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Entscheidung

V ZR 242/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Berichtigter Leitzsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. Zur Bestimmung des Ausgleichs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. ist auf die üblichen Entgelte für Versorgungsleitungen nicht schon dann zurückzugreifen, wenn sich ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungsrechten zu Tele- kommunikationszwecken noch nicht gebildet hat, sondern erst, wenn die Ver- hältnisse des hier zu beurteilenden Marktes auch eine Schätzung nicht erlau- ben (Fortführung von Senat BGHZ 145, 16). BGH, Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 242/04 - LG Dortmund AG Dortmund