OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZA 17/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 17/04 IX ZA 24/04 vom 22. September 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 22. September 2005 beschlossen: 1. Der Antrag des Antragstellers Dr. L. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. August 2004 wird abgelehnt. 2. Der Antrag des Antragstellers Dr. L. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. November 2004 wird abgelehnt. Gründe: Die Anträge des Antragstellers Dr. L. auf Gewährung von Prozess- kostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen - 3 - Rechtsanwalts sind jeweils unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfol- gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1, § 121 ZPO. 1. Gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. August 2004 ist gemäß § 15 Abs. 1 AVAG die Rechtsbe- schwerde statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 15 Abs. 1 AVAG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätz- liche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts erfordert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Aussetzung des Anerkennungsverfahrens und der Gründe, die nach Auffassung des Antragstellers einer Vollstreckbarerklärung der österrei- chischen Urteile entgegenstehen. 2. Gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. November 2004 ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft, § 66 Abs. 4 GKG. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann