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III ZR 367/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 367/04 Verkündet am: 6. Oktober 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 288 Abs. 1 Trägt der Kläger unter Vorlage einer von ihm und dem Beklagten unterzeichne- ten Vertragsurkunde - die dazu, ob der Beklagte den Vertrag in eigenem Na- men oder im Namen eines Dritten abschließen wollte, auslegungsbedürftig und -fähig ist - vor, der betreffende Vertrag sei zwischen ihm und dem Beklagten abgeschlossen worden, so kann dieser Vortrag Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses des Beklagten sein (Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00 - NJW-RR 2003, 1578). BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - III ZR 367/04 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juli 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt von dem Beklagten restliche Provisionszahlung für die Vermittlung eines Vertrages über die Berechtigung zur Aufstellung von Alt- kleidercontainern. Der Beklagte und der Kläger unterzeichneten diesbezüglich am 18. Mai 2000 einen Vertrag, in dem es unter anderem heißt: "Zwischen Herrn L. G. (Beklagter), geschäftsansässig … E. , und Herrn W. J. (Kläger), … E. , wird folgende Vereinbarung geschlossen. - 3 - Herr L. G. betreibt mit seiner Firma L. GmbH, … E. , einen Altkleiderverwertungsbetrieb und hat aus diesem Grund an einer Vielzahl von Standorten in NRW mit Ge- nehmigung der entsprechenden Grundstückseigentümer, u.a. Städte und Gemeinde, Verträge abgeschlossen, die seiner Firma zur Aufstellung entsprechender Container berechtigt. Für die Stadt E. besitzen die Firma R. AG, … E. und die Firma R . GmbH, … E. , einen entsprechen- den Aufstellungsvertrag für Altkleidercontainer, der zum 31.12.2000 ausläuft. Aus diesem Grund wird die Stadt E. kurzfristig eine Ausschreibung vornehmen und ab Januar 2001 die Aufstellungsberechtigung im Stadtgebiet E. für Altkleidercon- tainer neu vergeben. Die Firma L. GmbH, vertreten durch ihren Geschäfts- führer Herr L. G. , erteilt hiermit Herrn W. J. den Auftrag sich zu bemühen, dass die L. GmbH ent- sprechende Aufstellungsberechtigung für den Raum E. erhält … Sollte die Firma L. GmbH diesen Vertrag für die Dauer von drei Jahren von der Stadt E. erhalten, erhält Herr J. hierfür eine Vermittlungsprovision von 300 TDM netto. Sollte der Vertrag auf eine längere Laufzeit abgeschlossen wer- den, erhält Herr J. für jedes weitere Jahr zusätzlich einen Be- trag von 100 TDM netto. … Auf die vereinbarte Provision ist bis zum 15.06.2000 von Herrn G. eine a-Konto-Zahlung in Höhe von 100 TDM zu leisten. Der Restbetrag wird zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sichergestellt ist, dass entsprechende vertragliche Vereinbarung zustande kommt …" Die Neuvergabe der Altkleidercontaineraufstellungsrechte wurde von der Stadt E. auf deren Tochtergesellschaft E. übertragen, die ihrer- seits die Firma T. GmbH - ebenfalls eine Tochtergesellschaft der Stadt E. - mit der Vermarktung beauftragte. Nachdem der Kläger seine - 4 - Tätigkeit aufgenommen und Verhandlungen mit der T. GmbH ge- führt hatte, wurde unter dem 2./6. Februar 2001 zwischen der T. GmbH und der L. GmbH ein Vertrag abgeschlossen, durch den die L. GmbH für die Dauer von vier Jahren mit Verlänge- rungsoption für einen Teil des Gebiets der Stadt E. die Berechtigung zur Sammlung und Verwertung von Altkleidern erhielt. Der Kläger hat geltend gemacht, aufgrund dieser in der Stadt E. zu- stande gekommenen Neuregelung habe der Beklagte ihm ein Drittel der im Ver- trag vom 18. Mai 2000 für die betreffende Laufzeit vereinbarten Provision von 400.000 DM, also einen Betrag von 154.666,66 DM (= 79.079,81 €), zu zahlen. Seine dementsprechend - unter Abzug einer vom Beklagten geleisteten Teil- zahlung von 25.000 DM - auf Zahlung von 66.297,51 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hierge- gen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der - vom Senat zu- gelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nachdem das Landgericht aufgrund des übereinstimmenden Parteivor- bringens in erster Instanz ohne weiteres angenommen hatte, dass der Kläger - 5 - den maßgeblichen "Auftrag" vom 18. Mai 2000 vom Beklagten erhielt - wobei das Landgericht allerdings Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages ge- sehen hat -, und dies auch in den vorbereitenden Schriftsätzen der Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt worden war, hat das Berufungsge- richt erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung ohne jeden vorherigen Anstoß durch die Parteien Zweifel an der Passivlegitimation des Beklagten ge- äußert und diese schließlich in seinem Urteil verneint. Dazu führt es aus: Mit der Vereinbarung vom 18. Mai 2000 sei allein ein Maklervertrag zwischen dem Kläger und der L. GmbH, nicht aber ein solcher zwischen den Parteien zustande gekommen. Nach dem Wortlaut des Vertrages habe der Beklagte die Vereinbarung ausdrücklich in seiner Ei- genschaft als Geschäftsführer der L. GmbH namens der GmbH abgeschlossen. Das folge aus der Formulierung im dritten Absatz. Damit sei von den Parteien eindeutig klargestellt worden, dass der Beklagte mit der Ver- einbarung nicht selbst verpflichtet werden sollte, sondern allein die GmbH. Dass in der Eingangsformulierung: "Vertrag zwischen Herrn L. G. … und Herrn W. J. " nicht die GmbH, sondern der Kläger genannt ist, recht- fertige ebenso wenig eine abweichende Beurteilung wie die Formulierung: "Auf die vereinbarte Provision ist … von Herrn G. ein a-Konto-Zahlung … zu leisten". Beide Formulierungen könnten vor dem Hintergrund der ausdrückli- chen Klarstellung, wonach der Auftrag vom Beklagten namens der GmbH erteilt wurde, im Gesamtkontext aus der Sicht eines verständigen und mit den Um- ständen vertrauten objektiven Erklärungsempfängers nur dahin verstanden werden, dass der Beklagte auch insoweit lediglich als gesetzlicher Vertreter der GmbH gemeint gewesen sei und er insbesondere die genannte Anzahlung ebenfalls in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH für diese erbrin- gen sollte. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten persönlich käme - 6 - danach allenfalls noch in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluss der Verein- barung "entgegen deren Wortlaut" übereinstimmend eine persönliche Verpflich- tung des Beklagten gewollt hätten. Das könne indessen nicht festgestellt wer- den. An dieser Auslegung hindere auch nicht der Umstand, dass nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils der Auftrag vom Beklagten erteilt wor- den sei. Es handele sich um eine bloße rechtliche Beurteilung ohne Bindung für das Berufungsgericht. Selbst wenn es sich um eine Tatsachenfeststellung han- delte, ergäben sich aus der vorgelegten Vertragsurkunde konkrete Anhalts- punkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dafür, dass diese Tatsachenfest- stellung fehlerhaft sei. II. Wie die Revision mit Recht rügt, begegnet diese Verfahrensweise des Berufungsgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. a) Wer durch eine vertragliche Regelung (berechtigt oder) verpflichtet werden soll, ist, wie auch die Ermittlung des sonstigen Inhalts, eine Frage der Auslegung des Vertrags. Raum für die Auslegung ist allerdings nur, soweit die im Vertrag abgegebenen Willenserklärungen nicht nach Wortlaut und Zweck bereits einen eindeutigen Inhalt haben (Palandt/Heinrichs BGB 64. Aufl. § 133 Rn. 6 m.w.N.). Weitere Voraussetzung der Auslegung ist, dass sich überhaupt aus den Erklärungen ein geltungsfähiger Sinn ermitteln lässt (Palandt/Heinrichs aaO m.w.N.). Dass der schriftliche Vertrag vom 18. Mai 2000 in diesem Sinne auslegungsbedürftig und -fähig ist, steht indessen außer Frage und ist auch Ausgangspunkt der Ausführungen des Berufungsgerichts. - 7 - Die Auslegung eines Vertrages - wie die einer Willenserklärung - ist zwar im Prozess Aufgabe des Gerichts. Zu den vom Gericht hierbei zu beachtenden Auslegungsregeln gehört aber, dass es vorrangig auf den von den Parteien selbst vorgetragenen Willen ankommt. Anerkanntermaßen ist der übereinstim- mende Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluss selbst dann maßgeblich, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck ge- funden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 20, 109, 110; BGH, Urteile vom 7. De- zember 2001 - V ZR 65/01 - NJW 2002, 1038, 1039 und vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00 - NJW-RR 2003, 1578, 1580). Dabei versteht sich von selbst, dass es im Zivilprozess zur Disposition der Parteien steht, was sie über ihren (übereinstimmenden) Willen bei Vertragsschluss vortragen. b) Aus diesen Grundsätzen folgt, dass das Landgericht - unabhängig von der Frage, ob diesbezüglich in erster Instanz sogar ein Geständnis der Beklag- ten erfolgt ist (dazu unten 2) - in seinem Urteil mit der im Tatbestand enthalte- nen Feststellung ("der Beklagte beauftragte den Kläger …") den insoweit über- einstimmenden Willen der Parteien für seine Instanz mit Tatbestandswirkung (§ 314 ZPO) festgehalten hat und damit zugleich ohne weiteres davon ausge- gangen ist und ausgehen durfte, dass dies der im Prozess maßgebende Sinn der Vereinbarung vom 18. Mai 2000 war. Die Auffassung der Revisionserwide- rung, der Tatbestand des landgerichtlichen Urteil habe schon wegen Wider- sprüchlichkeit desselben - wegen der gleichzeitigen Bezugnahme auf die vorge- legte Vertragsurkunde vom 18. Mai 2000 - keine Bindungswirkung gehabt, trifft nicht zu, weil, wie gesagt, der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien den Vorrang vor dem - auslegungsbedürftigen - Vertragstext hatte. c) Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung haben im Berufungsver- fahren weder der Kläger in seiner Berufungsbegründung (vgl. § 520 Abs. 3 - 8 - Nr. 3 ZPO) noch der Beklagte in seiner Berufungserwiderung geäußert. Ob deshalb, wie die Revision rügt, das Berufungsgericht dadurch, dass es in der mündlichen Verhandlung von sich aus die Frage nach der Passivlegitimation des Beklagten aus dem Vertrag vom 18. Mai 2000 aufrief, im Blick auf § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO prozessordnungswidrig gehandelt hat, kann dahinstehen. Denn darauf kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - NJW 2005, 1583, 1584). 2. Die vom Berufungsgericht aus dem Vertragstext entnommene Ausle- gung, nicht der Beklagte sondern die L. GmbH habe den Vertrag vom 18. Mai 2000 mit dem Kläger geschlossen, ist aber jedenfalls schon des- halb nicht revisionsrechtlich bindend, weil hierbei unberücksichtigt geblieben ist, dass - wie die Revision mit Recht rügt - ein entgegenstehendes Geständnis des Beklagten im Sinne des § 288 ZPO vorliegt. Auf die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung den Auslegungsstoff nur un- vollständig erfaßt, kommt es nicht an. a) Das Geständnis nach § 288 Abs. 1 ZPO muss eine Tatsache betref- fen. Dazu sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indessen auch juristisch eingekleidete Tatsachen zu zählen, wie etwa der Vortrag, wer Vertragspartei geworden sei (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00 - NJW-RR 2003, 1578, 1579; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 - III ZR 197/92 - NJW-RR 1994, 1405). b) Hiervon ausgehend hat - was der Senat selbst feststellen kann - der Beklagte im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO in erster Instanz wirksam zugestan- den, dass er gegenüber dem Kläger das in Rede stehende Provisionsverspre- chen abgegeben hatte. - 9 - aa) Die entsprechende Behauptung eines Vertragsschlusses mit dem Beklagten führte der Kläger mit seiner Klageschrift in den Prozess ein ("Der Beklagte beauftragte den Kläger mit Vertrag vom 18.05.2000 damit, sich darum zu bemühen, daß der Beklagte einen Altkleiderverwertungsvertrag für das Stadtgebiet E. erhält. Zwischen den Parteien war vereinbart, daß …, sofern es ihm gelingt, für die Firma des Beklagten … einen Aufstellungsvertrag … zu erwirken, an den Kläger eine Zahlung … zu erfolgen hat." Dieser Klagevortrag ging unmissverständlich in die Richtung, dass Kläger und Beklagter sich bei Vertragsschluss darüber einig waren, dass unter den im Vertrag genannten Voraussetzungen eine Zahlungspflicht des Beklagten begründet werden sollte. Der Umstand, dass der Klageschrift der Text des schriftlichen Vertrages beige- fügt war, stand diesem - eindeutigen - Verständnis des Klagevortrags nicht ent- gegen. Ob insoweit eine andere Beurteilung in Betracht käme, wenn nach dem Text der Urkunde vom 18. Mai 2000 die Begründung einer Zahlungsverpflich- tung des Beklagten in eigenem Namen ausgeschlossen gewesen wäre, mag dahinstehen; davon kann bei dem vorliegenden Text, der durchaus mehrere Auslegungsmöglichkeiten bietet, keine Rede sein. bb) Der Beklagte griff in seiner Klageerwiderung ausdrücklich den "Ver- trag zwischen den Parteien des Rechtsstreits" auf, qualifizierte diesen als Mak- lervertrag ("da der Beklagte dem Kläger für die Vermittlung eines Vertrages einen Maklerlohn versprochen hat"), und hielt lediglich in rechtlicher Hinsicht entgegen, die Provisionsvereinbarung sei sittenwidrig; außerdem behauptete er, die Klageforderung sei bereits durch Zahlungen des Beklagten an den Klä- ger erfüllt. - 10 - cc) Im Termin vor dem Landgericht verhandelten die Parteien unter Be- zugnahme auf ihre vorgenannten Schriftsätze. In dem zur Vorbereitung einer weiteren Verhandlung vor dem Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 1. September 2003 argumentierte der Beklagte nochmals mit dem Inhalt "des Vertrages zwischen den Parteien" und vertiefte seinen Vortrag über bereits er- brachte Teilleistungen "des Beklagten"; der Kläger wolle doch nicht allen Erns- tes behaupten, "entgegen den vertraglichen Vereinbarungen unentgeltlich für den Beklagten tätig geworden zu sein, obwohl er schon bei Vertragsschluss die Sorge gehabt hat, der Beklagte werde seine Verpflichtung ihm gegenüber nicht erfüllen". cc) Ein wirksamer Widerruf dieses Geständnisses in erster Instanz durch den Beklagten (vgl. § 290 ZPO) liegt nicht vor. III. Da mithin von einem Provisionsversprechen des Beklagten gegenüber dem Kläger auszugehen ist, hat die Klageabweisung durch das Berufungsge- richt - allein unter Verneinung der Passivlegitimation des Beklagten - keine Grundlage. - 11 - Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur wei- teren Prüfung des Klageanspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen. Schlick Streck Kapsa Dörr Herrmann