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Entscheidung

VII ZR 36/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 36/05 vom 25. August 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 7. Juli 2005 wird hinsichtlich der Fest- setzung des Streitwerts wie folgt berichtigt: Streitwert: 15.154,33 € Gründe: Bei der Festsetzung des Streitwerts wurde nicht berücksichtigt, dass mit der Widerklage ein Schadensersatzanspruch gemäß § 717 Abs. 2 ZPO geltend gemacht worden ist. Die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprü- che betreffen bei dieser Sachlage den gleichen Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1962 - VII ZR 95/62, BGHZ 38, 237, 238 f.). Maßgebend für die Berechnung des Streitwerts ist die Beschwer der Klägerin durch den vom Berufungsgericht zu- gesprochenen Widerklagebetrag. Die Beschwer berechnet sich wie folgt: Die Klägerin hat die Verurteilung durch das Landgericht hinsichtlich der Widerklage nur insoweit angegriffen, als sie zur Zahlung von 19.201,12 € verur- teilt worden ist. Mit ihrer Berufung hat sie insoweit Erfolg gehabt, als das Beru- fungsgericht die Forderung des Beklagten in Höhe von 12,52 € und 277,61 € - 3 - als nicht begründet angesehen sowie der Beklagte die Widerklage in Höhe von 2.129,38 € zurückgenommen hat. Hieraus ergibt sich zunächst eine Beschwer der Klägerin in Höhe von 16.781,61 €. Von diesem Wert waren im weiteren noch die hierin enthaltenen Zinsen in Höhe von 1.627,28 € abzuziehen (vgl. dazu BGH, aaO.). Mithin ist die Klägerin durch das Urteil des Berufungsgerichts in Höhe von 15.154,33 € be- schwert. Dressler Hausmann Wiebel Kniffka Bauner