Entscheidung
VIII ZR 262/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 262/04 vom 25. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns einstimmig beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.669,09 € festgesetzt. Gründe: Die Revision war gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 24. Juli 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO); die Ausführungen des Klä- gers in seinem Schriftsatz vom 12. September 2005 rechtfertigen keine ande- re Beurteilung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Deppert Dr. Leimert Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns