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5 StR 525/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 525/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 17. März 2005 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Urteilstenor wird da- hingehend klargestellt, dass die Angeklagten jeweils wegen Bandenhehlerei in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßi- gem Betrug und mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkun- denfälschung sowie wegen Verabredung zu gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantie- funktion verurteilt sind. Die – von der Strafkammer nicht näher erläuterte – Qualifikation nach § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird durch den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausreichend belegt; dass keine Qualifikation nach § 260a Abs. 1 StGB ange- nommen wurde, beschwert die Angeklagten ebenso wenig wie die ange- nommene Tateinheit mit sämtlichen gewerbs- und bandenmäßigen Verwer- tungsakten (vgl. dazu BGHSt 49, 177), bei denen indes die Qualifikationen nach § 263 Abs. 5, § 267 Abs. 4 StGB – ebenso wie diejenige nach § 152b Abs. 2 n. F. (= § 152a Abs. 2 a. F.) StGB im zweiten Tatkomplex – der Teno- rierung bedürfen. Eine solche ist hingegen hinsichtlich der Anzahl der ange- nommenen gleichartig idealkonkurrierenden Einzelfälle entbehrlich (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH NStZ 1996, 610, 611). Die entsprechende Neufassung des Tenors durch den Senat macht insoweit die vom Generalbundesanwalt beantragte Korrektur des schon in der Urteilsbe- gründung offenbarten Zählfehlers entbehrlich, welcher der Strafkammer bei - 3 - dem Angeklagten H (125, nicht 134 Einzelfälle) – ersichtlich ohne Auswirkung auf den Strafausspruch – unterlaufen ist. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum