Entscheidung
BLw 17/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 17/05 vom 6. Oktober 2005 in der Landwirtschaftssache betreffend Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Teilbeschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. April 2005 wird auf Kosten des Antragstellers, der der An- tragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.237,88 €. Gründe: I. Der Antragsteller verfolgt aus abgetretenem Recht Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Er hat beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 14.022,17 € nebst Zinsen an ihn, hilfsweise an die Zedentin, zu verpflichten. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurück- gewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesge- richt insoweit zurückgewiesen, als im Wege der Erbfolge auf die Zedentin über- gegangene Ansprüche in Höhe von 3.237,88 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden sind. - 3 - Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Antragsteller die Aufhebung des Teilbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher Senat, BGHZ 89, 149 ff.). Daran fehlt es je- doch. Der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht sei von dem Senatsbe- schluss vom 29. November 1996 (BLw 13/96, ZIP 1997, 298) abgewichen, in- dem es seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde gelegt habe, dass ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG bei Umwandlung einer LPG in eine eingetragene Genossenschaft allein darauf gestützt werden könne, dass die quotale Beteiligung an dem Unternehmen neuer Rechtsform hinter der quotalen Beteiligung an dem Vermögen der LPG zurückbleibe, eine Abwei- chung zwischen dem Eigenkapitalanteil der LPG und dem dem Mitglied zuge- wiesenen Vermögenswert an der Genossenschaft demgegenüber unbeachtlich sei. Dieses Vorbringen begründet nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, denn in der angefochtenen Entscheidung findet sich der von dem Antragsteller dargelegte Rechtssatz nicht. Vielmehr legt das Beschwerdegericht seiner Auf- fassung die - auch in der von dem Antragsteller bezeichneten Vergleichsent- scheidung ausgeführte - Rechtsprechung des Senats zugrunde, dass bei der Umwandlung einer LPG in eine Genossenschaft jedes frühere LPG-Mitglied an - 4 - der Genossenschaft in demselben Verhältnis wie zuvor an der LPG beteiligt sein muss, die umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte also quotal dem Anteil an dem Eigenkapital der LPG entsprechen müssen (Senat, Beschl. v. 26. April 2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482 f.). Ob dem Beschwerdegericht dabei, wie der Antragsteller meint, ein Fehler bei den Anforderungen an die Darlegungslast des Anspruchsstellers unterlaufen ist, kann offen bleiben. Für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist ein solcher Fehler ohne Belang, denn er macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Krüger Lemke Czub