Entscheidung
1 StR 375/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 375/05 vom 19. September 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2005 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Das Urteil ist rechtskräftig. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben der Angeklagte und sein Verteidiger, Rechtsanwalt R. , nach Verkündung des angefochtenen Urteils am 14.06.2005 wirksam Rechtsmittelverzicht erklärt (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und von ihnen genehmigt, sodass sie an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls gemäß § 274 StPO teilnimmt (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmit- telverzicht 5). Der vom Angeklagten und seinem Verteidiger erklärte Rechtsmittelverzicht ist wirksam, da der Beschwerdeführer in der Haupt- verhandlung qualifiziert belehrt worden ist (BGH, Beschluss vom 03.03.2005 - GSSt 1/04 in NStZ 2005, 389). Andere Umstände, die zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen, liegen nicht vor." - 3 - Dem schließt sich der Senat an. Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen. Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Graf