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Leitsatz

XI ZR 353/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 353/04 Verkündet am: 25. Oktober 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ EGBGB Art. 220 Abs. 1 BGB § 801 EinigVtr Art. 21, 22 a) Das Erlöschen einer im Jahre 1925 begebenen, in den Vereinigten Staaten von Amerika und den Niederlanden vertriebenen Golddollaranleihe der Stadt D. ist nach deutschem Recht zu beurteilen. b) Die dreißigjährige Vorlegungsfrist für die im Jahr 1945 fällige Anleihe ist im Jahre 1975 abgelaufen, ohne unterbrochen oder gehemmt worden zu sein. c) Die heutige Landeshauptstadt D. wäre auch nicht Schuldnerin dieser Anleihe, weil sie rechtlich nicht identisch mit der im Jahre 1925 bestehenden Stadt ist und die Anleiheschuld nicht auf sie übergegangen ist. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 25. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. September 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die beklagte Landeshauptstadt D. aus ei- ner 1925 von der damaligen Stadt D. emittierten Teilschuldver- schreibung nebst Zinscoupons in Anspruch. Der Kläger, ein US-amerikanischer Staatsbürger, ist Inhaber einer Teilschuldverschreibung über 1.000 US-Dollar nebst Zinscoupons in Hö- he von jeweils 35 US-Dollar für die Zeit von November 1934 bis Novem- ber 1945. Diese ist Teil einer von der damaligen Stadt D. (im Fol- genden: Emittentin) im Jahre 1925 begebenen, am 1. November 1945 fälligen Golddollaranleihe über insgesamt 5 Millionen US-Dollar, von der 3,75 Millionen in New York und 1,25 Millionen in den Niederlanden - zu 1 2 - 3 - Nennwerten in Höhe von 500 US-Dollar und 1.000 US-Dollar - vertrieben wurden. Die Emittentin hatte sich verpflichtet, den Nennwert in Goldmün- zen der Vereinigten Staaten von Amerika oder den Gegenwert in Gold entsprechend dem am 1. November 1925 bestehenden Gewicht und Feingehalt zu zahlen. Von den erlösten Geldmitteln in Höhe von umge- rechnet 18,4 Millionen Reichsmark wurden 9 Millionen Reichsmark für den Ausbau des dem Betriebsamt zugehörigen städtischen Elektrizitäts- werks und 9,4 Millionen Reichsmark für den Ausbau der Straßenbahn verwendet. Der Kläger meint, die Beklagte sei Schuldnerin seines Zahlungs- anspruchs, da sie mit der Emittentin identisch oder zumindest deren Rechtsnachfolgerin sei. Sein Anspruch sei weder verjährt noch erlo- schen. § 801 Abs. 1 BGB sei nicht anwendbar, da die Anleihe amerikani- schem Recht unterliege. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht (WM 2005, 1837) hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei nicht passiv legitimiert. Sie sei zwar tatsächlich, aber nicht rechtlich mit der Emittentin der Teilschuldverschreibung iden- tisch. Die frühere Stadt D. als Rechtsperson sei in den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts im Zuge der Neuorganisation des Staatsaufbaus der DDR, in der es keine rechtsfähigen Gebietskörper- schaften gegeben habe, untergegangen. Dementsprechend sei der Ge- setzgeber der DDR beim Erlass des Kommunalverfassungs- und des Kommunalvermögensgesetzes im Jahr 1990 nicht von einer neben der Staatsmacht existierenden Rechtspersönlichkeit der nachgeordneten Staatsverwaltungseinheiten ausgegangen, sondern habe die Beklagte originär geschaffen. Die Rechtfertigung der Zuordnung von Vermögens- werten liege in der tatsächlichen, nicht in der rechtlichen Identität der früheren und der neuen Gebietskörperschaften. Dementsprechend sei der Begriff der Rechtsnachfolge in Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertra- ges, wie sich auch aus der Begründung zu § 11 VZOG ergebe, nicht im rechtlichen Sinne zu verstehen. Die Beklagte sei daher nicht Ge- samtrechtsnachfolgerin der Emittentin der Schuldverschreibung. Eine Eintrittspflicht der Beklagten lasse sich ferner nicht damit be- gründen, dass sie in Form von Anteilen an den durch Umwandlung der früheren volkseigenen Verkehrs- und Versorgungsbetriebe entstandenen Kapitalgesellschaften Vermögen übernommen habe, auf dem die Rück- zahlungsverpflichtung aus der Anleihe gelastet habe. Die bei der Emissi- 6 7 8 - 5 - on der Anleihe als Eigenbetriebe der Emittentin geführten Wirtschafts- einheiten, in die die Mittel aus der Anleihe investiert worden seien, hät- ten bei ihrer rechtlichen Verselbständigung in Aktiengesellschaften im Jahr 1930 lediglich eine Darlehensverpflichtung gegenüber der Emitten- tin, nicht aber deren Rückzahlungsverpflichtung gegenüber den Inhabern der Teilschuldverschreibung übernommen. Die Schuld aus der Anleihe sei bei der Emittentin verblieben und nach deren Auflösung - sofern nicht erloschen - auf die DDR übergegangen. Im Übrigen fehle es am unmit- telbaren Zusammenhang zwischen den Vermögensgegenständen dieser Betriebe und der Anleiheschuld, da der Anleiheerlös keinen Vermögens- wert darstelle, der unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben gedient habe. In jedem Fall sei der Rückzahlungsanspruch aus der Teilschuld- verschreibung nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Ablauf der 30-jährigen Vorlegungsfrist am 1. November 1975 und aus den zwischen 1934 bis 1945 fällig gewordenen Zinscoupons nach Ablauf einer Vorlegungsfrist von jeweils vier Jahren erloschen. Obwohl der Anspruch nach dem Rechtsverständnis in der SBZ und der DDR nicht durchsetzbar gewesen sei, scheide eine analoge Anwendung des lediglich für Verjährungsfris- ten geltenden Hemmungstatbestandes des § 202 Abs. 1 BGB a.F. aus. Der Beklagten sei auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf § 801 Abs. 1 BGB zu berufen, da sie nicht verantwortlich dafür sei, dass die Urkunde nicht innerhalb der Einlösungsfrist vorgelegt werden konnte, und beim Fortbestand der Verpflichtung ihre öffentlichen Aufgaben nur unter schwierigsten Bedingungen erfüllen könne. Jedenfalls habe der mit der Einlösungsfrist bezweckte Schutz des Ausstellers an einer verlässli- chen zeitlichen Einschränkung seiner Leistungspflicht eine alsbaldige 9 - 6 - Vorlage nach der Wiedervereinigung, spätestens bis zum 31. Dezember 1993, erfordert. Ob die Frage, welchen Einfluss der Zeitablauf bis zur Vorlage der Urkunde auf das Bestehen der Forderung hat, nach dem Recht des Bun- desstaates New York anders zu beurteilen wäre, könne dahinstehen. Maßgebend sei deutsches Recht und dort die Regelung des § 801 BGB. Nach der damaligen Rechtsprechung und Literatur sei davon auszuge- hen, dass weder ein Staat noch eine Stadtgemeinde die schuldrechtli- chen Beziehungen zu ihren Anleihegläubigern einem anderen Recht ha- be unterwerfen wollen, als dem des eigenen Landes. Zwar stelle die Wahl der Zahlstelle New York neben der Abfassung der Urkunde in eng- lischer Sprache, der Vereinbarung der ausländischen Währung und dem Zuschnitt der Anleihebedingungen auf den amerikanischen Kapitalmarkt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Emittentin sich stillschweigend dem amerikanischen Recht habe unterwerfen wollen. Dieser Wille habe sich jedoch nach dem objektiv zu bestimmenden Anliegen der Emittentin nur auf die Bestimmungen der Anleihe bezogen, die das Zahlungsge- schäft, nicht jedoch die Substanz der Forderung betrafen. Die sich dar- aus ergebende Teilverweisung sei nach der damaligen Rechtsauffassung möglich und zulässig gewesen. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. 10 11 - 7 - 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Anspruch des Klägers aus § 793 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückzahlung des sich aus der Teilschuldverschreibung ergebenden Betrages gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie der aus den vorgelegten Coupons folgenden Zinsen gemäß § 801 Abs. 2 BGB erloschen ist. a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht das Erlöschen des Anspruchs aus der Teilschuldverschreibung durch Zeitablauf zutreffend nach deutschem Recht beurteilt. aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auf das streitige Rechtsverhältnis die erst 1986 in das EGBGB eingefüg- ten Vorschriften der Art. 27 ff. EGBGB keine Anwendung finden (Art. 220 Abs. 1 EGBGB) und sich die Frage des anwendbaren Rechts nach den richter- und gewohnheitsrechtlich maßgeblichen Grundsätzen zum Zeit- punkt der Begebung der Anleihe bestimmt (Spickhoff, in: Bamber- ger/Roth, EGBGB Vor Art. 27 Rdn. 2; MünchKommBGB/Martiny, 3. Aufl. EGBGB Vor Art. 27 Rdn. 29 ff.). Soweit eine ausdrückliche oder still- schweigende Rechtswahl der Parteien (dazu RGZ 103, 259, 261; 126, 196, 200 f.; 145, 121, 122 ff.) nicht vorliegt, kommt es darauf an, was die Vertragsparteien bei vernünftiger und billiger Berücksichtigung aller Um- stände mutmaßlich über das anzuwendende Recht bestimmt hätten (RGZ 68, 203, 205 ff.; 126, 196, 206 f.; 161, 296, 298). bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine nach der dama- ligen Rechtsauffassung mögliche und zulässige (RGZ 118, 370, 371; 126, 196, 206) begrenzte Teilverweisung auf das amerikanische Recht 12 13 14 15 - 8 - nur hinsichtlich des Zahlungsgeschäfts, nicht jedoch hinsichtlich der Sub- stanz der Forderungen und der damit zusammenhängenden Erlöschens- tatbestände angenommen. (1) Die Rechtswahlvereinbarung unterliegt uneingeschränkter revi- sionsrechtlicher Überprüfung, da es um die Auslegung von Anleihebe- dingungen geht, diese nur einheitlich erfolgen kann (RGZ 152, 166, 169) und die Revision gegen Urteile verschiedener Berufungsgerichte eröffnet ist (Senat BGHZ 144, 245, 248; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, WM 2005, 1768, 1769, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese- hen). (2) Den Anleihebedingungen ist, anders als die Revision meint, keine vollständige, auch die Substanz der Forderung erfassende Unter- werfung unter das amerikanische Recht zu entnehmen. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die für eine Anwendung des amerikanischen Rechts sprechenden Indizien wie die Wahl der Zahlstelle New York, die Abfassung der Urkunde in englischer Sprache, die Verein- barung der US-amerikanischen Währung und der Zuschnitt der Anleihe- bedingungen auf den amerikanischen Kapitalmarkt lediglich das Zah- lungsgeschäft, nicht hingegen die schuldrechtliche Begründung und Exis- tenz der Forderung selbst betreffen. Insoweit heißt es in der Schuldver- schreibung vielmehr, dass alle Handlungen, die zur Gültigkeit der Obliga- tion notwendig sind, in Beachtung der Verfassung und der Gesetze des Deutschen Reiches erfolgt sind. Der Einwand der Revision, dass die gesamten Anleihebedingun- gen nur vor dem Hintergrund der Usancen verständlich sind, die in den 16 17 18 - 9 - zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts für den Bankenplatz New York gegolten und ausschließlich auf dem damaligen Recht des Staates New York oder dem damaligen Bundesrecht der Vereinigten Staaten be- ruht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Allein der Umstand, dass der Schuldner den Gläubigern in verschiedenen Punkten (Währung, Zahlstelle, Sprache, Vertragstechnik) entgegengekommen ist und sich ihren Wünschen und Gepflogenheiten angepasst hat, vermag