Entscheidung
IV ZR 301/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 301/04 vom 21. September 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 21. September 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteini- schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Novem- ber 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 92.799 € Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechts- sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Zulässigkeit ei- nes Teilurteils bei mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen aus verschiedenen Verträgen (mit der sich die von der Beschwerde an- - 3 - geführten Urteile des Bundesgerichtshofs in BGHZ 107, 229 und vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - NJW 2001, 760 nicht befassen) ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. BGHZ 157, 133, 142 f.; Urteil vom 27. Oktober 1999 - VIII ZR 184/98 - NJW 2000, 958 unter II 2; Senatsurteil vom 27. Mai 1992 - IV ZR 42/91 - VersR 1992, 1087 unter I). In solchen Fällen ist ein Teil- urteil, das nach dem Gesetz der Regelfall ist (Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 301 Rdn. 1 a, 10), nur dann unzulässig, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzah- nung oder Abhängigkeit besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind. Das ist hier nicht der Fall. Die ab- schließende Entscheidung des Landgerichts über die Ansprüche aus der Hausratversicherung ist von der späteren Entscheidung über die Ansprü- che aus den Gebäudeversicherungen unabhängig. - 4 - Im Übrigen wird zur Begründung auf die Beschlüsse des Senats vom 21. September 2005 in der Sache IV ZR 302/04 und vom 13. April 2005 in der Sache IV ZR 62/04 verwiesen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch