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Entscheidung

IX ZR 128/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 128/04 vom 3. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 3. November 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge- richts vom 27. Mai 2004, ergänzt durch Urteil vom 5. August 2004, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150.831,10 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes- sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re- visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Klägerin kann ihr Klagebegehren nicht auf § 1004 BGB stützen, weil die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes nach ständiger Rechtsprechung des Senats vorrangig sind und deshalb eine Nichtigkeit des Mietvertrags gemäß 1 2 - 3 - § 138 BGB nicht in Betracht kommt. Ob das Berufungsgericht die Bestimmun- gen des Anfechtungsgesetzes in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei angewandt hat, kann dahinstehen. Dies vermag das Ergebnis des Rechtsstreits nicht zu beein- flussen, weil die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht näher zu den Vor- aussetzungen des § 2 AnfG vorgetragen hat. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 27.08.2003 - 8 O 593/02 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.05.2004 - 5 U 112/03 - 3