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Entscheidung

VIII ZR 52/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 52/05 vom 2. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst und die Richterin Hermanns einstimmig beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2005 wird zurückge- wiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra- gen. Der Streitwert wird auf 192,31 € festgesetzt. Gründe: Die Revision ist gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht ge- geben. Es ist allgemein anerkannt, dass vertragliche Vereinbarungen still- schweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden können (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 146/03, NJW-RR 2004, 877, unter II 2 m.w.Nachw.). Dies gilt auch für die konkludente Vereinbarung eines Umle- gungsmaßstabs für Betriebskosten (Staudinger/Weitemeyer, BGB (2003), 1 2 - 3 - § 556 a Rdnr. 8) und wird, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum nicht in Frage gestellt. Ob die Parteien stillschweigend einen Umlegungsmaß- stab für bestimmte Betriebskostenarten vereinbart haben, ist aufgrund einer tatrichterlichen Würdigung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, dass in den Tatsacheninstanzen lediglich die Frage des zutreffen- den Umlegungsmaßstabs streitig war, nicht dagegen die Verpflichtung der Be- klagten als solche, die Betriebskosten für Allgemeinstrom zu tragen. Übergan- genen Sachvortrag der Beklagten zeigt die Revision nicht auf. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten den Umlegungsmaßstab für die Be- triebskostenarten Wasser/Kanal und Allgemeinstrom (stillschweigend) durch eine jahrzehntelange einverständliche Handhabung vereinbart, wofür auch das Schreiben der Beklagten vom 16. August 1998 spreche, ist vom Revisionsge- richt nur auf das Vorliegen von Rechtsfehlern überprüfbar. Durchgreifende Rechtsfehler sind auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung nicht ersichtlich. Die Schriftformklausel in § 16 des Mietvertrags steht der Wirksam- keit der Vereinbarung nicht entgegen, wenn die Parteien die Geltung des münd- 3 - 4 - lich Vereinbarten gewollt haben (vgl. BGHZ 66, 378, 380 f.); dies ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hier anzunehmen. Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Wolst Hermanns Vorinstanzen: AG Lampertheim, Entscheidung vom 16.09.2004 - 3 C 652/04 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.01.2005 - 7 S 148/04 -