Entscheidung
NotZ 8/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 8/05 vom 11. Oktober 2005 in dem Verfahren wegen Überwachung der Amtsführung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor- sitzenden Richter Schlick, den Richter Becker, die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Ebner und Eule am 11. Oktober 2005 beschlossen: Die als Anhörungsrüge auszulegende Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe: Die nach § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht binnen der Frist des § 29a Abs. 2 FGG erhoben worden ist. Der Beschluss vom 11. Juli 2005 ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 5. August 2005 zugestellt worden, die Anhörungsrüge indes erst am 2. September 2005 - mithin außerhalb der zweiwöchigen Frist - bei Ge- richt eingegangen. Die Anhörungsrüge wäre darüber hinaus aber auch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Ge- 1 2 - 3 - richte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, die Anträge und das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers seinem Be- schluss vom 11. Juli 2005 in vollem Umfang zugrunde gelegt. Die Ent- scheidungsgründe unter II. des Beschlusses schließen sämtliche Angriffe aus der Beschwerdebegründung vom 14. April 2005 unter I. ein; die so- fortige Beschwerde gegen den das Ablehnungsgesuch des Antragstellers betreffenden Beschluss des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2003 war insgesamt nicht statthaft. Schlick Becker Kessal-Wulf Ebner Eule Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.04.2003 - 1 Not 11/02 -