Entscheidung
5 StR 427/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
4mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
5 StR 427/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Essen vom 4. April 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 28 Fällen verurteilt und gegen ihn eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamt- freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tages- sätzen zu je 30 € verhängt. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der An- geklagte 1999 bis 2001 als Unternehmensberater an Steuerhinterziehungen anderweitig Verfolgter beteiligt, die für ihre Unternehmen unrichtige Steuer- erklärungen eingereicht oder erforderliche Umsatz- und Lohnsteueranmel- dungen nicht abgegeben hatten; hierdurch ist in dem auch dem Angeklagten zugerechneten Tatzeitraum ein Steuerschaden von mehr als 840.000 DM entstanden. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Der Generalbundsanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. November 2005 folgendes ausgeführt: „Dem Rechtsmittel kann mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts der Erfolg nicht versagt werden. Das Urteil kann keinen Be- - 3 - stand haben, weil die Feststellungen lückenhaft sind und an durchgrei- fenden Darstellungsmängeln leiden, so dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht möglich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Tat- richter für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter Schuldgesichtspunkten so klare Feststellungen zu treffen, dass so- wohl die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Besteuerungsgrund- lagen als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden. Eine ins Einzelne gehende Berechnungsdarstel- lung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis abgelegt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbe- schluss wistra 2001, 266 und zuletzt Senatsbeschluss vom 13. Okto- ber 2005 – 5 StR 368/05 jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil, in dem ledig- lich getrennt nach Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung für den Zeitraum von September 1999 bis Dezember 2000 die monatlichen Hinterziehungsbeträge festgestellt worden sind (UA S. 9/10), nicht. Von weiteren Feststellungen zum Schaden und insbesondere zu sei- ner Berechnung hat das Landgericht auf Grund einer verfahrensbeen- denden Absprache Abstand genommen (UA S. 18). Diese hatte zum Inhalt, dass dem Angeklagten ‚für den Fall einer geständigen Einlas- sung’ eine maximale Strafobergrenze von zwei Jahren, verbunden mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 Euro in Aussicht ge- stellt wurde (UA S. 16). Die daraufhin vom Verteidiger des Angeklag- ten für diesen verlesene und aus dessen Sicht ‚als geständige Einlas- sung wertbare Erklärung’ (UA S. 16) des Beschwerdeführers hatte in- des zum Inhalt, dass sich der Angeklagte ‚nur aus prozessökonomi- schen Gründen des Strafverfahrens’ gegen die näher bezeichneten Steuerhinterziehungen ‚nicht weiter verteidigen’ werde, er zur Scha- - 4 - denshöhe keine Angaben machen könne und sich vorbehalten würde, im Rahmen eines Finanzgerichtsverfahrens auf einem anderen Sach- verhalt zu beharren und diesen vorzutragen, so dass dem Strafurteil keine Beweiskraft zukommen könne (UA S. 12). Da dieser Erklärung ein Geständnis nicht entnommen werden kann, der Angeklagte Um- fang und Höhe der hinterzogenen Steuern gerade nicht eingeräumt und sich auch sonst nicht zur Sache eingelassen hat (UA S. 11), liegt ein Ausnahmefall, in dem auf die Darstellung der Besteuerungsgrund- lagen und der steuerlichen Berechnungen verzichtet werden konnte, nicht vor. Ein bloßer Verurteilungskonsens reicht auch nach einer Ver- ständigung als Basis für eine Verurteilung mit tragfähigem Schuld- spruch nicht aus (vgl. Senatsbeschluss wistra 2004, 274). Dass die ehemaligen Mitangeklagten ‚zugestanden (haben), das betriebene Zahlenwerk einer Prüfung unterzogen und gegen das wiedergegebene Rechenwerk nichts zu erinnern zu haben’ (UA S. 15), führt zu keiner anderen Bewertung hinsichtlich der Darstellungsanforderungen in dem angefochtenen Urteil. Die Sache bedarf daher der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter, so dass es darauf, ob die von der Revision ange- brachten Verfahrensbeanstandungen – soweit sie überhaupt gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben worden sein sollten – und die weiteren sachlichrechtlichen Einzelangriffe hätten Erfolg haben können, nicht mehr ankommt.“ Der Senat schließt sich dem an und bemerkt ergänzend: Das pauschal erklärte Einverständnis des Angeklagten mit der Verur- teilung wegen Steuerhinterziehung macht – entgegen der offenbar von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vertretenen Auffassung – die Feststel- lung eines konkreten Steuerschadens nicht entbehrlich. Dem bisherigen Ver- teidigungsverhalten kann, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausge- - 5 - führt hat, keinesfalls ein Geständnis entnommen werden. In einem solchen Fall hat der Tatrichter auch die Berechnung des Steuerschadens nachvoll- ziehbar in den Urteilsgründen darzustellen. Soweit das Landgericht darauf verweist, „das Zahlenwerk“ finde „zu- dem seine Stütze in den detaillierten Berechnungen des Finanzamts für Steuerfahndung, die auch die Kammer nachvollzogen hat“, geben die Ur- teilsausführungen erneut Anlass zu dem Hinweis, dass die Anwendung steu- errechtlicher Vorschriften auf den festgestellten Sachverhalt Rechtsanwen- dung ist; dies gilt auch für die daraus folgende Berechnung der verkürzten Steuern. Diese Rechtsanwendung obliegt dem Strafrichter, nicht den als Zeugen gehörten Ermittlungsbeamten oder Beamten der Finanzverwaltung (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 10 m.w.N.). Auch die Ermittlung und Darlegung der Besteuerungsgrundlagen obliegt dem Tatrich- ter. Die Verweisung auf Betriebsprüfungsberichte oder die Übernahme der Ermittlungsergebnisse in das Urteil ist ebenso unzureichend wie die Wieder- gabe von Aussagen, die Finanzbeamte als Zeugen in der Hauptverhandlung zur Behandlung steuerlicher Fragen gemacht haben (vgl. BGH aaO; Harms in Gedächtnisschrift für Ellen Schlüchter 2002 S. 451 ff.). Harms Häger Basdorf Gerhardt Schaal