zumindest bei öffentlich-rechtlichen Schuldnern keine allgemeine Unterwerfungs- vermutung zu begründen. Denn nach dem damaligen Verständnis in Rechtsprechung und Literatur war grundsätzlich davon auszugehen, dass weder der Staat noch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft den Inhalt der Schuld und die Gültigkeit der deswegen übernommenen Ver- pflichtung einem anderen als dem Recht des eigenen Landes unterwer- fen wollte (RGZ 126, 196, 207; Ständiger Internationaler Gerichtshof im Haag, Urteil vom 12. Juli 1929, Teilabdruck in: Plesch, Die Goldklausel, 1936, S. 8, 11; im Ergebnis auch RGZ 118, 370, 371; Duden RabelsZ 1936, 615, 631; kritisch: Rabel RabelsZ 1936, 492, 498). Es kann dahinstehen, ob etwas anderes gelten würde, wenn die Banken dem Schuldner die Anleihebedingungen bis in die kleinsten Einzelheiten diktiert hätten und die Anleihe lediglich in einem Gläubigerland heraus- gegeben worden wäre (vgl. dazu Lochner, Darlehen und Anleihe im in- ternationalen Privatrecht, 1954, S. 46 f.). Das ist für die einheitliche, in den Vereinigten Staaten von Amerika und den Niederlanden platzierte Anleihe der Emittentin weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von dem Kläger vorgetragen worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision herausgestellten Verpflichtung, während der gesamten Laufzeit der An- 19 - 10 - leihe einen Finanzvertreter in New York zu unterhalten. Diese Regelung sollte lediglich die reibungslose Abwicklung des dem amerikanischen Recht unterfallenden Zahlungsverkehrs durch den von der Emittentin damit beauftragten Zahlungsagenten gewährleisten. Dass dieser die Rechte und Pflichten aus der Anleihe nach eigenem Ermessen wahrzu- nehmen hatte, ist entgegen der Ansicht der Revision den Anleihebedin- gungen nicht zu entnehmen. In der Klausel 1 ist lediglich vorgesehen, dass die Auslosung der vorzeitig zurückzuzahlenden Schuldverschrei- bungen durch die Zahlungsagentur in handelsüblicher Art in deren eige- nem Ermessen durchgeführt werden soll. b) Nach dem danach maßgeblichen deutschen Recht war die drei- ßigjährige Frist zur Einlösung für die Teilschuldverschreibung (§ 801 Abs. 1 Satz 1 BGB) am 1. November 1975 und die vierjährige Frist für die Vorlegung der Zinscoupons (§ 801 Abs. 2 BGB) spätestens mit Ab- lauf des 31. Dezember 1949 verstrichen. aa) Der Ablauf der Vorlegungsfristen ist weder unterbrochen noch gehemmt worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtsverfolgung der Klageforderung in der DDR, die unstreitig nicht versucht worden ist (sie- he allgemein zur Unterlassung eines solchen Versuchs: Sayatz, Das Schicksal der Reichsmark-Wertpapiere und auf ausländische Währungen lautenden Deutschen Schuldverschreibungen nach 1945 S. 225 Fn. 134), unmöglich gewesen wäre (vgl. dazu: Staudinger/Peters, BGB Neubear- beitung 2004 § 206 Rdn. 8, 12; siehe auch OG, Neue Justiz 1952, 222, 224 und 552 f.) und ob die Unmöglichkeit als Hemmungsgrund nach §§ 202, 203 BGB a.F. angesehen werden könnte. Denn eine analoge Anwendung der Hemmungsvorschriften auf die Ausschlussfrist des § 801 20 21 - 11 - Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet mangels planwidriger Gesetzeslücke aus. Der Gesetzgeber hat das Erlöschen des verbrieften Anspruchs ausdrück- lich mit dem Ziel angeordnet, im Interesse des Ausstellers die Anwend- barkeit von Hemmungs- und Unterbrechungstatbeständen auszuschlie- ßen (Motive Bd. II S. 704; Gehrlein, in: Bamberger/Roth, BGB § 801 Rdn. 2; MünchKommBGB/Hüffer, 4. Aufl. § 801 Rdn. 3). bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass es der Beklagten nicht verwehrt ist, sich auf den Ablauf der Vorlegungsfrist zu berufen. Für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) ist bei der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 801 BGB nur aus- nahmsweise in engen Grenzen Raum, wenn das Erlöschen des An- spruchs mit Treu und Glauben schlechthin nicht vereinbar ist und der Aussteller durch den Fortbestand des Anspruchs nicht unbillig belastet wird (RGRK/Steffen, 12. Aufl. § 801 BGB Rdn. 8; Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl. § 801 Rdn. 4; differenzierend nach dem Zweck der Ausschluss- frist: BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - II ZR 131/73, NJW 1975, 793, 794). Ob diese Voraussetzungen angesichts des Umstandes, dass die Beklag- te für die nicht erfolgte Vorlage der Urkunde nicht verantwortlich ist und der Fortbestand sämtlicher noch offener Ansprüche aus der Anleihe, die mit insgesamt etwa 800 Millionen € zu beziffern sind, die Beklagte hin- sichtlich der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben unbillig belasten würde, gegeben sind, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht nämlich ausgeführt, dass die Schuldurkunde alsbald nach der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 vorzulegen war. Nach dem Wegfall der die Unzulässig- 22 23 - 12 - keit der Rechtsausübung begründenden Umstände bestimmt sich die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs nach den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs und den Umständen des einzelnen Fal- les, wobei die dem Gläubiger zuzubilligende Frist im Hinblick auf den Zweck der Vorlegungsfrist knapp zu bemessen ist (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 1958 - VI ZR 183/57, NJW 1959, 96, vom 5. Juni 1975 - II ZR 131/73, WM 1975, 793, 794, vom 14. Februar 1978 - VI ZR 78/77, WM 1978, 415, 416 und vom 6. Dezember 1990 - VII ZR 126/90, WM 1991, 738, 739). Die erst mehr als elf Jahre nach der Wiedervereini- gung erfolgte Geltendmachung des klägerischen Anspruchs vermag den Einwand unzulässiger Rechtsausübung jedenfalls nicht mehr zu rechtfer- tigen. 2. Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Beru- fungsgericht den Anspruch des Klägers auch wegen der fehlenden Pas- sivlegitimation der Beklagten verneint hat. a) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt, dass die beklagte Landeshauptstadt D. nicht mit der Emittentin identisch ist. aa) Die früheren Gemeinden der DDR existierten spätestens seit dem Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl. I S. 65) nicht mehr als rechtlich selbständige Gebietskörper- schaften, die als eigene Rechtssubjekte am Rechtsverkehr teilnehmen konnten (OLG Dresden VIZ 2003, 585, 586). Die ehemals kommunalen Aufgaben wurden gemäß § 4 dieses Gesetzes durch die jeweiligen Räte der Gemeinden als vollziehende und verfügende Organe der örtlichen 24 25 26 - 13 - Volksvertretung wahrgenommen. Diese Räte waren keine Organe der Gemeinden, sondern örtliche Organe der zentralen Staatsgewalt. Die DDR war ein Einheitsstaat, dessen Aufbau keinen Platz für selbständige Träger öffentlicher Verwaltung ließ. Das System der eigenverantwortli- chen kommunalen Selbstverwaltung durch entsprechende Gebietskör- perschaften war aufgelöst und der Staatsrechtslehre der DDR völlig fremd (BGHZ 127, 285, 288 f.; OLG Rostock DtZ 1993, 376; Autorenkol- lektiv, Staatsrecht der DDR 2. Aufl. S. 258 f. und 268; Mampel, Die so- zialistische Verfassung der DDR 2. Aufl. Präambel Rdn. 47, Art. 2 Rdn. 7, Art. 41 Rdn. 2, Art. 43 Rdn. 10 und Art. 81 Rdn. 3, 7; Rogge- mann, Die DDR-Verfassungen 4. Aufl. S. 215 f.). bb) Die Beklagte ist nach dem Zusammenbruch des sozialistischen Staatsregimes der DDR durch § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Selbst- verwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalver- fassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) als Gebietskörperschaft origi- när neu errichtet worden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03, VIZ 2004, 492, 493). Gleichzeitig wurde durch die Aufhebung der Art. 41, 43 sowie 81 bis 85 der DDR-Verfassung sowie des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen der DDR vom 4. Juli 1985 (GBl. I S. 213) das gesamte System der örtlichen Staatsorgane beseitigt und die Kommu- nalverfassung auf eine völlig neue Grundlage gestellt (BGHZ 127, 285, 289; 127, 297, 301; BGH, Urteile vom 28. Juni 1995 - VIII ZR 250/94, WM 1995, 1724, 1725). cc) In Anbetracht der grundlegenden Wesensunterschiede zwi- schen dem früheren System der Räte als unselbständige Teile der zen- tralen Staatsgewalt und den mit dem kommunalen Selbstverwaltungs- 27 28 - 14 - recht ausgestatteten neuen Gebietskörperschaften kann von einer recht- lichen Identität der Beklagten mit der Emittentin der streitigen Schuldver- schreibung keine Rede sein (BGHZ 127, 285, 289; 132, 245, 249 f.). Das belegen auch die Regelungen des Gesetzes über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise (Kommunalvermögensgesetz - KVG) vom 6. Juli 1990 (GBl. I S. 660), durch das die kommunalen Körperschaf- ten nach dem Zusammenbruch des sozialistischen Systems in der DDR mit eigenem Vermögen ausgestattet worden sind (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03, VIZ 2004, 492, 493). b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Beklagte nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der Emittentin geworden ist. aa) Gegen eine Gesamtrechtsnachfolge spricht entscheidend die Existenz des Kommunalvermögensgesetzes, das weitgehend nicht erfor- derlich gewesen wäre, wenn sich der Kommunalverfassung eine Gesamt- rechtsnachfolge entnehmen ließe (BGHZ 127, 285, 290). Zudem wird in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren ausdrücklich ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Umbau der Staatsstruktur in den Neuen Bundesländern die öffentlichen Körperschaften neu ge- gründet und nicht als Rechtsnachfolger im wörtlich-technischen Sinne des Wortes eingerichtet worden seien (BT-Drucks. 12/6228 S. 110; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03, VIZ 2004, 492, 493). bb) Eine Gesamtrechtsnachfolge lässt sich entgegen der Auffas- sung der Revision auch nicht aus Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages entnehmen. Der dort normierte Restitutionsanspruch korrigiert die nach 29 30 31 - 15 - Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages gesetzlich vorgenommene Zuordnung des Verwaltungs- und Finanzvermögens, um unrechtmäßige Vermögensveränderungen zwischen öffentlich-rechtli- chen Körperschaften nach dem 8. Mai 1945 rückgängig zu machen (Denkschrift zum Einigungsvertrag BT-Drucks. 11/7760 S. 355, 365; Schmidt/Leitschuh, in: RVI Stand Juni 2005 B 20 Einigungsvertrag Art. 21 Rdn. 29; Schmitt-Habersack, in: Kimme, Offene Vermögensfragen Stand November 2004 Einigungsvertrag Art. 21 Rdn. 23). Die Restitution gemäß Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages sieht dabei allenfalls eine gegenständlich beschränkte Rechtsnachfolge, nicht aber eine Gesamt- rechtsnachfolge vor (Bundesministerium der Justiz, in: Infodienst Kom- munal Nr. 65 S. 17 ff.; OLG Dresden VIZ 2003, 585, 587). c) Auch eine Einzelrechtsnachfolge der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeiten hat nicht stattgefunden. Art. 21 und 22 Einigungsvertrag, die den Übergang von Verwaltungs- und Fi- nanzvermögen der DDR regeln, bilden keine Grundlage für die Ein- standspflicht gegenüber dem Kläger, weil die Beklagte nicht