Unwirksamkeitsklausel Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertra- ges oder seiner Bestandteile läßt die Wirksamkeit der übri- gen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im - 6 - Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflich- tet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirt- schaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich gere- gelt ist. Die Beklagte sprach im September 2002 die Kündigung sämtlicher Händlerverträge ihres europäischen Vertriebsnetzes zum 30. September 2003 aus. Sie begründete diesen Schritt damit, daß die am 1. Oktober 2002 mit einer Übergangsfrist für bestehende Händlerverträge bis zum 30. September 2003 in Kraft tretende Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 gravierende rechtliche und strukturelle Veränderungen für den Automo- bilvertrieb mit sich bringe, die auch eine wesentliche Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes erforderten. Mit dem Großteil ihrer bisherigen Händler schloß die Beklagte in der Folgezeit mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 neue, an den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 ausge- richtete Verträge ab. Die Klägerin, der die Beklagte ebenso wie mehreren anderen ehe- maligen Händlern keinen neuen Händlervertrag anbot, ist der Auffas- sung, die Kündigung der Beklagten habe nicht vor Ablauf der zweijähri- gen Frist für eine ordentliche Kündigung nach Nr. 11.3 des Händlerver- trages am 30. September 2004 zur Beendigung ihres Händlervertrages geführt, weil die Voraussetzungen einer so genannten Strukturände- rungskündigung nach Nr. 11.6 Abs. 1 des Händlervertrages nicht erfüllt seien und Nr. 11.6 Abs. 2 des Vertrages unwirksam sei. Sie hat deshalb Klage auf Feststellung erhoben, daß das Vertragshändlerverhältnis über - 7 - den 30. September 2003 hinaus bis längstens 30. September 2004 fort- bestehe. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hält die in Nr. 11.6 Abs. 1 des Händlervertrages getroffene Kündigungsregelung für wirksam und deren Voraussetzungen für gegeben. Nach seiner Auffas- sung hatten die aus dem Erlaß der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 re- sultierenden Änderungen für den Automobilvertrieb die Notwendigkeit ei- ner Umstrukturierung des Vertriebsnetzes der Beklagten zur Folge. Eine Reihe von Wettbewerbsbeschränkungen des Händlervertrages, die bis dahin durch die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 freigestellt gewesen seien, stellten nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 Kernbeschrän- kungen dar. Dies habe zur Folge, daß ohne die Kündigung zum 30. September 2003 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- schaft am 1. Oktober 2003 die Freistellung für sämtliche wettbewerbsbe- schränkenden Klauseln der Händlerverträge der Beklagten entfallen wä- re. Es sei der Beklagten nicht zumutbar, auch nur bis zum 30. September 2004, dem Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung, einen Rechtszustand zu akzeptieren, der allenfalls in einem Vertragsrest ohne wettbewerbsbeschränkende Klauseln oder gar in einem - wegen Ge- samtnichtigkeit nach nationalem Recht (§ 306 BGB) - vertragslosen Zu- stand bestünde. Die daraus folgende Notwendigkeit der Umstrukturie- rung des Vertriebsnetzes der Beklagten entfalle auch nicht im Hinblick auf die Ersetzungsklausel in Nr. 13.2 Satz 2 Halbs. 1 des Händlervertra- ges; deren Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil den infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 notwendigen Ände- rungen im Automobilvertrieb nicht ohne eine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts Rechnung getragen werden könne. - 8 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter. II. 1. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt in erster Linie von der Beantwortung der Frage ab, ob die Beklagte nach Nr. 11.6 Abs. 1 des Händlervertrages berechtigt war, die Händlerverträge mit einjähriger Frist zum 30. September 2003 zu kündigen. Der Senat neigt dazu, die Frage mit dem Berufungsgericht zu bejahen. Die dazu erforderliche Ver- tragsauslegung kann er indessen nicht vornehmen, ohne zuvor dem Ge- richtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EG die ent- sprechende Frage zur Auslegung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 vorzulegen, dessen Regelung die vertragliche Kündigungsklausel wörtlich übernimmt. a) Die Frage ist entscheidungserheblich. aa) Eine