Entscheidung
IV ZB 21/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 21/05 vom 21. September 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 21. September 2005 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Be- schluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Olden- burg vom 15. März 2005 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Land- gerichts Osnabrück vom 1. Dezember 2004 gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 23.471,99 €. - 3 - Gründe: I. 1. Das Landgericht Osnabrück hat den Beklagten durch Urteil vom 1. Dezember 2004 verurteilt, an den Kläger 23.471,99 € nebst Zin- sen zu zahlen. Am letzten Tag der Berufungsfrist hat der Prozessbevoll- mächtigte des Beklagten beim Oberlandesgericht einen Antrag auf Pro- zesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung, einen Entwurf der Beru- fungsbegründung und die Erklärung vom 5. Januar 2005 über die per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht. In dem Vordruck nach § 117 Abs. 3, 4 ZPO hat der Beklagte nicht ange- kreuzt, ob er Einnahmen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft hat. Die übrigen Fragen hat er beantwortet und ihnen durch Nummerierung zugeordnete Belege im Umfang von 49 Blatt beigefügt. Durch Beschluss vom 22. Februar 2005 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die Angaben des Beklagten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unvollständig seien. Er habe zwar eine Reihe von Fragen zu seinen Einnahmen beantwortet. Die Frage nach Einkünften aus selb- ständiger Arbeit/Gewerbebetrieb habe er jedoch unbeantwortet gelassen. Nach Zustellung des Beschlusses am 7. März 2005 hat der Prozessbe- vollmächtigte des Beklagten am 9. März 2005 Wiedereinsetzung bean- tragt. Der Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass ihm Pro- zesskostenhilfe verwehrt werden würde. Er habe gemeint, die nicht be- antwortete Frage nach solchen Einkünften offenlassen zu können, weil er schon seit einigen Jahren Rentner sei und eine Kopie des Rentenbe- scheids dem Antrag beigefügt habe. Er verfüge über keine Einkünfte aus - 4 - selbständiger Arbeit/Gewerbebetrieb. Mit am 10. März 2005 eingegange- nen Schriftsätzen hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Wiedereinsetzungsantrag wiederholt sowie die Berufung eingelegt und begründet. 2. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss vom 15. März 2005 wegen Versäumung der Berufungsfrist verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Der Beklagte habe nicht ohne Verschulden davon ausgehen dürfen, die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Gewährung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist in ausreichender Weise dargetan zu haben. Der Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse müsse dem Rechtsmittelgericht vor Ablauf der Frist vollständig ausgefüllt vorliegen. Daran fehle es, weil die Frage nach Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft nicht beantwortet gewesen sei. Die Fristversäumung sei nicht deshalb unverschuldet, weil der Be- klagte gemeint habe, diese Frage offenlassen zu dürfen, weil er Rentner sei und einen Rentenbescheid beigefügt habe. Diese Erklärung überzeu- ge nicht. Zu ihr passe nicht, dass er gleichwohl sämtliche weiteren Fra- gen zu seinen Einkünften und dabei unter anderem auch die Frage ver- neint habe, ob er Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit erziele. Eine Beantwortung dieser Fragen hätte sich ebenfalls erübrigt, wenn der Be- klagte davon ausgegangen sei, die Frage nach seinen Einkünften durch die Vorlage des Rentenbescheides hinreichend beantwortet zu haben. Durch die Beantwortung aller weiteren Fragen nach seinen Einkünften habe er im Gegenteil den Eindruck vermittelt, die Frage nach Einkünften aus selbständiger Arbeit bewusst offen gelassen zu haben. Unabhängig davon schließe ein Rentenbezug zusätzliche Einkünfte aus einer selb- - 5 - ständigen Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft nicht schlechthin aus. II. 1. Die dagegen form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbe- schwerde des Beklagten ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuläs- sig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts den Beklagten in sei- nem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung wir- kungsvollen Rechtsschutzes und auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367 unter II 1 bb und BGHZ 151, 221, 226 ff.). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsge- richt hat zu Unrecht angenommen, innerhalb der Berufungsfrist habe kein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag vorgelegen. Dem Be- klagten ist deshalb Wiedereinsetzung zu gewähren. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Oberlandesgericht ausgeht, ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen feh- lender Bedürftigkeit rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung - 6 - über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - NJW-RR 2004, 1218 unter II 2 a und vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - VersR 2000, 383 unter 1 jeweils m.w.N.). Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die Partei bis zum Ablauf der Frist die für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesent- lichen Angaben vollständig und übersichtlich dargestellt hat; dazu wird regelmäßig die fristgerechte Vorlage der Erklärung gemäß § 117 ZPO mit lückenlosen Angaben gefordert (BGH, Beschluss vom 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98 - VersR 2000, 252 unter 1 m.w.N.; BVerfG NJW 2000, 3344). Die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit dürfen aber (ebenso wie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht, vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069) nicht überspannt werden, weil dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zu- gang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt würde. Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerich- ten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einge- räumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu recht- fertigender Weise zu erschweren (BVerfG NJW-RR 2002, 1005). Dem- gemäß dürfen bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinset- zung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, insbesondere beim "ersten Zu- gang", aber auch beim Zugang zu einer weiteren Instanz nicht über- spannt werden (BGHZ 151, 221, 227 f. m.w.N.). Diesen Grundsätzen trägt die Entscheidungspraxis des Bundesge- richtshofs Rechnung. Enthält der Vordruck gemäß § 117 Abs. 3, 4 ZPO - 7 - einzelne Lücken, kann die Partei unter Umständen gleichwohl darauf ver- trauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Pro- zesskostenhilfe genügend dargetan zu haben. Das kommt in Betracht, wenn auf andere Weise die Lücken geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa durch die beigefügten Unterlagen (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 47/85 - NJW 1986, 62 unter I [Ge- haltsbescheinigung]; vom 17. März 1998 - XI ZB 39/97 - VersR 1998, 1397 unter 2 und vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732 unter II 2 [jeweils Sozialhilfebescheid]) oder Angaben zu früheren PKH-Anträgen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520 f.). Vollständigkeit der Angaben kann ausnahms- weise auch dann anzunehmen sein, wenn es sich bei einer einzelnen nicht beantworteten Frage nach Einnahmen aufgrund der sonstigen An- gaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2000 aaO und vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897 unter 2). b) Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte ohne sein Verschul- den daran gehindert, rechtzeitig Berufung einzulegen. Er musste ver- nünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen, weil er aus seiner Sicht die wirt- schaftlichen Verhältnisse für die Entscheidung über den Antrag ausrei- chend dargelegt hatte. Das Berufungsgericht hat die daran zu stellenden Anforderungen überspannt und das Vorbringen des Beklagten ersichtlich nur unvollständig gewürdigt. Aus den Angaben und näheren Erläuterun- gen des Beklagten und den von ihm eingereichten Unterlagen geht hin- reichend deutlich hervor, dass er damit erklären wollte, außer den ge- - 8 - nannten Einnahmen keine weiteren zu haben. Ein solches Verständnis drängt sich zumindest auf. Den eingereichten Unterlagen ist folgendes zu entnehmen: Der im August 1940 geborene Beklagte bezieht jedenfalls seit ei- nem vor Mai 2004 liegenden Zeitpunkt eine Rente von der Bundesversi- cherungsanstalt für Angestellte. Mindestens seit 1993 erhält er eine Be- triebsrente als Invalidenrente. Seit November 1988 ist er Inhaber eines Schwerbehindertenausweises, in dem der Grad der Behinderung mit 50% angegeben ist. Mehreren Arztberichten zufolge leidet er seit 1988 an ei- ner coronaren Mehrgefäßerkrankung, die ab Mitte Dezember 1988 zur Arbeitsunfähigkeit führte. Eine Bypassoperation am 1. Dezember 1989 erbrachte keine nachhaltige Besserung. Vom 9. bis 17. Januar 2003 be- fand er sich wegen der Herzerkrankung in stationärer Behandlung. Am 10. November 2004 kam er als Notfallpatient ins Krankenhaus. Aus all dem kann vernünftigerweise nur der Schluss gezogen werden, dass der Kläger im Januar 2005 keine Einnahmen aus selbständiger Arbeit, Ge- werbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft hatte und er annehmen durfte, dies zum Ausdruck gebracht zu haben. Es kommt hinzu: Der im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau lebende 28 Jahre alte arbeitslose Sohn zahlt an die Eltern im Monat als Kostgeld 241,98 €. Diesen Betrag hat er durch Bescheid vom 1. Dezember 2004 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II als Beitrag zu den Kosten für Unterkunft und Hei- zung der aus ihm und seinen Eltern bestehenden Bedarfsgemein- schaft/Haushaltsgemeinschaft bewilligt erhalten. Außerdem erhält er die - 9 - volle monatliche Regelleistung von 345 €. Bei dieser sozialhilfegleichen Leistung werden nach § 9 Abs. 5 SGB II auch das Einkommen und Ver- mögen der mit dem Hilfebedürftigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten berücksichtigt (vgl. dazu Schoch, ZfF 2004, 169 ff.; Waibel, ZfF 2005, 49 ff.; Dauber in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe SGB II § 9 Rdn. 47 ff.). Der Leistungsberechnung im Be- scheid vom 1. Dezember 2004 liegen die nachgewiesenen wirtschaftli- chen Verhältnisse des Sohnes und der Eltern zugrunde. Da der Sohn die volle Regelleistung und einen Betrag für Unterkunft und Heizung erhält, ist damit hinreichend belegt und zum Ausdruck gebracht, dass der (un- terhaltspflichtige) Kläger weitere als die angegebenen Einnahmen nicht hat. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch