Leitsatz
3 StR 385/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja _________________ BÄO §§ 2, 6, 10 b, 13 ZahnheilkundeG §§ 1, 13 a, 18 Nr. 2 Die Befugnis eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Uni- on zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen (oder zahnärztlichen) Berufs in Deutschland (§ 2 Abs. 3 BÄO, § 1 Abs. 2 ZHG) wird durch das Ruhen einer ihm etwa erteilten deutschen Approbation nicht berührt. BGH, Urt. vom 13. Oktober 2005 - 3 StR 385/04 - LG Wuppertal BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 385/04 vom 13. Oktober 2005 in der Strafsache gegen - 2 - wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 11. August 2005 in der Sitzung vom 13. Oktober 2005, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Staatsanwalt in der Verhandlung, Richter am Landgericht bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt (nur in der Verhandlung) als Verteidiger, Justizamtsinspektor in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - - 5 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. Dezember 2003 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Verstoßes gegen § 13 Bundesärzteordnung in vier Fällen und ge- gen § 18 Nr. 2 Zahnheilkundegesetz in einem Fall verur- teilt worden ist, b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Kör- perverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverlet- zung in zehn Fällen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zehn Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 13 Bundesärzteordnung (BÄO) - 6 - und in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 18 Nr. 2 Zahnheil- kundegesetz (ZHG) sowie wegen Verstoßes gegen § 13 BÄO in vier weiteren Fällen und wegen Verstoßes gegen § 18 Nr. 2 ZHG in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat ihn darüber hin- aus zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an die Nebenkläge- rin Sch. verurteilt und festgestellt, dass der Angeklagte ihr zum Ersatz künf- tiger materieller und immaterieller Schäden verpflichtet ist. Die hiergegen ge- richtete Revision des Angeklagten hat nur einen Teilerfolg. I. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, so- weit der Angeklagte wegen verbotener Ausübung des Arzt- bzw. Zahnarztbe- rufs gemäß § 13 BÄO bzw. § 18 Nr. 2 ZHG verurteilt worden ist. 1. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte ist deutscher Staats- angehöriger. Nach dem Studium der Medizin und der Zahnmedizin wurde ihm in Deutschland die Approbation als Arzt und als Zahnarzt erteilt. Er arbeitete von 1974 bis 1979 als Stationsarzt im Klinikum der Universität . 1978 ließ er sich - mit einer belgischen "Approbation"- in Belgien als Arzt nieder und verlegte auch seinen Wohnsitz dorthin. Ab 1981 praktizierte er zusätzlich in einer Gemeinschaftspraxis in Wuppertal. 1989 meldete er seine Niederlassung und Praxisführung in Deutschland ab und erbrachte fortan vom Ort seiner bel- gischen Niederlassung aus Leistungen als Belegarzt in der von ihm gegründe- ten Wuppertaler -Klinik. Mit Verwaltungsakt vom 10. August 2000 ordnete die Bezirksregierung in Düsseldorf "wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit im Rahmen der Be- rufsausübung" das Ruhen der Approbation des Angeklagten als Zahnarzt und - 7 - Arzt an. Zugleich verfügte sie die sofortige Vollziehung dieser Anordnung. Wi- derspruch und Anträge des Angeklagten, im Verwaltungsrechtsweg die auf- schiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, blieben erfolglos. Die Ruhensanordnung ist bestandskräftig geworden. In Kenntnis des Ruhens seiner deutschen Approbation nahm der Ange- klagte ab dem Spätsommer 2000 bis Juni 2002 in Deutschland an verschiede- nen Patienten ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlungen vor. 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten nach § 13 BÄO nicht. Nach dieser Norm, die das in § 5 Heilpraktikergesetz strafbe- wehrte Verbot der Ausübung des Arztberufs ohne Approbation oder sonstige Gestattung ergänzt, macht sich nur strafbar, wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen seiner dafür erforderlichen deutschen Approbation angeordnet ist. a) Der Angeklagte benötigte für die festgestellten Behandlungsmaß- nahmen, die Gegenstand der Verurteilung sind, keine deutsche Approbation. Seine Tätigkeit war ihm vielmehr unabhängig hiervon gemäß § 2 Abs. 3, § 10 b Abs. 1 BÄO gestattet. Denn er hat, nachdem er seine Niederlassung und Pra- xisführung in Deutschland abgemeldet hatte, diesen Beruf im Inland lediglich vorübergehend ausgeübt. Dazu war er als Staatsangehöriger eines Mitglied- staates der Europäischen Union, der zur Ausübung des ärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien) berechtigt ist, als Dienstleistungserbringer i. S. d. Art. 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) befugt. - 8 - Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei im Inland nicht nur vorübergehend als Arzt tätig geworden, findet in den getroffenen Feststellun- gen keine Stütze. Unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit als lediglich vorübergehend i. S. von § 2 Abs. 3, § 10 b Abs. 1 BÄO anzusehen ist, kann nur mit Blick auf europäisches Recht in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof beurteilt werden. Denn durch diese Vorschriften werden die euro- parechtlichen Vorgaben der Art. 49, 50 EGV in das innerstaatliche Recht um- gesetzt, insbesondere die Bestimmung des Art. 50 Abs. 3 EGV, wonach der Dienstleistende (hier der freiberuflich tätige Arzt; vgl. Art. 50 Abs. 2 Buchst. d EGV) unbeschadet der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV zur Erbrin- gung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben darf, in dem seine Leistung erbracht wird. Maßgeblich für die Annahme bloß vorübergehender Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs nicht nur die Dauer der Leistung, sondern auch ihre Häufigkeit, re- gelmäßige Wiederkehr oder Kontinuität; selbst die Ausstattung des Dienstleis- tenden mit einer bestimmten Infrastruktur im Aufnahmemitgliedstaat schließt den vorübergehenden Charakter der Dienstleistung nicht notwendig aus (EuGH 1995 I, 4165 [4195] - Gebhard). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Angeklagte im Tatzeitraum nur vorübergehend in Deutschland tätig geworden: Er hat nach den getroffenen Feststellungen zwischen Spätsommer 2000 und Juni 2002 in 23 Fällen (16 Fälle sind angeklagt und abgeurteilt; sieben weitere, nicht angeklagte Fälle sind festgestellt) Untersuchungen und Behandlungen vorgenommen, die zum Teil nur kurze Zeit in Anspruch nahmen und vereinzelt nur deshalb in Deutschland stattfanden, weil die Patienten dem Wunsch des Angeklagten, nach Belgien zur Behandlung zu kommen, nicht nachkommen wollten. Das für die ärztliche Tätigkeit notwendige Material hat der Angeklagte jeweils aus Belgien mitgebracht und in Wuppertal lediglich die - von zwei - 9 - zahnärztlichen Behandlungsstühlen abgesehen - leer stehenden Räume der -Klinik genutzt. b) Die sich danach aus § 2 Abs. 3, § 10 b Abs. 1 BÄO ergebende Befug- nis des Angeklagten, vorübergehend als Arzt in Deutschland zu praktizieren, wurde durch das Ruhen seiner deutschen Approbation nicht berührt. aa) Zwar darf nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 BÄO, auf den sich das Landgericht maßgeblich stützt, ein Arzt, dessen Approbation ruht, den ärztli- chen Beruf nicht ausüben. Dies gilt, wie sich aus der Systematik der Bundes- ärzteordnung ergibt, indessen nur, wenn er für seine Tätigkeit überhaupt eine Approbation benötigt. Die Bundesärzteordnung enthält in § 2 BÄO vier verschiedene, selb- ständig nebeneinander stehende Legitimationstatbestände für die Ausübung der Heilkunde in Deutschland unter der Berufsbezeichnung Arzt oder Ärztin (vgl. Schiwy, Deutsches Arztrecht, Bd. I § 2 BÄO Erläuterung 1.1, 21). Als Re- gelfall bedarf der Arzt, der in Deutschland den ärztlichen Beruf uneinge- schränkt ausüben will, der Approbation (§ 2 Abs. 1 BÄO). Von den weiteren Legitimationstatbeständen (§ 2 Abs. 2 bis 4 BÄO), die die ärztliche Tätigkeit in jeweils spezifisch eingeschränkter Weise erlauben, interessiert hier allein § 2 Abs. 3 BÄO. Danach dürfen - in Umsetzung der europarechtlich normierten Dienstleistungsfreiheit (Art. 50 EGV) - Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union berechtigt sind, den ärztlichen Beruf vorübergehend in Deutschland ausüben. - 10 - Die in § 2 Abs. 1 bis 4 BÄO genannten Legitimationstatbestände sind in ihren Voraussetzungen und spezifischen Rechtsfolgen jeweils gesondert gere- gelt: die Approbation im Abschnitt II (§§ 3 bis 9 BÄO), die Erlaubnis im Ab- schnitt III (§§ 10, 10 a BÄO) und die Erbringung von Dienstleistungen im Ab- schnitt IV (§ 10 b BÄO) der Bundesärzteordnung; die Berufsausübung für "Grenzärzte" richtet sich nach den hierfür abgeschlossenen zwischenstaatli- chen Verträgen (vgl. § 2 Abs. 4 BÄO). Das durch § 13 BÄO strafbewehrte Verbot, den ärztlichen Beruf auszu- üben, wenn die Approbation ruht (§ 6 Abs. 3 BÄO), ist in der Bundesärzteord- nung im II. Abschnitt ("Die Approbation") geregelt. Sein Gegenstand ist nach dem Regelungszusammenhang dementsprechend nur die ärztliche Tätigkeit, die auf Grund einer erteilten Approbation erbracht wird und dem Erbringer nicht aufgrund eines anderen Legitimationstatbestands erlaubt ist. Die vorübergehende ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 BÄO ist demgegenüber in der Bundesärzteordnung im IV. Abschnitt ("Erbringung von Dienstleistungen") in § 10 b BÄO näher normiert. Diese Vorschrift gestattet den deutschen Behörden nicht, die Tätigkeit eines Arztes, der aufgrund seiner Ap- probation in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorübergehend in Deutschland praktiziert, in eigener Zuständigkeit zu unterbinden, wenn sie feststellen, dass dieser seine ärztlichen Pflichten (vgl. § 10 b Abs. 3 Satz 1 BÄO) verletzt. We- der wird dort § 6 BÄO in Bezug genommen noch in sonstiger Weise ein Zu- sammenhang zwischen dem Ruhen einer eventuell vorhandenen deutschen Approbation und der Befugnis hergestellt, auf der Grundlage von § 2 Abs. 3, § 10 b Abs. 1 BÄO vorübergehend in Deutschland zu praktizieren. Die einzige Möglichkeit, auf eine Pflichtverletzung des vorübergehend in Deutschland - 11 - praktizierenden Arztes zu reagieren, besteht in der unverzüglichen Unterrich- tung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Arztes (§ 10 b Abs. 3 Satz 2 BÄO). Erst wenn dem Arzt daraufhin durch die zuständige Behörde sei- nes Herkunftsstaates seine dortige Zulassung entzogen wird, darf er auch in Deutschland nicht mehr vorübergehend tätig werden (vgl. § 10 b Abs. 1 BÄO). Ob deutsche Behörden die vorübergehende Tätigkeit des Arztes in Fällen, in denen eine konkrete Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Pati- enten besteht, nach anderen Vorschriften untersagen können, bedarf hier kei- ner Entscheidung, weil eine entsprechende Anordnung nicht ergangen ist und eine Zuwiderhandlung auch nicht unter Strafandrohung stünde. Diese Gesetzessystematik erfährt eine Bestätigung durch die Regelung in § 10 a BÄO. In Absatz 3 dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die besonde- re Erlaubnis für die fachzahnärztliche Tätigkeit nach § 10 a Abs. 1 oder 2 BÄO beim Ruhen der zahnärztlichen Approbation ausdrücklich ausgeschlossen. Dies zeigt deutlich, dass er in anderem Zusammenhang durchaus eine Wech- selbeziehung zwischen dem Ruhen einer Approbation und der Zulässigkeit der ärztlichen Tätigkeit auf anderer rechtlicher Grundlage als einer Approbation herstellt. bb) Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten keine andere Auslegung. Die Ruhensanordnung dient zwar dazu, in unklaren Situationen oder Eilfällen dem Arzt vorläufig den Beruf zu untersagen, und bezweckt damit den Schutz der Öffentlichkeit bzw. der ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung (vgl. Schiwy aaO § 6 BÄO Erläuterung 1a und 1e). Dieser Schutzzweck könnte es nahe legen, dass - wovon auch das Landgericht im angegriffenen Urteil ausge- gangen ist - das Ruhen der Approbation zu einem umfassenden Tätigkeitsver- - 12 - bot ohne Beschränkung auf die ausschließlich durch die Approbation erlaubte Tätigkeit führt. Einer solchen Betrachtung steht aber zum einen entgegen, dass das Gesetz den Schutz der inländischen Bevölkerung vor unzuverlässigen Ärz- ten, die aufgrund der Gestattung nach § 2 Abs. 3; § 10 b BÄO vorübergehend in Deutschland praktizieren, auf andere Weise anstrebt: Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BÄO ist die zuständigen Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung er- bracht wird, verpflichtet, unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunfts- staates über eine Pflichtverletzung zu unterrichten. Dies ermöglicht wiederum dieser Behörde, dem Arzt die Erlaubnis zu entziehen, aufgrund derer er in Deutschland tätig werden kann. Zum andern darf der hier zu beurteilende Sachverhalt die Auslegung schon wegen seiner Besonderheiten, die ihn zu einem Ausnahmefall machen, nicht prägen: In aller Regel wird der Arzt, der auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 BÄO vorübergehend in Deutschland praktiziert, über keine deutsche Approbation verfügen. Es besteht dann von vornherein nicht die Möglichkeit, über eine Ruhensanordnung nach § 6 Abs. 1 BÄO in sei- ne hiesige Berufsausübung einzugreifen. So läge es hier auch, wenn der An- geklagte auf seine Approbation verzichtet hätte, als er seine Praxis in Deutsch- land abmeldete, oder wenn er immer nur in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union "approbiert" gewesen wäre. Allein der zufällige Um- stand, dass er auch noch eine - für seine vorübergehende Tätigkeit im Inland nicht benötigte - deutsche Approbation besaß, kann daher weder die Ausle- gung der einschlägigen Vorschriften im allgemeinen noch deren Anwendung im hier zu beurteilenden Sonderfall beeinflussen. c) An diese verwaltungsrechtliche Rechtslage knüpfen auch die akzes- sorischen Strafbestimmungen an, die (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG) noch weniger - 13 - als rein verwaltungsrechtliche Normen allein unter dem Aspekt eines als be- rechtigt anerkannten Schutzzwecks ausdehnend ausgelegt werden können. 3. Aus denselben Erwägungen ist auch eine Strafbarkeit des Angeklag- ten nach § 18 Nr. 2 ZHG nicht gegeben. Die Rechtslage für die Ausübung der Zahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz entspricht derjenigen der Bun- desärzteordnung für die Ausübung des Arztberufs. Allein der Umstand, dass sich der Grundtatbestand über die Gestattung der vorübergehenden Tätigkeit in Deutschland durch Zahnärzte aus anderen EU-Mitgliedstaaten in § 1 Abs. 2 ZHG und damit im I. Abschnitt dieses Gesetzes über "Die Approbation als Zahnarzt" findet, ändert hieran nichts; denn die systematische Unterscheidung zwischen den Gestattungsformen der zahnärztlichen Tätigkeit aufgrund deut- scher Approbation einerseits und der europarechtlich gewährleisteten Dienst- leistungsfreiheit andererseits wird hinreichend deutlich dadurch, dass letztge- nannte Tätigkeit im III. Abschnitt des Zahnheilkundegesetzes unter der Über- schrift "Sonderbestimmungen" in § 13 a ZHG eine dem § 10 b BÄO entspre- chende eigenständige Durchnormierung erfährt. Demgegenüber stellt § 1 Abs. 1 ZHG ausdrücklich klar, dass eine deutsche Approbation nur derjenige benötigt, der im Geltungsbereich des Zahnheilkundegesetzes die Zahnheilkun- de "dauernd" ausüben will. Ebenso wird die verwaltungsakzessorische Diffe- renzierung der einschlägigen Strafvorschriften in § 18 ZHG besonders deutlich, da hier ausdrücklich zwischen der unerlaubten Ausübung der Zahnheilkunde unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 ZHG einerseits (§ 18 Nr. 1 ZHG) und während des Ruhens der Approbation andererseits (§ 18 Nr. 2 ZHG) unterschieden wird. - 14 - 4. Nach alledem bedarf die von der Revision in den Mittelpunkt gestellte Frage nach der Vereinbarkeit der innerstaatlichen Gesetze mit den Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts keiner Entscheidung. Entgegen der Grundannahme des Landgerichts fehlt es nämlich an einer Regelung des deut- schen Rechts, die die europarechtlichen Befugnisse des Angeklagten ein- schränkt. Der Gesetzgeber hat eine spezifische berufsrechtliche Regelung nicht geschaffen, durch die es deutschen Behörden ermöglicht würde, einem Arzt oder Zahnarzt, der aufgrund der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit vorübergehend im Inland praktiziert, bei Verstoß gegen seine Berufspflichten die Tätigkeit in eigener Zuständigkeit zu untersagen und den Verstoß gegen dieses Berufsverbot strafrechtlich zu sanktionieren. Dass eine derartige Rege- lung etwa zur Abwehr möglicher Gefahren für potentielle Patienten in Deutsch- land mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht in Konflikt stünde, bedarf keiner näheren Begründung. Es gilt hier nichts anderes als für die Ab- wehr möglicher Gefährdungen von Straßenverkehrsteilnehmern durch unge- eignete Kraftfahrzeugführer (vgl. zur Suspendierung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund einer durch einen anderen Mit- gliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Fahrerlaubnis, wenn deren Inhaber im Inland die Fahrerlaubnis etwa entzogen wird, § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV; hierzu auch EuGH NJW 2004, 1725). II. Danach ist die Verurteilung in den Fällen aufzuheben, in denen dem Angeklagten allein ein Verstoß gegen § 13 BÄO oder gegen § 18 Nr. 2 ZHG zur Last lag. Der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter feststellen könn- te, dass der Angeklagte nicht nur vorübergehend i. S. v. § 10 b Abs. 1 BÄO, § 13 Abs. 1 ZHG tätig war. Er spricht deshalb den Angeklagten insoweit frei. Dieser Freispruch erstreckt sich auch auf die vier weiteren Fälle ärztlicher Be- - 15 - rufsausübung, die das Landgericht entsprechend der Anklage festgestellt und mit Einzelstrafen belegt, aber im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gebracht hat. In den Fällen der Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 13 BÄO bzw. § 18 Nr. 2 ZHG in Tateinheit mit Körperverletzung ändert der Senat den Schuldspruch. Die Verurteilungen wegen (tateinheitlich begangener) Körper- verletzung sind rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat zutreffend eine rechtswid- rige Körperverletzung jeweils auch deshalb angenommen, weil der Angeklagte seine Patienten nicht darüber aufgeklärt hatte, dass wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit das Ruhen seiner deutschen Approbation angeordnet wor- den war. Diese Aufklärungspflicht bestand unabhängig davon, ob sich der An- geklagte durch seine Tätigkeit nach der Bundesärzteordnung bzw. dem Zahn- heilkundegesetz strafbar machte - wie es das Landgericht angenommen hat - oder nicht. Ihre Verletzung führte dazu, dass die Einwilligung der Patienten jeweils unwirksam war. Die Verurteilungen wegen Körperverletzung können deshalb bestehen bleiben. Soweit sich das Rechtsmittel mit Einzelbeanstandungen gegen die Ver- urteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Kör- perverletzung in drei Fällen wendet, zeigt es keinen den Angeklagten beschwe- renden Rechtsfehler auf. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Antrags- schrift des Generalbundesanwalts vom 17. November 2004. III. Die Änderung des Schuldspruchs hat auf den Ausspruch über die verbleibenden Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe keine Auswirkung. - 16 - Soweit in sieben Fällen die tateinheitliche Verurteilung nach § 13 BÄO bzw. § 18 Nr. 2 ZHG entfallen und nur eine solche wegen vorsätzlicher Körper- verletzung verblieben ist, kann dahinstehen, ob durchweg ein Beruhen der Ein- zelstrafen auf der vom Landgericht angenommenen rechtlichen Würdigung auszuschließen ist. Die erkannten Einzelstrafen sind jedenfalls angemessen (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). Angesichts der in ihrer Kunstfehlerhaftigkeit und groben Pflichtwidrigkeit kaum zu überbietenden "Behandlungen" des Angeklag- ten sowie mit Blick auf die schweren gesundheitlichen Folgen bei den Tatop- fern und die Vielzahl der Fälle erscheinen mildere Strafen unvertretbar. Aus denselben Erwägungen hat auch die Gesamtstrafe (ungeachtet des Wegfalls von neun Einzelstrafen von jeweils 60 Tagessätzen) Bestand. IV. Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Die Änderung des Schuldspruchs ist nicht von solcher Bedeutung, dass es unbillig wäre, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert