OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VIII ZR 218/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
26mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 767 Abs. 2 Der mit einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemachte Einwand des Mie- ters gegenüber dem titulierten Anspruch des Vermieters auf Zahlung zukünftig fällig werdender Miete, das Mietverhältnis sei aufgrund einer von ihm nach Ab- schluss des Vorprozesses erklärten ordentlichen Kündigung beendet, ist jeden- falls dann nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn der Mieter im Vorpro- zess Einwendungen erhoben hat, die sich - wegen einer von ihm ausgespro- chenen außerordentlichen Kündigung - gegen den Fortbestand des Mietver- hältnisses richteten. BGH, Urteil vom 16. November 2005 - VIII ZR 218/04 - LG Dresden AG Meißen