Entscheidung
5 StR 507/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 507/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bremen vom 13. April 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ein Verstoß gegen das Verzögerungsverbot aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK liegt nicht vor. Mit den Fristenregelungen in §§ 229, 275 StPO wird den Anforderungen effektiver und fairer Strafrechtspflege mit ge- botener zügiger Sachbearbeitung unter Berücksichtigung begrenzter, auf eine Fallvielzahl sachgerecht zu verteilender Justizressourcen generell sach- gerecht Rechnung getragen. In ihrer Ausschöpfung wird allenfalls in außer- gewöhnlich gelagerten Einzelfällen eine beanstandenswerte Verfahrensver- zögerung zu finden sein. Ein solcher ist im vorliegenden Fall – vor dem Hin- tergrund der Vollstreckung einstweiliger Unterbringung bis zur Urteilsverkün- dung von weniger als vier Monaten Dauer – unzweideutig nicht gegeben. Auf der ausreichenden Grundlage der Beweisaufnahme lässt die Annahme der Voraussetzungen des § 63 StGB ohne gleichzeitige Aussetzung der Voll- streckung der Maßregel zur Bewährung nach § 67b StGB keinen Rechtsfeh- ler erkennen, und zwar auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB). Auf diesen wird indes bei den anstehenden Entscheidungen nach § 67d StGB alsbald verstärkt Bedacht zu nehmen sein (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 62 Rdn. 6, § 67d Rdn. 6a und c m.w.N.). Dies gilt im Blick auf das nicht überaus große Gewicht der – freilich zahlreichen, gegen mehrere Personen gerichteten und die Befürchtung ge- - 3 - wichtigerer gemeingefährlicher Taten rechtfertigenden – Anlasstaten und auf den seit ihrer Begehung eingetretenen Zeitablauf. Mildere Maßnahmen im Rahmen von Weisungen gemäß § 68b StGB (vgl. auch UA S. 34) werden daher in nicht allzu ferner Zukunft anzustreben sein. Zu einer von der üblichen Praxis abweichenden Verfahrensweise im Rahmen der Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO besteht keine Veranlassung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2005 – 5 StR 269/05 m.w.N.). Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal