Leitsatz
IX ZB 91/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
7mal zitiert
7Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 91/05 vom 22. September 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO § 209 Abs. 1 Satz 2 ZPO § 104 Macht der Insolvenzverwalter mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zulässigen Beweismitteln glaubhaft, dass gegenüber den Neumassegläubigern Masseunzu- länglichkeit eingetreten ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses (Fortführung von BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZR 247/03, ZIP 2005, 817). BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZB 91/05 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 22. September 2005 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 10. Februar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurück- verwiesen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 530,30 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 2. August 2000 eröffneten Insol- venzverfahren über das Vermögen der L. GmbH. Am 8. August 2000 zeigte sie dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an. In ihrer Eigen- schaft als Verwalterin erhob sie im Jahre 2003 Klage gegen die Beklagte. Das - 3 - Amtsgericht Dresden wies die Klage mit Urteil vom 15. Juli 2004 ab und erlegte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf. Auf den Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht deren Kosten in Höhe von 530,30 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. März 2005 (IX ZB 247/03, ZIP 2005, 817, 818) entschieden, dass der Erlass eines Kostenfestsetzungsbe- schlusses zugunsten eines Altmassegläubigers (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO) nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit unzulässig ist. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Antragsteller wegen des in § 210 InsO angeordne- ten Vollstreckungsverbots - nicht anders als im Klageverfahren - kein Rechts- schutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses hat. 2. In dem hier zu entscheidenden Fall liegt eine Neumasseverbindlich- keit gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor, weil die Klägerin die Klage gegen die Beklagte nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit erhoben hat. Auch in einem solchen Fall kann das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kos- tenfestsetzungsbeschlusses fehlen (vgl. zur Leistungsklage BGHZ 147, 28, - 4 - 36 f; BAG ZIP 2003, 1850; ZInsO 2005, 50, 52; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 210 Rn. 23). a) Der Senat hat für das Klageverfahren entschieden, dass es in den Fällen der erneuten Masseunzulänglichkeit gegenüber den Neumassegläubi- gern geboten ist, auf eine entsprechende Einwendung des Insolvenzverwalters hin nur noch die Feststellungsklage zuzulassen. Allerdings hat der nur im Pro- zess vorgebrachte Einwand der Masseunzulänglichkeit nicht die verbindliche Wirkung einer Anzeige gemäß § 208 InsO. Vielmehr obliegen dem Insolvenz- verwalter die Darlegung und der Nachweis der Masseunzulänglichkeit. Das Prozessgericht hat die Voraussetzungen der Masseunzulänglichkeit entspre- chend § 287 Abs. 2 ZPO zu beurteilen (BGHZ 154, 358, 369; BGH, Urt. v. 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, ZIP 2004, 326, 330; v. 29. April 2004 - IX ZR 141/03, ZInsO 2004, 674, 676; v. 7. Juli 2005 - IX ZR 241/01 zu § 60 KO, z.V.b.). b) Im Kostenfestsetzungsverfahren kann es sich grundsätzlich nicht an- ders verhalten. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren ist lediglich ein im Ver- gleich zu einem klageweisen Vorgehen regelmäßig weniger aufwendiges Ver- fahren. Das Ziel, in beiden Fällen einen zur Vollstreckung geeigneten Titel zu schaffen, ist jedoch dasselbe. Deswegen müssen die Verfahren auch in dem hier gegebenen Zusammenhang gleich behandelt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005, aaO). Allerdings kommt eine umfangreiche Beweisaufnahme über eine (erneu- te) Masseunzulänglichkeit im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Betracht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Insolvenzverwalter mit den im Kostenfestset- - 5 - zungsverfahren zulässigen Beweismitteln (vgl. Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 104 Rn. 18) darlegen und glaubhaft machen (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO) kann, dass nunmehr auch gegenüber den Neumassegläubigern Masse- unzulänglichkeit eingetreten ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20. August 2001 - 1 W 44/01 ). Gelingt ihm dies nicht, ist der Titel zu erlassen und der Verwalter gegebenenfalls auf den Weg der Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen (§ 794 Abs. 1, §§ 795, 767 ZPO; vgl. BAG ZInsO 2005, 50, 52; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 210 Rn. 21). c) Ob danach der Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Klägerin er- gehen durfte, vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Die Kläge- rin hat im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht, dass "weiterhin Mas- seunzulänglichkeit besteht" und zum Beleg einen Kontoauszug vom 31. August 2004 vorgelegt, der ein Guthaben von 6.339,61 € ausweist. Die Klägerin hat nicht die mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 208 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 InsO) des für Neumasseverbindlichkeiten gebildeten, abge- sonderten Massebestandteils im Einzelnen dargelegt; dies war jedoch erforder- lich (vgl. BGHZ 154, 358, 370). Die Anzeige der Unzulänglichkeit der Masse hat für eine Unzulänglichkeit der für die Neumassegläubiger zur Verfügung stehenden Masse keine Indizwirkung (BGH, Urt. v. 29. April 2004, aaO). III. Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht wird die Prüfung der Masseunzulänglichkeit gegenüber - 6 - den Neumassegläubigern, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht an- kam, nachzuholen haben. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass ein Feststellungsausspruch nicht in Betracht kommt. Denn die Klägerin hat nicht eingewandt, der angefoch- tene Kostenfestsetzungsbeschluss sei sachlich oder rechnerisch unrichtig. Die Zulässigkeit eines solchen Ausspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren kann daher auch hier dahinstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005, aaO S. 818 f). Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann