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Entscheidung

X ZR 105/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 105/05 vom 13. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff einstimmig beschlossen: Die Sache wird an den III. Zivilsenat abgegeben. Gründe: Es geht um den Schadensersatzanspruch eines Reisekunden gegen das die Reise vermittelt habende Reisebüro wegen Verletzung einer Beratungs- pflicht, der nicht in die Zuständigkeit des X. Zivilsenats für Reiseverträge, son- dern in die Zuständigkeit des III. Zivilsenats für das Auftragsrecht fällt. Auf die 1 - 3 - in der Sache X ZR 128/04 mit Abgabebeschluss vom selben Datum näher dar- gelegten Zuständigkeitserwägungen wird verwiesen. Melullis Keukenschrijver Ambrosius Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 04.02.2005 - 36 C 454/04 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 06.07.2005 - 8 S 15/05 -