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Entscheidung

XII ZB 83/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 83/05 vom 21. September 2005 in Sachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2005 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Walds- hut-Tiengen vom 23. März 2005 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen hat mit Beschluss vom 2. Februar 2005 das Gesuch der Beklagten auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaus- sicht ihrer Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte so- fortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht Waldshut-Tiengen mit Be- schluss vom 23. März 2005 zurückgewiesen hat. Dagegen richtet sich das vor- liegende, als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Be- klagten, mit dem sie Prozesskostenhilfe für das Streitverfahren begehrt. Das Rechtsmittel ist unstatthaft. Als Rechtsbeschwerde ist es nicht zulässig, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO), und weil eine Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ohnehin nicht auf eine fehlerhaft beurteilte Erfolgsaussicht gestützt werden kann (Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f.). - 3 - Das Rechtsmittel ist auch nicht als so genannte außerordentliche Be- schwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Versagung von Prozesskostenhilfe gesetzwidrig gewesen ist oder nicht. Denn nach der Neuregelung des Beschwerderechts ist ein so genanntes au- ßerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht mehr statthaft (vgl. BGHZ 150, 133; Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137; so jetzt auch Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rdn. 42 m. N.). Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt Dose