Leitsatz
VIII ZB 40/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 40/05 vom 22. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 Zum Erfordernis der Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt. BGH, Beschluss vom 22. November 2005 - VIII ZB 40/05 - LG Hamburg AG Hamburg-Barmbek - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert sowie die Richter Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Hamburg vom 24. März 2005 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstands: 8.977,- €. Gründe: Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Klägerin in H. . Die Klägerin hat von ihnen restliche Miete sowie Schadensersatz wegen unter- lassener Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1 teilweise stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage - ebenso wie die Widerklage der Beklagten zu 1 - abgewiesen. Beide Beklagte haben Berufung eingelegt. Am letzten Tag der bis zum 10. Februar 2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ging beim Landgericht kurz vor Mitternacht eine vom Telefaxgerät des Beklagten zu 2 übermittelte Berufungsbegründungsschrift ein, deren letzte Seite vom Prozess- bevollmächtigten der Beklagten unterzeichnet war. Das Landgericht hat die Be- klagten auf Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung 1 - 3 - hingewiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat sich zu dem Hin- weis nicht geäußert und sein Mandat niedergelegt. Daraufhin hat das Landge- richt die Berufung der Beklagten unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssa- che grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts- beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 ist schon deshalb nicht zu- lässig, weil der Beklagte zu 2 durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts nicht beschwert und seine Berufung deshalb bereits aus diesem Grund als un- zulässig zu verwerfen war (§§ 511, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3 2. Auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Entschei- dung des Berufungsgerichts, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründungsschrift nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 5 in Verbindung mit § 130 Nr. 6 und § 78 ZPO genügt, bietet entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kei- nen Anlass zur Fortbildung des Rechts. Die der Entscheidung zugrunde liegen- den rechtlichen Maßstäbe sind geklärt und bedürfen keiner Fortentwicklung. 4 Als bestimmender Schriftsatz muss die Berufungsbegründung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig 5 - 4 - unterschrieben sein (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 unter III 2 a aa m.w.Nachw.). Die Unterzeichnung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt stellt keine bloße Formalität dar; sie ist äuße- rer Ausdruck für die vom Gesetz geforderte Prüfung des Inhalts der Begrün- dungsschrift durch den Anwalt (BGH, aaO unter III 2 a bb m.w.Nachw.). Da sich das Gesetz aus Gründen der Rechtssicherheit mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift begnügt, ohne einen darüber hinausgehenden Nachweis zu for- dern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für dessen Inhalt tragen will, besteht zwar für ein Beru- fungsgericht in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschrie- benen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich durchgearbeitet hat (BGH, aaO unter III 2 a bb (1) m.w.Nachw.). Dies gilt aber nicht, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen unterschrieben hat (BGH, aaO unter III 2 a bb (2)). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Das Berufungsgericht hat auf- grund einer zutreffenden Gesamtwürdigung von Form und Inhalt der Beru- fungsbegründungsschrift, insbesondere des fehlenden Sinnzusammenhangs im Übergang zur letzten Seite des Schriftsatzes sowie aufgrund der Unterschiede im Erscheinungsbild und in der sprachlichen Diktion zwischen den ersten bei- den Seiten und der letzten Seite, mit Recht die Überzeugung gewonnen, dass die ersten beiden Seiten ohne Kenntnis des Prozessbevollmächtigten von de- ren Inhalt mit der letzten, vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Seite verbunden worden sind. Damit hat der Prozessbevollmächtigte nicht, wie es erforderlich ist, die Verantwortung für den Inhalt der gesamten Berufungsbe- gründungsschrift übernommen. Dafür spricht auch, dass die Berufungsbegrün- dung nicht von der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten, sondern kurz vor Mit- 6 - 5 - ternacht vom Telefaxgerät des Beklagten zu 2 übermittelt worden war, dass die Beklagten die ihnen vom Berufungsgericht eingeräumte Möglichkeit, die Auffäl- ligkeiten des Schriftsatzes zu erklären, nicht wahrgenommen haben und dass ihr Prozessbevollmächtigter, ohne sich zu dem gerichtlichen Hinweis zu äußern, das Mandat niederlegte. Die spätere Stellungnahme des Prozessbevollmächtig- ten der Beklagten in dessen erst nach dem Verwerfungsbeschluss verfassten Schriftsatz vom 20. April 2005 ist wegen der Unzulässigkeit neuen Tatsachen- vortrages im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (§ 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 ZPO; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364 unter II 2 c). 3) Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 ist auch nicht unter verfas- sungsrechtlichem Gesichtspunkt (Art. 103 Abs. 1 GG) zulässig. Das Berufungs- gericht hat den Beklagten vor seiner Entscheidung rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt. Es hat seine Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung vor der Verwerfung der Berufung den Beklagten mitge- teilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Durch die Verfügung vom 1. März 2005 hat es die anwaltlich vertretenen Beklagten darauf hingewie- sen, dass "Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen, da Inhalt und Absender der Berufungsschrift vom 10. Februar 2005 (Fax) nicht unbedingt erkennen lassen, dass es sich um einen den Anforderungen des § 520 ZPO genügenden Schriftsatz handelt". Das reichte unter den gegebenen Umständen angesichts der nicht zu übersehenden und auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellten Auffälligkeiten der Berufungsbegründung gegenüber einem Anwalt aus, um die bestehenden Zweifel auszudrücken, ob der Schrift- satz den Anforderungen des § 520 Abs. 5 i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO genügt. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht gerügt, dass der Hinweis etwa unverständlich sei, sondern das Mandat, ohne sich zu dem Hin- 7 - 6 - weis zu äußern, niedergelegt. Das Berufungsgericht hatte deshalb keine Veran- lassung, seine Bedenken zu konkretisieren. Dr. Deppert Ball Dr. Leimert Dr. Wolst Dr. Frellesen Vorinstanzen: AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 25.10.2004 - 816 C 202/03 - LG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2005 - 316 S 152/04 -