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VI ZR 268/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VI ZR 268/04 Verkündet am: 15. November 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 30. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraft- fahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädig- ten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrs- unfall im Oktober 2001 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfaller- satztarif an, der nach Behauptung der Beklagten erheblich über dem Normalta- rif lag. Die Klägerin stellte der Beklagten insgesamt 2.536,27 DM netto in Rech- 1 - 3 - nung. Diese bezahlte 1.048,00 DM; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des ihrer Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab. 2 Die Klägerin, die sich ersparte Betriebskosten von 216,45 DM (10 % des Grundmietpreises) anrechnen lässt, verlangt von der Beklagten die Zahlung des Restbetrages von 1.271,82 DM (650,27 €). Sie hat behauptet, der Geschädigte habe ihr seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der angefallenen Mietwa- genkosten abgetreten. Eine entsprechende Abtretungsurkunde hat sie der Be- klagten im Berufungsrechtszug ausgehändigt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit wel- cher die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt. 3 Entscheidungsgründe: Über die Revision war, da die Klägerin im Revisionstermin trotz rechtzei- tiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisur- teil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern be- ruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). 4 I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei aktivlegitimiert. Die Abtretung sei nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Ob sie nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien unter diese Vorschrift falle, könne dahinstehen. Dieser Rechtsprechung könne nämlich schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Abtretung der bloßen Mietwagenkostenersatzforderung - im Unter- 5 - 4 - schied zur Abtretung aller Ersatzansprüche des Unfallgeschädigten - generell wirksam sei und nicht unter Art. 1 § 1 RBerG falle. Dies sei unabhängig davon, was Mietwagenunternehmer und Unfallkunde vereinbart hätten und ob sie ge- wollt hätten, dass die Forderungsrealisierung in erster Linie Sache des Mietwa- genunternehmers und nicht des Kunden sein sollte. Werde nur die Forderung auf Ersatz der Mietwagenkosten abgetreten, stelle sich deren Geltendmachung durch den Mietwagenunternehmer sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des Rechtsberatungsgesetzes nicht als Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit dar. Die vom Bundesgerichtshof verlangte Prüfung des eigentlichen Zwecks der Abtretung führe zudem in der Praxis zu kaum über- windbaren Schwierigkeiten. Die Klageforderung sei auch der Höhe nach be- rechtigt. Die Einwendung der Beklagten, die Klägerin habe sich dem Unfallge- schädigten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie ihn nicht auf die Möglichkeit der Anmietung zu einem Normaltarif hingewiesen habe, sei un- begründet. Für den Mietwagenunternehmer bestehe keine allgemeine Aufklä- rungspflicht über das Nebeneinander von Normaltarifen und Unfallersatztarifen. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 6 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen die Aktivlegitimation der Klägerin nicht bejaht werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die Abtretung der Forderung gegen den Schädiger gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt. 7 - 5 - a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagen- unternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kun- den die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderun- gen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950, 951 f.; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1064). Bei der Beur- teilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der ge- troffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang ab- zustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbe- sorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsät- ze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO, S. 1063). An dieser gefestigten Rechtsprechung wird, wie der erkennende Senat noch kürzlich in mehreren - nach Verkündung des Berufungsurteils - getroffenen Entscheidungen bekräftigt hat, festgehalten (Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256 und vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). 8 - 6 - Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angele- genheit. Ein solcher Fall liegt allerdings dann nicht vor, wenn nach der Ge- schäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f. und vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 656 f.). 9 b) Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei es bei der Einziehung der abgetretenen Forderung vorliegend um die Besorgung einer eigenen Rechtsangelegenheit und nicht einer solchen des Geschädigten gegangen, nicht gerecht. Dass der Unfallgeschädigte vorliegend lediglich seine Forderung auf Ersatz der Mietwagenkosten und keine weiteren Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten hat, spricht zwar gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO und vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - aaO). Auch in einem solchen Fall kann sich die Geltendmachung der abgetretenen Forderung für den Mietwagenunter- nehmer jedoch je nach Lage der Dinge als Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit darstellen. 10 Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertrag- lichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände ist einer revisionsrechtli- chen Nachprüfung allerdings nur beschränkt zugänglich (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Das Revisionsgericht kann nur 11 - 7 - prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und Verfah- rensvorschriften nicht verletzt worden sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1989 - V ZR 53/88 NJW-RR 1990, 455; vom 13. Dezember 1990 - IX ZR 33/90 - WM 1991, 495, 496 und vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - VersR 1993, 593). Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt vor, wenn die Auslegung des Tatrichters von den festgestellten Tatsachen nicht getragen wird (vgl. BGHZ 24, 15, 19; 24, 39, 41). Dies ist vorliegend der Fall. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, welche Vorstellungen der Abtretung zugrunde lagen. Die Revision rügt zu Recht, dass jegliche Feststellungen dazu fehlen, ob und auf welche Weise die Klägerin den Unfallgeschädigten selbst auf Zahlung in Anspruch genommen hat (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO und vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - aaO). Dies wird nachzuholen sein. 2. Da das angefochtene Urteil auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben kann, ist es aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu- verweisen. Dieses wird im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch zu prüfen haben, inwieweit der geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist (vgl. Se- natsurteile BGHZ 160, 377, 382 ff.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 sowie vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256). Inwie- weit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO be- sonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung mit einem 12 - 8 - Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284), wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" nicht von vor- neherein ausgeschlossen erscheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Pforzheim - Zweigstelle Neuenbürg - , Entscheidung vom 20.11.2002 - 1 C 175/02 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.09.2004 - 5 S 37/03 -