Entscheidung
1 StR 363/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 363/05 vom 6. September 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2005 be- schlossen: 1. Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Landge- richts Hechingen vom 13. Juni 2005 wird als unzulässig ver- worfen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels ein- schließlich der dem Angeklagten im Revisionsverfahren ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 13. Juni 2005 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Im Anschluss an die Urteilsver- kündung haben Angeklagter, Verteidiger und Staatsanwalt erklärt, dass sie auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 hat die Vertreterin der als Zeugin ge- hörten J. N. beantragt, als Nebenklägerin zugelassen zu werden; zugleich hat sie Revision gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegt. Mit Be- schluss vom 21. Juni 2005 hat das Landgericht die Zulassung als Nebenkläge- rin abgelehnt. - 3 - Die beantragte Zulassung als Nebenklägerin kommt nicht in Betracht. Der Anschluss als Nebenklägerin ist zwar auch noch nach ergangenem Urteil zum Zwecke der Einlegung eines Rechtsmittels zulässig (§ 401 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss aber kann sich der Neben- klageberechtigte dem Verfahren nicht mehr anschließen (BGH, NStZ-RR 1997, 136; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 395 Rdn. 12 m. w. N.). So verhält es sich hier. Als der Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin gestellt wurde, war das Verfahren durch den allseits erklärten Rechtsmittelverzicht bereits rechtskräftig abgeschlossen. Daraus folgt, dass der Antragstellerin kein Recht zur Urteilsanfechtung mehr zusteht; ihre gleichwohl eingelegte Revision ist unzulässig. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Elf