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Entscheidung

1 StR 435/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 435/05 vom 26. Oktober 2005 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2005 beschlos- sen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revisi- on gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. März 2005 und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichne- te Urteil werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Gründe: Der Angeklagte sowie sein Verteidiger haben am 17. März 2005 nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelverzicht erklärt. Eine "qualifizierte" Belehrung darüber, dass der Angeklagte ungeachtet einer erfolgten Absprache in seiner Entscheidung frei sei, Rechtsmittel einzulegen, hat das Landgericht nicht erteilt. Mit Schriftsatz vom 2. August 2005 hat Rechtsanwalt W. für den Angeklagten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil gestellt und mit Schriftsatz vom 4. August 2005 Revision eingelegt. - 3 - 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Das Fehlen der erforderlichen qualifizierten Belehrung hat lediglich die Wirkung, dass der erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam ist, sodass dem Angeklagten die - hier erheblich überschrittene - einwöchige Frist zur Einle- gung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist das Fehlen der qualifizierten Belehrung - wie eine etwaige unzulässige Urteilsabsprache oder ein ebenfalls unstatthaftes Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmittelverzicht - ohne Bedeutung. In- soweit ist auch die geltend gemachte späte Kenntnisnahme von einer Ent- scheidung des Bundesgerichtshofs ohne Relevanz; denn in der Unkenntnis des Angeklagten und der seines Verteidigers von Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH NJW 2005, 1440, 1444). 2. Danach ist die Revision unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil verspä- tet eingelegt (§ 341 Abs. 1 StPO). Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf