Entscheidung
VII ZB 52/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 52/05 vom 20. Dezember 2005 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich- terinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerin verworfen; ausgenommen hier- von sind die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die nach § 21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht er- hoben werden. Wert: 6.666,66 € Gründe: I. Die Klägerin wendet sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem zugunsten des Beklagten ergangenen Kosten- festsetzungsbeschluss über 33.333,33 € zuzüglich Zinsen. 1 Auf ihren Antrag hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung gegen Si- cherheitsleistung in Höhe von 35.000 € eingestellt. Der sofortigen Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht nicht abgeholfen. 2 - 3 - Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgeho- ben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. 3 4 Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die sofortige Beschwerde des Beklagten zu verwerfen. II. 1. Das Oberlandesgericht hält die sofortige Beschwerde gegen den Ein- stellungsbeschluss des Landgerichts gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO für zulässig. Die gegenteilige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14), die, soweit ersichtlich, Zustim- mung erfahren habe oder jedenfalls widerspruchslos hingenommen werde, sei nicht überzeugend. Vielmehr ergebe sich die Zulässigkeit der sofortigen Be- schwerde unzweideutig auf der genannten gesetzlichen Grundlage (wird im Einzelnen ausgeführt). Die sofortige Beschwerde habe auch in der Sache we- gen der mangelhaften Begründung des Landgerichts Erfolg. 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.6 a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die erst- genannte Alternative liegt nicht vor. Die auf Grundlage der zweiten Alternative vorgenommene Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ist aber für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbe- schwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung ei- 7 - 4 - ner Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschl. v. 21. April 2004 aaO m.w.Nachw.). Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwer- degericht nicht zulässig war (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NJW 2004. 1112 m.w.Nachw.). 8 b) Der auf § 769 ZPO beruhende Beschluss des Landgerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unanfechtbar. Das hat der XII. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 21. April 2004 (aaO) - anders als das Beschwerdegericht für richtig hält - unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Gesichtspunkte eingehend und überzeugend begründet. Dem ist der II. Zivilse- nat im Beschluss vom 17. Oktober 2005 (- II ZB 4/05, in Juris dokumentiert) gefolgt. Der Senat hält die Erwägungen des XII. Zivilsenats ebenfalls für zutref- fend. Das Beschwerdegericht war jedoch mangels Eröffnung der Beschwerde- instanz nicht befugt, die von dem Prozessgericht erlassene einstweilige Einstel- lung der Zwangsvollstreckung aufzuheben. Aus dieser auch für die Rechtsbe- schwerde geltenden Erwägung der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist dem - 5 - Rechtsbeschwerdegericht die Aufhebung der - rechtlich verfehlten - Entschei- dung des Berufungsgerichts verwehrt. Dressler Kuffer Bauner Kessal-Wulf Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 15.09.2004 - 6 O 486/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.02.2005 - 27 W 58/04 -