vertragliche Befugnis der Beklagten, den mit der Klägerin geschlossenen Händlervertrag mit nur einjähriger Frist zum 30. Septem- ber 2003 zu kündigen, kann allein aus Nr. 11.6 Abs. 1 des Händlerver- trages hergeleitet werden. Auf Nr. 11.6 Abs. 2 des Händlervertrages kann eine wirksame Sonderkündigung mit einjähriger Frist nicht gestützt werden. Geht die Bestimmung inhaltlich über die nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 zulässigen Abweichungen von der zweijäh- rigen Frist für eine ordentliche Kündigung (Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 der Ver- - 9 - ordnung (EG) Nr. 1475/95) hinaus, was von der Auslegung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 1. Spiegelstrich der Verordnung abhängt, so ist sie - ungeachtet der gemeinschaftsrechtlichen Folgen, die dies nach sich zieht - jedenfalls wegen unangemessener Benachteiligung der Händler gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2985 - Kfz-Vertragshändler). Sollte Art. 5 Abs. 3 Satz 1 1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 dagegen im Sinne der Vorlagefrage auszulegen sein, so hat Nr. 11.6 Abs. 2 des Händlervertrages daneben keinen eigenständigen Rege- lungsgehalt. bb) Ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB oder wegen Störung der Geschäftsgrundlage des Händlervertrages gemäß § 313 BGB (dazu Wendel WRP 2002, 1395, 1401; Schönbohm WRP 2004, 695, 698) kommt als Grundlage der hier zu beurteilenden, allein auf die vertragliche Kündigungsregelung gestütz- ten Kündigung der Beklagten nicht in Betracht. Es bedarf deshalb keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Spiegel- strich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 die außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrzeughändlervertrages aus einem anderen als dem dort genannten Grund der Nichterfüllung wesentlicher Vertragspflichten zu- läßt. b) Ob der Änderungsbedarf, den die am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 für den Automobilvertrieb mit sich brachte, eine Umstrukturierung der Vertriebsnetze im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 er- - 10 - forderte und die Kraftfahrzeughersteller zur Kündigung ihrer Händlerver- träge mit einjähriger Frist berechtigte, ist umstritten. aa) Nach einer engeren Auffassung, die sich auf die Ausführungen zu Frage 16 der Leitlinien der Europäischen Kommission zu der Verord- nung (EG) Nr. 1475/95 (ebenso zu Frage 68 des Leitfadens zu der Ver- ordnung (EG) Nr. 1400/2002) stützt, kann sich ein Umstrukturierungsbe- darf nur aufgrund des Verhaltens von Wettbewerbern oder sonstiger wirtschaftlicher Entwicklungen ergeben, wobei letztere allerdings auch auf interne Entscheidungen des Herstellers zurückzuführen sein können. Nach dieser Auffassung kann das Inkrafttreten der neuen Gruppenfrei- stellungsverordnung mit einjähriger Anpassungsfrist eine Kündigung we- gen notwendiger Umstrukturierung des Vertriebsnetzes nicht rechtferti- gen, weil die Anpassung an eine neue Rechtslage keine Änderung des Vertriebsnetzes darstelle (so insbesondere Creutzig, EuZW 2002, 560, 563; Reckmann, WuW 2003, 752, 755 f.). Auch in dem Leitfaden zu der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 (abgedr. in Gemeinschaftskommentar, 5. Aufl., EG Gruppenfreistellungen - Branchenreglungen - Kfz-Vertrieb, Anhang) vertritt die Europäische Kommission zu Frage 20 die Auffas- sung, die Tatsache, daß die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 am 30. September 2002 ende und sie durch eine neue Ver- ordnung ersetzt werde, bedeute noch nicht, daß ein Vertriebsnetz um- gestaltet werden müsse. bb) Die Gegenmeinung stellt auf die Auswirkungen ab, die sich aus dem Inkrafttreten der neuen Gruppenfreistellungsverordnung für die in- haltliche Ausgestaltung der Automobil-Vertriebssysteme zwangsläufig ergeben, und hält dementsprechend Restrukturierungskündigungen mit - 11 - einjähriger Frist zum 30. September 2003 für zulässig (so vor allem Wendel, aaO, S. 1400 f.; Schumacher, Recht des Kfz-Vertriebs in Euro- pa, 2005, S. 102 f.). Diese Auffassung erscheint dem Senat vorzugswür- dig. (1) Es ist schon nicht zu erkennen, weshalb sich die Notwendigkeit einer Netzumstrukturierung allein aus wirtschaftlichen Gründen ergeben können soll. Es mag sein, daß dem Verordnungsgeber dieser Fall bei der Formulierung des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 vor Au- gen gestanden hat. Das schließt indessen nicht aus, die Bestimmung so auszulegen, daß auch rechtliche Umstände, die Auswirkungen auf das Vertriebssystem haben, die Kündigungsvoraussetzungen erfüllen. (2) Richtig ist dagegen ohne Zweifel, daß bei einer reinen Wort- lautinterpretation zwischen dem Vertriebssystem, das auf die Vorgaben der neuen Gruppenfreistellungsverordnung umgestellt werden mußte, und dem Vertriebsnetz zu unterscheiden ist. Andererseits läßt sich das Vertriebssystem aber auch als Teil der Struktur des Vertriebsnetzes ver- stehen, das nicht nur aus der Summe der Vertriebspartner (dem Herstel- ler auf der einen, den Händlern auf der anderen Seite) besteht, sondern durch die vertragliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Vertriebspartnern - das Vertriebssystem - geprägt wird. Denn zu ei- nem Vertriebsnetz werden Hersteller und Händler erst dadurch, daß ein vertragliches Regelwerk sie miteinander verbindet, durch das ihre Ver- triebskooperation im einzelnen ausgestaltet wird. Untrennbarer Teil die- ses vertraglichen Regelwerks sind auch diejenigen Vereinbarungen, de- ren Gesamtheit das Vertriebssystem darstellt. - 12 - (3) Unabhängig von diesen am Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1475/95 anknüpfenden Überlegungen erscheint dem Senat eine weite Auslegung aber insbesondere im Hinblick auf das Er- gebnis geboten. Die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 hat einen erheblichen, bis da- hin nicht gekannten Änderungsbedarf für die in Europa praktizierten Au- tomobil-Vertriebssysteme mit sich gebracht. Die bis dahin verbreitete Kombination von exklusivem und selektivem Vertrieb ist unter ihrer Gel- tung nicht mehr vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt. Die Kraft- fahrzeughersteller mußten sich für eines der beiden Vertriebssysteme entscheiden, was in der Praxis zur Folge hat, daß im Rahmen des nahe- zu ausnahmslos gewählten selektiven Vertriebssystems Gebietsbe- schränkungen und Gebietsschutz der Händler nicht mehr freigestellt sind. Um in den Genuß der Gruppenfreistellung zu kommen, mußten fer- ner Verkauf und Kundendienst, bis zum Inkrafttreten der neuen Gruppen- freistellungsverordnung zwangsweise kombiniert, entkoppelt und mar- kenunabhängige Werkstätten als Servicewerkstätten zugelassen werden, sofern sie bestimmte Standards erfüllten. Weitgehend entfallen ist mit der neuen Gruppenfreistellungsverordnung auch die bis dahin noch weit verbreitete Markenexklusivität. All diesen Veränderungen mußte ein Kraftfahrzeughersteller vor Ablauf der einjährigen Übergangsfrist des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 durch Anpassung der bestehenden oder durch Kündigung und Abschluß neuer Händlerverträge Rechnung tragen, wenn er nicht Gefahr laufen wollte, am 1. Oktober 2003 ohne wirksame Vertriebsver- einbarungen mit der Händlerschaft dazustehen. Gelang es nämlich nicht, - 13 - einen der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 entsprechenden Händlervertrag rechtzeitig vor Ablauf der Umstellungsfrist an die Vorgaben der neuen Gruppenfreistellungsverordnung anzupassen oder ihn (notfalls) zu been- den, so hatte dies möglicherweise (dazu unten zu II 2) zur Folge, daß al- le wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen ab 1. Oktober 2003 nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtig waren, weil wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 noch freige- stellt waren, nach der neuen Gruppenfreistellungsverordnung zum Teil Kernbeschränkungen darstellen, die nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 zur Folge haben, daß die Freistellung für alle wett- bewerbsbeschränkenden Vereinbarungen des Händlervertrages entfällt (Schütz in Gemeinschaftskommentar, aaO, Art. 4 Rdn. 1). Für die Be- klagte hätte das beispielsweise dazu führen können, daß die betreffen- den Händler nicht mehr gehindert gewesen wären, BMW-Neufahrzeuge an nicht autorisierte Wiederverkäufer abzugeben. Innerhalb des Ver- triebsnetzes der Beklagten hätte zweierlei Recht gegolten mit einer deut- lich freieren Stellung derjenigen Händler, die nicht bereit gewesen wä- ren, einer Anpassung des Händlervertrages an die Vorgaben der neuen Gruppenfreistellungsverordnung zuzustimmen. Der Senat ist mit dem Be- rufungsgericht der Auffassung, daß einem Automobilhersteller derart un- geordnete Verhältnisse innerhalb seines Vertriebsnetzes auch nicht für die Dauer eines Jahres zumutbar sind. Ein einseitiger Verzicht des Automobilherstellers auf Wettbe- werbsbeschränkungen, die in den früheren Händlerverträgen enthalten, nach der neuen Gruppenfreistellungsverordnung aber nicht mehr freige- stellt sind, vermag das Problem entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Reckmann aaO S. 758) nicht zu lösen. Durch einen einseitigen - 14 - Verzicht kann der Vertragsinhalt nicht verändert werden. Die sich aus Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 möglicherweise (dazu unten zu 2) ergebende Folge, daß die Freistellung auch für die nach der neuen Gruppenfreistellungsverordnung an sich weiterhin zulässigen Wettbe- werbsbeschränkungen mit Ablauf des 30. September 2003 entfallen wür- de, konnte durch einen einseitigen Verzicht des Herstellers folglich nicht vermieden werden. 2. Die Frage, ob die von der Beklagten im September 2002 ausge- sprochene Kündigung den mit der Klägerin geschlossenen Händlerver- trag gemäß deren Nr. 11.6 Abs. 1 mit einjähriger Frist zum 30. September 2003 oder - als ordentliche Kündigungen nach Nr. 11.3 - mit zweijähriger Frist erst zum 30. September 2004 beendet hat, bedarf allerdings dann keiner Entscheidung, wenn der Händlervertrag auch oh- ne die Kündigung den 30. September 2003, den Ablauf der Übergangs- frist nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002, nicht überdauert hat. Dies könnte deswegen der Fall sein, weil der im Jahre 1996 abge- schlossene, an der damals geltenden Verordnung (EG) Nr. 1475/95 aus- gerichtete Vertrag wettbewerbsbeschränkende Klauseln - wie etwa die Kombination von exklusivem und selektivem Vertrieb, Beschränkungen des Mehrmarkenvertriebs und die obligatorische Verbindung von Vertrieb und Kundendienst - enthält, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 freigestellt waren, nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 aber Kernbeschränkungen darstellen, die nicht nur selbst nicht freigestellt (und auch nicht freistellungsfähig) sind, sondern als "schwarze Klauseln" bewirken, daß die Gruppenfreistellung für sämtliche vereinbarten Wett- - 15 - bewerbsbeschränkungen, auch soweit sie für sich genommen nach der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 freigestellt wären, nicht gilt. Ob der da- nach verbleibende Vertragstorso rechtlich Bestand hat oder der Vertrag insgesamt nichtig ist, beurteilt sich nach nationalem Recht (BGH, Urt. v. 8.2.1994 - KZR 2/93, WuW/E 2909, 2913 - Pronuptia II), d.h. nach § 306 BGB, der für den hier gegebenen Formularvertrag § 139 BGB verdrängt. Nach § 306 Abs. 3 BGB hat die Unwirksamkeit einzelner Vertragsklau- seln die Gesamtnichtigkeit des Vertrages zur Folge, wenn das Festhalten an dem lückenhaften Vertrag für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ist nach Auffassung des Senats aus den oben unter II 1 b bb (3) dargelegten Gründen hinsichtlich der Beklagten anzunehmen. Sollte der mit der Klägerin geschlossene Händlervertrag schon aus diesem Grunde - und damit unabhängig von der Wirksamkeit und dem Wirkungszeitpunkt der Kündigung - den Ablauf der Übergangsfrist nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 nicht überdauert haben, so ist die erste Vorlagefrage obsolet. Dasselbe würde dann freilich auch für die in den Leitlinien zu der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 erörterte, von der Kommission verneinte Frage gelten, ob allein das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 mit einjähriger Übergangsfrist eine Um- strukturierung des Vertriebsnetzes erfordert und bestehende Händlerver- träge von den Herstellern deshalb mit einjähriger Frist zum 30. September 2003 gekündigt werden konnten. Die Tatsache, daß die Frage gleichwohl in den Leitlinien angesprochen und in dem soeben ge- nannten Sinne beantwortet wird, spricht dafür, daß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 nicht zu dem Ergebnis führen soll, daß sämtliche Wettbewerbsbeschränkungen in Händlerverträgen, die weder rechtzeitig - 16 - - mit zweijähriger Frist zum 30. September 2003 - gekündigt noch der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 angepaßt wurden, mit Ablauf des 30. September 2003 unwirksam geworden und die betroffenen Händler- verträge infolgedessen nach nationalem Recht möglicherweise insge- samt nichtig sind. Ob Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 in die- sem Sinne einschränkend auszulegen ist, hat der Gerichtshof der Euro- päischen Gemeinschaften zu entscheiden. Hirsch Goette Ball Bornkamm Raum