Inhaberin von Vermögenswerten geworden ist, die mit einer Verbindlichkeit in Form des vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs aus der Teilschuldverschreibung belastet sind. aa) Entgegen der Auffassung der Revision gehören das städtische Elektrizitätswerk und die Straßenbahn, zu deren Ausbau der Anleiheerlös eingesetzt wurde, nicht zum Vermögen der Beklagten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind aus den ehemaligen volkseigenen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben privatrechtliche Kapitalgesellschaften hervorgegangen. Lediglich die von 32 33 - 16 - der Beklagten an diesen Gesellschaften gehaltenen Anteile sind ihrem Finanzvermögen zuzurechnen. Da sich der Rückzahlungsanspruch des Klägers aus der Teilschuldverschreibung nur gegen denjenigen richten kann, dem der damit verbundene Vermögenswert zugewiesen ist (BGHZ 145, 145, 148), scheidet eine Rückzahlungsverpflichtung der Be- klagten aus der Anleihe aus. bb) Eine Haftung der Beklagten wäre auch dann nicht gegeben, wenn auf ihren Vermögensstatus vor der von ihr durchgeführten Privati- sierung abgestellt würde. Auch zu diesem Zeitpunkt lastete auf den ehemaligen volkseigenen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben keine Verbindlichkeit aus den 1925 emittierten Teilschuldverschreibungen nebst Zinscoupons. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zum Vermögen i.S. des Art. 21 Einigungsvertrag nur die Passiva, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen, unmittelbaren Zu- sammenhang stehen (BGHZ 128, 393, 399; 145, 145, 148; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03, VIZ 2004, 492, 493). Das ist nur der Fall, wenn die Verbindlichkeit aus einem Vertrag resultierte, der sich auf den Erwerb, die Erstellung oder die Nutzung eines konkreten, einer be- stimmten Verwaltungsaufgabe dienenden Vermögensgegenstandes rich- tete (vgl. BGHZ 128, 393, 399 f.; 137, 350, 363; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96, WM 1997, 792, 793). (2) Eine solche enge unmittelbare Verknüpfung zwischen der Rückzahlungsverpflichtung aus den Teilschuldverschreibungen und mit dem Anleiheerlös finanzierten Vermögenswerten war hier nie gegeben. 34 35 36 - 17 - Der Anleiheerlös wurde dem allgemeinen Finanzvermögen der Emittentin zugeführt und stand ihr zur freien Verfügung. Ob etwas anderes gelten würde, wenn die Emittentin sich gegenüber den Erwerbern der Teil- schuldverschreibungen zu einer bestimmten Verwendung des Anleiheer- löses zur Schaffung eines konkreten Vermögenswertes verpflichtet hätte, braucht nicht entschieden zu werden. Denn dem Text der Teilschuldver- schreibung sowie den dazugehörigen Anleihebedingungen lässt sich eine solche Zweckbindung nicht entnehmen. Im Übrigen wäre der nach Auffassung der Revision gegebene Zu- sammenhang zwischen der Rückzahlungspflicht aus der Teilschuldver- schreibung und dem mit dem Anleiheerlös erfolgten Ausbau des Elektri- zitätswerks und der Straßenbahn durch die Gründung der D. Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke AG und der D. Straßenbahn AG zum 1. Januar 1930 aufgehoben worden. Damit gingen nämlich die mit Hilfe des Anleiheerlöses geschaffenen Vermögenswerte auf die beiden neu gegründeten juristischen Personen des Privatrechts über, während die Rückzahlungsverpflichtung aus der Anleihe bei der Emittentin verblieb. Der streitgegenständliche Klageanspruch stellte so- mit keine Verbindlichkeit der im Jahr 1930 gegründeten Aktiengesell- schaften dar. Deren weiteres rechtliches Schicksal ist deshalb für die Entscheidung der Klage bedeutungslos. c) Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch keine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge, weil