Leitsatz
NotZ 26/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 26/05 vom 28. November 2005 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BNotO § 111 Abs. 4 Satz 1 Gegen den den Antrag eines Konkurrenten auf gerichtliche Entscheidung zurückwei- senden Beschluss steht dem von der Justizverwaltung ausgewählten Bewerber mangels Beschwer ein selbständiges Beschwerderecht nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn den Gründen der angefochtenen Entscheidung (hier: Billigung des Abbruchs des Bewerbungsverfahrens) zu entnehmen ist, dass auch seine Bewerbung keinen Erfolg (mehr) haben wird. BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 26/05 - OLG Köln - 2 - wegen Bestellung zur Notarin - 3 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor- sitzenden Richter Schlick, die Richter Streck und Wendt sowie die Nota- re Dr. Doyé und Justizrat Dr. Bauer am 28. November 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2005 - 2 VA (Not) 28/03 - wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwer- deverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. - 4 - Gründe: I. Der Antragsteller - Rechtsanwalt in V. - und die Beteiligte zu 1) - Rechtsanwältin in A. - bewarben sich auf eine im Justizminis- terialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2003 ausge- schriebene Notarstelle für den Amtsgerichtsbezirk A. (JMBl. NRW S. 124). In der Ausschreibung, in die zahlreiche weitere Stellen in ande- ren Bezirken aufgenommen sind, wird wegen der Einzelheiten der Vor- aussetzungen für das Notaramt und des Ablaufs des Besetzungsverfah- rens auf § 17 Abs. 3 und § 18 der Allgemeinen Verfügung über die Ange- legenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) vom 8. März 2002 (JMBl. NJW S. 69) verwiesen. Mit Schreiben vom 13. November 2003 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm (Antragsgegner) dem An- tragsteller mit, dass er die Stelle einer besser qualifizierten Mitbewerbe- rin, der Beteiligten zu 1), übertragen wolle. Auf seinen Antrag auf ge- richtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO, mit dem der Antragsteller seine Ernennung zum Notar anstelle der Beteiligten zu 1) begehrte, wur- de die ausgeschriebene Stelle nicht besetzt. 1 Durch Beschluss vom 20. April 2004 erklärte das Bundesverfas- sungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften (AVNot) konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaß- stäbe in verschiedenen Bundesländern, die im Wesentlichen den der AVNot NRW 2002 entsprachen, für verfassungswidrig; die um der ver- fassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit Willen gebotene chancen- gleiche Bestenauslese sei nicht gewährleistet (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). 2 - 5 - Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Beteiligter zu 2)) nahm daraufhin am 15. August 2004 die Ausschreibung der noch nicht besetzten Notarstelle zurück, "um eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Auswahlentscheidung zu ermöglichen" (JMBl. NRW S. 196). Anschließend brach der Antragsgegner - wie auch bei den übrigen noch ausgeschriebenen Stellen - das zur Besetzung dieser Stel- le eingeleitete Auswahlverfahren ab. Mit Wirkung vom 15. November 2004 wurde der für das Auswahlverfahren maßgebliche § 17 AVNot NRW neu gefasst (JMBl. NRW S. 256). 3 Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entschei- dung zurückgewiesen, weil sich die Bewerbung infolge der Ausschrei- bungsrücknahme erledigt habe. 4 Dagegen hat die Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, in Fortsetzung des bisherigen Auswahlverfahrens zur No- tarin bestellt zu werden. 5 II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.6 1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist unzulässig, weil sie durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 1997 - NotZ 9/97 - Umdr. S. 5). 7 8 a) An dem vom Antragsteller angestrengten Konkurrentenstreitver- fahren nach § 111 BNotO, einem so genannten Streitverfahren der frei- willigen Gerichtsbarkeit (vgl. Senat BGHZ 44, 65, 71), war die Beteiligte - 6 - zu 1) zwar als diejenige, die für die Besetzung der Notarstelle von dem Antragsgegner vorgesehen war, die aber der Antragsteller für sich bean- spruchte, formell und materiell beteiligt; durch die anstehende gerichtli- che Entscheidung konnte sie in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen werden (vgl. § 65 VwGO; siehe auch Zimmermann in Keidel/ Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 6 Rdn. 18 m.w.N). Ihr steht aber gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO ein selbständiges Beschwerderecht nur zu, wenn die in diesem Verfahren ergehenden Ent- scheidungen nachteilig unmittelbar in ihre Rechte eingreifen können. Da- für genügt weder eine insoweit bloß formelle Beteiligung noch eine nur mittelbare Berührung ihrer rechtlichen Interessen. Entscheidend ist die materielle Beschwer (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. vor § 124 Rdn. 46 und § 66 Rdn. 4; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO Bd. 2 Loseblatt Stand September 2004 Vor- bem. § 124 Rdn. 42; siehe auch Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, aaO § 19 Rdn. 76 und § 20 Rdn. 12). Sie ist nur gegeben, wenn der Rechtsmittel- führer durch eine - gegenüber seiner eigenen - ungünstigere Rechtsauf- fassung des Gerichts in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt sein kann (BVerwGE 69, 256, 258). 9 b) Bei einem Erfolg des Konkurrenten ist das der Fall. Eine Sach- entscheidung zu dessen Gunsten beschwert den beteiligten bisherigen Favoriten materiell, weil sich die ursprünglich vorgesehene Besetzung der Notarstelle zu seinen Ungunsten nicht nur verzögert, sondern weil nunmehr unmittelbar die Gefahr besteht, dass die Stelle mit dem konkur- rierenden Antragsteller besetzt wird. Daher kann dieser Beteiligte sofort die Entscheidung überprüfen lassen, ohne zunächst einen erneuten Be- 10 - 7 - scheid des Antragsgegners - zu seinen Lasten - abwarten zu müssen (Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - Umdr. S. 5 f.; 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 - ZNotP 2001, 443, 444; 16. März 1998 - NotZ 26/97 - NJW-RR 1998, 1598). Auch eine bloße Verpflichtung des An- tragsgegners, unter Beachtung der insoweit verbindlichen Auffassung des Gerichts eine neue Sachentscheidung zu treffen, kann ihn zur An- fechtung berechtigen, etwa wenn die Rechtsauffassung des Gerichts ei- ne Neubescheidung zu seinen Ungunsten ermöglicht. Wird der Konkurrent dagegen - wie hier - mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung abgewiesen, beeinträchtigt dies die Rechts- stellung des Beteiligten nicht und zwar unabhängig davon, auf welchen sachlichen Erwägungen diese Entscheidung beruht. Entgegen der Auf- fassung der Beteiligten zu 1) wird sie selbst dann nicht materiell be- schwert, wenn den Gründen der Entscheidung zu entnehmen ist, dass auch ihre Bewerbung im Ergebnis keinen Erfolg (mehr) haben wird, wie das vorliegend wegen des Abbruchs des Bewerbungsverfahrens der Fall ist. Die Entscheidung zu Lasten des Antragstellers beeinträchtigt die Be- teiligte zu 1) insoweit allenfalls mittelbar. 11 Sie ist jedoch insoweit nicht etwa rechtlos gestellt. Ihr Rechts- schutz wird dadurch nicht unzulässig verkürzt. Sie hätte auf die auch an sie gerichtete Mitteilung vom Abbruch des Besetzungsverfahrens die dar- aus von ihr abgeleiteten Rechte in einem dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgen können (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren NotZ 24/05). 12 - 8 - 2. Die sofortige Beschwerde hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg, weil der Beteiligte zu 2) die gemäß § 2 Abs. 3 AVNot NRW in sei- nem Zuständigkeitsbereich liegende Ausschreibung vom 1. Juni 2003 zu- rücknehmen und der Antragsgegner daraufhin das Auswahlverfahren ab- brechen durfte. Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren NotZ 34/05 - zur Ver- öffentlichung vorgesehen - Bezug genommen. 13 Schlick Streck Wendt Doyé Bauer Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2005 - 2 VA (Not) 28/03 -