Leitsatz
III ZR 10/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 10/05 Verkündet am: 15. Dezember 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 4, 14 Bb; RhPfLJG § 20 Der Eigentümer eines zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks kann die Errichtung eines Hochsitzes oder anderer jagdlicher Anlagen durch den Jagdpächter auf dieser Fläche nicht aus Gewissensgrün- den verbieten. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 10/05 - LG Zweibrücken AG Pirmasens - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 30. November 2004 wird zurück- gewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger zu 2 bis 4 sind zu je 1/3 Miteigentümer mehrerer Grundstücke der Gemarkung N. im Amtsgerichtsbezirk Pirmasens; der Klägerin zu 1, ihrer Mutter, steht daran ein Nießbrauchsrecht zu. Die derzeit weder land- noch forstwirtschaftlich genutzten, am Waldrand gelegenen Flächen sind Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Der während des Revisionsverfahrens verstorbene Beklagte, dessen Erben den Rechtsstreit fortführen (im Folgenden einheitlich = der Beklagte), war dessen Jagdpächter. 1 Die Kläger, die als Veganer aus ethischen Gründen die Jagd auf Tiere gänzlich ablehnen, verlangen Beseitigung eines vom Beklagten auf einem die- 2 - 3 - ser Grundstücke ohne ihre Einwilligung errichteten Hochsitzes. Der Beklagte fordert im Wege der Widerklage auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 des rhein- land-pfälzischen Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) Duldung des Hochsitzes sowie einer Anfütterungsstelle (Kirreinrichtung). Die Vorschrift lautet: "Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- oder forstwirtschaft- lich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze, Ansitze und Jagdhütten nur mit Zustimmung des Grundstücksei- gentümers errichten. Der Eigentümer muss zustimmen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine an- gemessene Entschädigung erhält …" Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen und der Wi- derklage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. 3 Entscheidungsgründe Die Revision bleibt ohne Erfolg.4 I. Das Berufungsgericht (LG Zweibrücken, Jagdrechtliche Entscheidungen XII Nr. 104) verneint einen Anspruch der Kläger auf Beseitigung des Hochsitzes nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (bezüglich der Klägerin zu 1 i.V.m. § 1065 BGB). Der Anspruch sei gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da die Kläger auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 LJG - sofern die Vorschrift überhaupt 5 - 4 - bei nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken anwendbar sei - jedenfalls verpflichtet seien, ihre Zustimmung zur Errichtung des Hochsitzes zu erteilen; über eine etwaige Entschädigung hätten dabei nicht die Zivilgerichte zu entscheiden. Eine Duldung der Anlage sei den Klägern auch zuzumuten. Deren Grundrechte aus Art. 14 GG und Art. 4 GG ständen nicht entgegen; auch die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Ebenso wenig führe die in NJW 1999, 3695 veröffentlichte Ent- scheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dazu, das deut- sche Jagdrecht als rechtswidrig anzusehen. Dementsprechend seien die Kläger darüber hinaus verpflichtet, entsprechend der Widerklage die auf ihrem Grund- stück errichteten Jagdeinrichtungen zu dulden. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.6 1. Klage und Widerklage sind zulässig. Mit der Widerklage auf Duldung des Hochsitzes macht der Beklagte nicht lediglich das kontradiktorische Gegenteil des klageweisen verfolgten Beseitigungsanspruchs geltend, sondern er erhebt eine über den Streitgegenstand des Klagebegehrens hinausgehende eigene Leistungsklage, die ihm auch eine Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO er- möglichen soll. 7 2. Als Rechtsgrundlage für die Klage kommen mit dem Berufungsgericht nur § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB - seitens der Klägerin zu 1 als Nießbraucherin in Verbindung mit § 1065 BGB - oder § 823 BGB in Betracht. Eigentümer und Nießbraucher können die Ansprüche auf Beseitigung von Störungen des Eigen- 8 - 5 - tums und des Nießbrauchs nebeneinander geltend machen (vgl. RGRK-Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1065 Rn. 2, 4). Im Streitfall werden zwar beide Rechte durch den vom Beklagten errichteten Hochsitz beeinträchtigt. Ein Anspruch auf des- sen Beseitigung scheitert aber nach der zutreffenden Auffassung des Landge- richts daran, dass die Kläger gemäß § 20 Abs. 1 LJG zur Duldung des Eingriffs verpflichtet sind (§ 1004 Abs. 2 BGB). a) Die zum revisiblen Landesrecht gehörende Bestimmung setzt in ihrer Bezugnahme auf den Jagdausübungsberechtigten sowie ihrem gesamten Re- gelungszusammenhang nach voraus, dass auf dem in Anspruch genommenen Grundstück ein nicht dem Grundstückseigentümer zustehendes Jagdaus- übungsrecht besteht. 9 aa) Auf der Grundlage der einfachrechtlichen gesetzlichen Vorschriften ist dies hier nicht zu bezweifeln. Die streitigen Flächen der Kläger sind Teil ei- nes gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 Abs. 1 BJagdG), deren Eigentümer nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, § 7 Abs. 1 Satz 1 LJG auch ohne oder gegen ihren Willen einer Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören. Das Jagdausübungsrecht steht in diesem Fall der Jagdgenossen- schaft zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG), die die Jagd regelmäßig - wie hier - durch Ver- pachtung nutzt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). 10 bb) Die Pflichtmitgliedschaft in einer derartigen Jagdgenossenschaft ver- stößt, wie das Bundesverwaltungsgericht kürzlich entschieden hat, nicht gegen höherrangiges Recht (Urteil vom 14. April 2005 - 3 C 31/04, in Kurzfassung ver- öffentlicht in Städte- und Gemeinderat 2005, 30). Der erkennende Senat folgt in allen Punkten den überzeugenden Gründen dieser Entscheidung und verweist ergänzend hierauf. Zusammengefasst gilt Folgendes: 11 - 6 - (1) Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle sind in der deutschen Rechtsordnung aufgrund ihres Ranges in der Normenhierarchie wie Bundesgesetze kein unmittelbarer Prü- fungsmaßstab. Sie beeinflussen jedoch die Auslegung der Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - hier die Entscheidung vom 29. April 1999 in der Sache Chassagnou u.a. ./. Frankreich (NJW 1999, 3695) - dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts insoweit als Auslegungshilfen (BVerfGE 111, 307, 315 ff. = NJW 2004, 3407, 3408 ff.; s. ferner BVerfG NJW 2005, 1765 f.; 2005, 2685, 2688). 12 (2) Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kollidieren die ein- schlägigen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes nicht mit den Normen des Grundgesetzes. Insbesondere sind sie mit der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), die auch eine Lebensgestaltung in Übereinstimmung mit der eigenen Ge- wissensentscheidung gewährleistet (vgl. BVerfGE 108, 282, 297), vereinbar. Die Kläger werden nicht gezwungen, Tiere zu töten oder an einer Tötung durch Dritte mitzuwirken. Sie haben die Jagdausübung lediglich passiv hinzunehmen. Ein Eingriff in ihre eigene Lebensführung ist damit nicht verbunden, zumal auch eine anderweitige Nutzung des Grundstücks durch sie nicht in Rede steht. Für das von den Klägern der Sache nach angestrebte teilweise Jagdverbot gegen- über Dritten bietet Art. 4 Abs. 1 GG keine Handhabe. 13 (3) § 8 Abs. 5 BJagdG, der das Jagdausübungsrecht von dem zum Grundeigentum gehörenden Jagdrecht abspaltet und der Jagdgenossenschaft überträgt, und § 9 BJagdG, der die Bildung von Jagdgenossenschaften regelt, verstoßen ferner nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Es 14 - 7 - handelt sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber obliegt. Die ihm dabei von der Verfassung gezogenen Grenzen werden nicht überschritten. Die streitige Rege- lung stellt einen sachgerechten und nicht unverhältnismäßigen Ausgleich zwi- schen den Nutzungsinteressen des Grundstückseigentümers und den berech- tigten Interessen der Allgemeinheit her und ist darum durch Art. 14 Abs. 2 GG legitimiert; dabei genießt auch das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossen- schaft den Schutz des Art. 14 GG (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65; 143, 321, 324). Eine Zersplitterung der Jagdrechte kann die Jagd empfind- lich behindern. Jagd ist infolgedessen auf staatliche Ordnung und Aufsicht an- gewiesen. Die Bildung von Jagdgenossenschaften dient dazu, durch Schaffung ausreichend großer Jagdbezirke eine Ausübung von Jagd und Hege zu gewähr- leisten, die den in den § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 BJagdG zum Ausdruck kom- menden Zielen des Jagdrechts - Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung ei- nes artenreichen und gesunden Wildbestands, Wahrung der Belange von Na- turschutz und Landschaftspflege - gerecht werden kann. Diese Ziele genügen einerseits dem Verfassungsauftrag zum Schutz natürlicher Lebensgrundlagen (Art. 20a GG), zum anderen werden sie - auch im Hinblick auf die Verhütung unzumutbarer Wildschäden - durch das Eigentumsrecht Dritter gerechtfertigt. Das neue Staatsziel des Tierschutzes in Art. 20a GG lässt die Berechtigung des Gesetzgebers zur Förderung einer gemeinwohlverträglichen Jagd und Hege unberührt; aus ihm können sich allenfalls Folgerungen für die Art und Weise der Jagdausübung ergeben. Dem Gesetzgeber kommt ein weiter Beurteilungsspiel- raum bei der Frage zu, inwieweit die Regelungen des Bundesjagdgesetzes ge- eignet und erforderlich sind, um die gesetzlichen Ziele zu erreichen. Diesen Spielraum hat die deutsche Gesetzgebung auch unter Berücksichtigung des- sen, dass in anderen europäischen Ländern Vorschriften mit erheblich abwei- chenden Inhalten gelten mögen, nicht überschritten. - 8 - (4) Die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verletzt schließlich weder - mit Rücksicht auf die Bildung von Eigenjagdbezirken bei grö- ßeren Grundstücken - den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch die in Art. 9 GG geschützte negative Vereinigungsfreiheit oder die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Die von den Klägern hiergegen an- geführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. April 1999 (NJW 1999, 3695), die unter anderem eine Verletzung der Vereinigungsfreiheit feststellt, wenn ein Grundeigentümer dazu gezwungen wird, einem Jagdverband beizutreten und diesem sein Jagdrecht zu übertragen, sofern er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, betrifft die vom deutschen Jagdrecht wesentlich abweichende französische Rechtslage und ist deswegen auf den Streitfall nicht übertragbar (vgl. Dietlein, AgrarR 2000, 76, 77 ff.; v. Pückler, AgrarR 2001, 72, 74 ff.; Müller-Schallenberg/Förster, ZRP 2005, 230 ff.; anders Sailer, ZRP 2005, 88 ff.; ähnlich Ditscherlein, NuR 2005, 305, 307 ff.). Abgesehen davon, dass das deutsche Jagdrecht nicht wie das franzö- sische Gesetz allein oder auch nur vorrangig den Zweck verfolgt, einen demo- kratischen Zugang zur Jagd sicherzustellen, sondern durch Schaffung ausrei- chend großer Jagdbezirke eine Ausübung von Jagd und Hege zu gewährleis- ten, die den in den § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 BJagdG bestimmten Zielen ge- recht werden kann (oben 3), und diese Regelungen außerdem für das gesamte deutsche Staatsgebiet gelten, sind in Deutschland flächendeckend auch die Inhaber von Eigenjagdbezirken zur "Hege mit der Büchse" verpflichtet. Darüber hinaus steht bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken dem Eigentümer nicht etwa ein eigenes Jagdausübungsrecht, das er vielleicht nicht in Anspruch nehmen will, sondern für den Verlust seines Jagdausübungsrechts ein angemessener Geldausgleich zu (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG). Außerdem wird der Schutzbe- reich des Art. 9 Abs. 1 GG durch die Zwangsmitgliedschaft in einer - wie hier - 15 - 9 - öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht berührt (BVerfG NVwZ 2002, 335, 336 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung). Die Jagdgenossenschaft wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 LJG auch nicht nur formal als Körperschaft des öffent- lichen Rechts bezeichnet; sie hat auch materiell betrachtet, insbesondere in Gestalt ihrer Satzungsbefugnis, öffentlich-rechtliche Befugnisse und dient legi- timen öffentlichen Aufgaben. Eine freiwillige Selbstkoordination auf privatrechtli- cher Basis wäre aus den im Zusammenhang mit Art. 14 GG angeführten Erwä- gungen nicht vergleichbar effektiv. b) Das Jagdausübungsrecht schließt grundsätzlich das Recht ein, im Jagdrevier auf fremdem Grund und Boden jagdliche Einrichtungen anzulegen (Leonhardt, Jagdrecht, Art. 36 BayJG Anm. 1; ähnlich Lehmann, Das Jagdrecht in Rheinland-Pfalz, Anm. zu § 20 S. 45). Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LJG darf der Jagdausübungsberechtigte allerdings auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze und Ansitze nur mit Zu- stimmung des Grundstückseigentümers errichten. Mit dem Berufungsgericht mag offen bleiben, ob dies entsprechend auch für brachliegende Grundstücke wie die hier streitigen Flächen gilt, bei denen Kollisionen mit Nutzungsrechten des Grundeigentümers in der Regel nicht eintreten (ablehnend zu dem ebenso gefassten Art. 36 BayJG Leonhardt, aaO; ähnlich Rose, Jagdrecht in Nordrhein- Westfalen, § 28 LJG Erl. 2). Denn auch dann muss jedenfalls der Eigentümer des Grundstücks der Anlage zustimmen, wenn ihm die Duldung zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LJG). Die von der Revision im Umkehrschluss dem Wortlaut entnomme- ne Auslegung, gerade bei der Inanspruchnahme von Brachland durch den Jagdausübungsberechtigten könne der Eigentümer im Gegensatz zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung seiner Flächen zu einer Zustimmung nicht ge- zwungen werden, wäre sinnwidrig. 16 - 10 - c) Die Vorinstanzen haben unter Würdigung der tatsächlichen Umstände rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Errichtung eines Hochsitzes auf den nicht genutzten Parzellen den Klägern zugemutet werden kann. Soweit sich die Klä- ger demgegenüber erneut auf ihre Gewissensüberzeugung als Veganer und ihre Grundrechte aus Art. 2, 3, 4, 9 und 14 GG berufen, gelten die obigen Aus- führungen zur Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft entsprechend. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG liegt bei einer bloßen Verpflichtung der Kläger zur Duldung nicht vor; unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes wird die Beeinträchtigung ihrer grundrechtlich geschützten Rechtspositionen durch Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt. Auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Ent- schädigung für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LJG haben die Kläger nicht beansprucht. 17 d) Seinen Anspruch auf Genehmigung des Hochsitzes kann der Beklagte dem Beseitigungsbegehren der Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenhalten. 18 - 11 - 3. Aus denselben Gründen ist auch die auf Duldung des Hochsitzes und der Fütterungseinrichtung gerichtete Widerklage des Beklagten begründet (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LJG). 19 Schlick Wurm Kapsa Dörr Galke Vorinstanzen: AG Pirmasens, Entscheidung vom 26.05.2004 - 2 C 539/03 - LG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.11.2004 - 3 S 126/04 -