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Entscheidung

XII ZR 97/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BERICHTIGUNGSBESCHLUSS XII ZR 97/02 vom 7. September 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 10. August 2005 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Verwechslung der Parteirollen dahin geändert, dass es in den Entscheidungsgründen 1. im vorletzten Absatz des Abschnittes I in Satz 2 (statt: Auf- tragskündigung durch den Beklagten) "Auftragskündigung durch den Kläger", 2. im vorletzten Absatz des Abschnittes II 2 in Satz 1 (statt: trägt die Klägerin selbst nicht vor) "trägt die Beklagte selbst nicht vor" und 3. im letzten Absatz der Entscheidungsgründe (statt: Das ist nicht der Fall, weil die Klägerin) "Das ist nicht der Fall, weil die Beklagte" heißen muss. Hahne Sprick Fuchs Wagenitz Dose - 3 - Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 08.12.2000 - 10 O 171/98 - OLG Köln, Entscheidung vom 20.03.2002 - 11 U 74/01 -