diese Rechtsfigur eine Hilfskonstruktion mit subsidiärem Charakter dar- stellt, die dazu dienen soll dringende Ansprüche durchzusetzen, deren Befriedigung wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters nicht bis zum 37 38 - 18 - Erlass eines Gesetzes aufgeschoben werden kann, ohne dass der Be- rechtigte oder die Rechtsordnung Schaden erleiden (BGHZ 8, 169, 177 ff.; 16, 184, 188; 128, 140, 147; BGH, Urteil vom 28. Juni 1995 - VIII ZR 250/94, WM 1995, 1724, 1726). Davon kann bei einem An- spruch aus einer Schuldverschreibung aus dem Jahre 1925 schon wegen seines zivilrechtlichen Charakters keine Rede sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 165/94, WM 1996, 267, 269). Außerdem enthält der Einigungsvertrag eine abschließende Regelung, welche Ver- pflichtungen der ehemaligen DDR übernommen werden sollten (BGHZ 128, 140, 148). d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Auffassung des Be- rufungsgerichts führe zu einer systemwidrigen Besserstellung der Inha- ber von Restitutionsansprüchen in Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte gegenüber den Inhabern von Forderungen. Beide Sachverhalte sind nicht miteinander vergleichbar. Während der frühere Eigentümer eines Grundstücks zu Zeiten der DDR durch Enteignung aus seiner Ei- gentumsposition verdrängt wurde, hat sich die rechtliche Zuordnung der aus der Teilschuldverschreibung folgenden Ansprüche nicht geändert. Der Kläger ist weiterhin Gläubiger der Teilschuldverschreibung und In- haber der daraus resultierenden Rechte geblieben. Im Gegensatz zu dem enteigneten Grundstückseigentümer stand ihm auch zu Zeiten der DDR die rechtliche Befugnis zu, über die Teilschuldverschreibung zu ver- fügen. e) Auch mit den von der Revision angeführten völkerrechtlichen Erwägungen lässt sich eine Passivlegitimation der Beklagten nicht be- gründen. 39 40 - 19 - aa) Das Londoner Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (BGBl. II 333), das die vor dem 8. Mai 1945 be- gründeten Auslandsverbindlichkeiten unter anderem auch der Gebiets- körperschaften der Bundesrepublik Deutschland vor der Wiedervereini- gung regelte, ist, wie auch die Revision nicht verkennt, auf Auslands- schulden der Gebietskörperschaften aus den Neuen Bundesländern nicht unmittelbar anwendbar. Eine entsprechende Anwendung des völkerrecht- lichen Vertrages auf solche Schulden überschreitet die Befugnisse der Rechtsprechung. Außerdem könnte sie die Passivlegitimation der nach 1990 entstandenen Beklagten nicht begründen. Nach Art. 6 b i.V. mit An- lage I B 7 des Abkommens waren die sich nach den dortigen Rückzah- lungsmodalitäten ergebenden Beträge für von Gebietskörperschaften ausgegebenen Auslandsschuldverschreibungen von der Bundesregie- rung zu transferieren. bb) Entgegen der Auffassung der Revision vermag auch das von ihr unter Berufung auf Art. 25 GG angeführte völkerrechtliche Verbot ei- ner entschädigungslosen Enteignung von Ausländern eine Haftung der Beklagten nicht zu rechtfertigen. Dabei kann dahinstehen, ob der durch das sozialistische Regime der DDR durchgeführte Systemwandel, der zum Wegfall der Emittentin als Rechtspersönlichkeit und damit als Schuldnerin führte, als eine völkerrechtlich unzulässige Enteignung der ausländischen Anleihegläubiger angesehen werden könnte. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht aufzeigt, aus welchem Grund die erst nach der Wiedervereinigung neu geschaffene Beklagte für einen völkerrechtlichen Verstoß der früheren DDR haften sollte. 41 42 - 20 - III. Nach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 13.05.2003 - 5 O 683/02 - OLG Dresden, Entscheidung vom 24.09.2004 - 3 U 1049/03 - 43