OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 439/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
5mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 439/05 vom 14. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Schuldspruch im Fall 4 der Urteilsgründe wird jedoch dahin klargestellt, dass der Ange- klagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB). Eine weitergehende Schuldspruchän- derung ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch das Senatsur- teil vom heutigen Tag erfolgt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer