Entscheidung
IX ZR 79/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 79/03 vom 20. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. Oktober 2005 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen O- berlandesgerichts vom 27. Februar 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulas- sungsbeschwerde nach einem Wert von 28.546,13 €uro. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssa- che grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re- visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsurteil weicht nicht von den tragenden Gründen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2002 (IX ZR 115/99, WM 2002, 562) ab. Anders als in dem Fall, der jener Entscheidung zugrunde lag, stand der Schuldnerin im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Auszahlung eines Darle- 1 2 - 3 - hens zu, den sie durch die jetzt angefochtene Zahlung hätte verlieren können. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss auf einen sol- chen Anspruch zulassen, und das Berufungsgericht hat keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Ein Darlehensanspruch wäre davon abgesehen ledig- lich im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu befriedigen gewesen. Sein Verlust wäre daher nicht geeignet, die Gläubiger zu benachteiligen. Das Berufungsge- richt hat daher im Ergebnis zu Recht eine objektive Benachteiligung der Gläu- biger verneint. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 02.08.2002 - 5 O 104/02 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.02.2003 - 8 U 91/02 -