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Entscheidung

IX ZR 132/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 132/04 vom 6. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 6. Oktober 2005 beschlossen: Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Ur- teil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juni 2004 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 26 % und der Beklagte 74 %. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 81.090,89 € Gründe: Die Beschwerden sind nach § 544 ZPO statthaft; sie sind jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfor- dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). - 3 - 1. Die Beschwerde des Beklagten: Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Vorwurf, dass der Beklagte die Ordnungsmäßigkeit der Kapitalaufbringung nicht überprüft habe, nicht überraschend. Außerdem ist der Standpunkt unrich- tig, die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung habe nicht geprüft werden müs- sen, weil bereits wegen der Gewinnfeststellung Schadenersatzansprüche ver- folgt worden seien. Der Schadensersatzanspruch wegen zu Unrecht ausge- schütteter Gewinne und der durch gesetzwidrige Forderungsverrechnungen ausgelöste Anspruch aus § 27 Abs. 3 Satz 3 AktG auf Einzahlung des Ausga- bebetrags der Aktien sind zwei verschiedene Ansprüche. Es geht auch nicht um einen identischen Schaden. Bezüglich des angeblichen Mitverschuldens vermag die Beschwerde ebenfalls keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen. Die Frage, ob die sog. Kollegialgerichtsrichtlinie auf die Haftung des Konkursverwalters gemäß § 82 KO zu übertragen ist, stellt sich nicht. Gegebe- nenfalls griffe im vorliegenden Fall eine Ausnahme ein: Eine (objektiv unrichti- ge) Kollegialgerichtsentscheidung, die dem "Amtsträger" rechtmäßiges Han- deln bescheinigt, entschuldigt diesen insbesondere dann nicht, wenn das Kol- legialgericht das Vorgehen des Beklagten aus Rechtsgründen gebilligt hat, die dieser selbst nicht erwogen hatte. Im vorliegenden Fall hat dieser die Inan- spruchnahme der National-Bank nicht deshalb unterlassen, weil er die Bank- bestätigung noch anders verstand, als es seit der Entscheidung BGHZ 113, - 4 - 335, 350 geboten ist, sondern weil er die Kapitalerhöhung für unproblematisch wirksam erachtete. Die rechtlichen Erwägungen im Gutachten von Prof. Dr. P. sind in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht enthalten und im Übri- gen allenfalls geeignet, einen einfachen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. 2. Die Beschwerde des Klägers: Ein Konkurs- oder Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, Vermögenswerte zu erfassen, um sie nach Möglichkeit zur Masse zu ziehen, auch wenn jene nicht kaufmännisch belegt, sondern nur möglicherweise vorhanden sind. Dies spricht dagegen, aus dem Umstand, dass der Beklagte den Kommanditanteil erfasst hat, zu folgern, dieser müsse ihm beweiskräftig nachgewiesen worden sein. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Inventarisierung des Kom- manditanteils könne auch auf mündlichen Angaben von Mitarbeitern der Ge- meinschuldnerin beruhen oder aus deren Vermögensaufstellung übernommen worden sein, widerspricht nicht dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1971 (VII ZR 295/69, DB 1971, 2010, 2011). Eine Divergenz läge allenfalls vor, wenn das Berufungsgericht den Rechtssatz aufgestellt hätte, dass der verklag- te Konkursverwalter sich allein auf die Angaben der Gemeinschuldnerin habe verlassen dürfen. Dies hat es jedoch nicht getan. Es hat es lediglich für möglich gehalten, dass der Beklagte sich tatsächlich so verhalten hat. - 5 - Indem das Berufungsgericht keine Beweiserleichterung wegen der Ver- letzung von Dokumentationspflichten angenommen hat, ist es nicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1978 (VI ZR 183/76, NJW 1978, 2337, 2339 = BGHZ 72, 132, 138) abgewichen. Zwar hat sich der Bundesge- richtshof dort auf eine Rechenschaftspflicht für Geschäftsvorfälle bezogen, die das verwaltete Vermögen betreffen. Darum geht es dem Kläger jedoch nicht. Er meint, der Beklagte hätte dokumentieren müssen, auf welche Erkenntnisse er sich bei der Inventarisierung der Anteile gestützt hat. Das läuft wiederum nur auf das Verlangen nach einem Buchungsbeleg hinaus. Selbst wenn man aber eine Dokumentationspflicht bejahen wollte, hätte der Beklagte, falls er doku- mentiert hätte, sich allein auf die Angaben der Mitarbeiter der Gemeinschuld- nerin gestützt zu haben, die Beweislage für den Kläger um nichts verbessert. Dann kann die angebliche Verletzung der Dokumentationspflicht auch keine Beweislastumkehr oder wenigstens eine Beweiserleichterung bewirken. Indem das Berufungsgericht es abgelehnt hat, das Vorstandsmitglied F. als Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, dass Dr. K. (weiteres Vorstandsmitglied und angeblicher Zedent) die Abtretungsurkunde in einer Besprechung mit Dr. Pi. (stv. Vorstandsmitglied) vorgelegt habe, hat es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen F. dahin gewür- digt, dieser habe "letztendlich nicht sagen (können), ob er konkret von der Übertragung wisse … und ob er nur aus der Verbuchung auf eine solche schließe". Das Berufungsgericht hat ebenfalls gemeint, der Zeuge habe "be- reits in erster Instanz zweifelsfrei bekundet, keine genauere Erinnerung an eine Abtretungsurkunde zu haben". Diese Beweiswürdigung wird von der Be- schwerde nicht mit Argumenten angegriffen, die einen Zulassungsgrund erken- - 6 - nen lassen. Wenn der Zeuge sich jedoch in dieser Weise gegenüber dem Be- klagten, den nach Ansicht der Beschwerde im Rahmen der Inventarisierung eine Nachfragepflicht getroffen hat, geäußert hätte, hätte der Beklagte ohne Sorgfaltsverstoß annehmen dürfen, der schriftliche Abschluss des Abtretungs- vertrages sei nicht beweisbar, und schon deshalb von der Einziehung des An- teils für die Masse absehen dürfen. Soweit das Berufungsgericht den Antrag auf Vorlage der im Rahmen der Inventur durchzuführenden Aufzeichnungen der einzelnen Vermögensgegen- stände nach § 123 Abs. 1 KO abgelehnt hat, ist eine Verletzung eines Verfah- rensgrundrechts ebensowenig ersichtlich. Es ist nicht dargelegt, wie sich aus diesen Aufzeichnungen, die zudem nach Angaben des Beklagten wegen Ab- laufs der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bis auf die "konkursspezifischen Abwicklungsunterlagen" vernichtet sein sollen, ergeben soll, dass die im Inven- tar ausgewiesene Beteiligung durch eine Abtretungsurkunde belegt war. Das klägerische Vorbringen zu einer Umdeutung einer formlosen Abtre- tung der Beteiligung in eine solche des Gewinn- und Auseinandersetzungsgut- habens war schon nicht schlüssig. Bei einer Umdeutung hätte die Gemein- schuldnerin die künftigen Ansprüche auf das Gewinn- und Auseinanderset- zungsguthaben nur mit dem Pfändungspfandrecht belastet erworben, weil die - 7 - sofort wirksame Pfändung des Kommanditanteils der Abtretung des erst künftig entstehenden Anspruchs auf das Gewinn- und Auseinandersetzungsguthaben vorgeht. Fischer Ganter Kayser Vill Lohmann