Entscheidung
IX ZB 223/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 223/03 vom 3. November 2005 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 3. November 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 27. August 2003 wird zurückgewiesen. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbe- schwerde nach einem Wert von 4.000 Euro. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Insolvenzgericht hat richtig entschieden. Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode nach Art. 107 EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die vom 1. Dezember 2001 an eröffnet wor- den sind, nicht möglich (BGH, Beschl. v. 13. Mai 2004 - IX ZB 274/03, WM 2004, 1479, 1481 f). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann