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II ZR 234/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 234/04 vom 24. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552 a ZPO zurückzu- weisen. Gründe: Die angefochtene Entscheidung wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist nicht zum Nachteil des Beklagten von Rechtsfehlern be- einflusst. 1 1. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der beim Vertrieb der Anlage verwendete Prospekt mit Mängeln behaftet ist. Ein Mitverschulden der Kläger, deren Ansprüche mangels konkreter Kenntnis der Prospektfehler nicht verjährt sind (vgl. Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369), scheidet aus. 2 2. Vergeblich wendet sich der Beklagte gegen die Zug-um-Zug-Verurtei- lung. 3 Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft - wie hier - als Schadensersatz Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinander- setzungsguthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (Sen.Urt. v. 21. März 2005 4 - 3 - - II ZR 149/03, NZG 2005, 476). An dieser Entscheidung, die Einlage zurückzu- fordern und damit so gestellt zu werden, als sei er niemals stiller Gesellschafter gewesen, muss der Anleger sich auch im Verhältnis zu den Prospekt- oder Ver- triebsverantwortlichen festhalten lassen. Ein abtretbarer Abfindungsanspruch besteht bei der zweigliedrigen stillen Gesellschaft auch in dem zuletzt genann- ten Fall nicht mehr; andernfalls käme es über den Rückgriffsanspruch des in Anspruch genommenen Prospektverantwortlichen zu einer stärkeren Belastung des Unternehmens, als wenn es unmittelbar in Anspruch genommen würde. Die Zug-um-Zug-Verurteilung geht folglich ins Leere. Vielmehr hat sich der - durch diesen Vorbehalt nicht beschwerte - Beklagte mit der Gesellschaft im Blick auf den Klageanspruch als Gesamtschuldner (§ 426 BGB) auseinanderzusetzen. Goette Kraemer Münke Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: AG Hohenschönhausen, Entscheidung vom 20.11.2003 - 12 C 318/03 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.09.2004 - 53 S 340/03 -