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IV ZR 297/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 297/03 vom 11. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 11. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2002 wird auf Kosten des Klä- gers zurückgewiesen. Streitwert: 43.459,81 €. Gründe: Der Senat verweist zunächst auf den den Parteien mit Schreiben des Vorsitzenden vom 19. Oktober 2005 erteilten rechtlichen Hinweis. An der dort geäußerten Rechtsauffassung hält er auch unter Berücksichti- gung der Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien vom 8. und 29. November 2005 fest. Ergänzend ist lediglich Folgendes zu bemerken: 1 2 1. Die Frage, ob eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG die Klag- frist wirksam in Lauf setzt, ist eine Rechtsfrage, die nicht unstreitig ge- stellt werden kann, sondern davon abhängt, ob die Belehrung den stren- - 3 - gen Anforderungen der Rechtsprechung entspricht. An einem allgemein geläufigen Rechtsbegriff, in den sich diese rechtliche Bewertung wie eine Tatsachenbehauptung einkleiden ließe, fehlt es, weil die besondere ver- sicherungsrechtliche Problematik den Teilnehmern des Rechtsverkehrs weithin nicht geläufig ist. Die Formulierung im Tatbestand des Beru- fungsurteils "Der Beklagte versäumte die Klagefrist zur Geltendmachung der Ansprüche des Klägers gegenüber der Versicherung gemäß § 12 Abs. 3 VVG" enthält deshalb auch keinen solchen Rechtsbegriff, mit wel- chem - über die rein zeitliche Betrachtung hinaus - die Frage einer ord- nungsgemäßen Belehrung und damit zugleich einer wirksamen Fristset- zung hätte unstreitig gestellt oder mit Bindungswirkung für den Senat festgestellt werden können. 2. Ob eine nach § 12 Abs. 3 VVG erteilte Belehrung die Klagfrist wirksam in Lauf setzt, ist unabhängig vom individuellen juristischen Wis- sen des Versicherungsnehmers oder seiner Vertreter allein aufgrund des objektiven Belehrungsinhalts zu beantworten. Denn die ordnungsgemäße Belehrung ist formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Beginn des Fristlaufs (vgl. für die ähnliche Problematik einer Belehrung nach § 39 VVG: Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 39 Rdn. 21 m.w.N.; Gruber und Riedler in BK, VVG § 12 Rdn. 69 und § 39 Rdn. 34 ff.; OLG Hamm VersR 2002, 1139 ff.). Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG ist ein In- strument der Rechtssicherheit. Ihrer Zweckbestimmung liefe es zuwider, wenn von Fall zu Fall (und meist nachträglich) aufgrund des konkreten Wissens des Versicherungsnehmers und seiner Vertreter zu entscheiden wäre, ob eine unvollständige oder irreführende Belehrung die Frist den- noch in Lauf gesetzt hat oder nicht (vgl. dazu auch ÖOGH VersR 1973, 143 f.; OLG Hamm aaO). Aus den vom Kläger angeführten Literaturstel- 3 - 4 - len (Prölss in Prölss/Martin aaO § 12 Rdn. 37a; Gruber aaO § 12 Rdn. 69) ergibt sich nichts anderes. Dort wird nur der Sonderfall abwei- chend behandelt, in dem eine irreführende oder unvollständige Beleh- rung dem Versicherungsnehmer Möglichkeiten der gerichtlichen Gel- tendmachung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen verschweigt oder verschleiert, die ihm aber im konkreten Fall aus Rechtsgründen gar nicht offen stehen. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ihm ein Schaden auch nicht dadurch entstanden, dass der Anspruch auf Versicherungsleistun- gen wegen des behaupteten Diebstahls seines Kraftfahrzeuges inzwi- schen verjährt wäre und der Versicherer deshalb die Verjährungseinrede erheben könnte. 4 a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG beginnt die Verjährung eines An- spruchs aus dem Versicherungsverhältnis mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Es muss Klage auf sofortige Leistung erhoben werden können (BGH, Urteile vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98 - VersR 1999, 706 unter 2 a; vom 10. Mai 1983 - IVa ZR 74/81 - VersR 1983, 673 unter II; ebenso Urteile vom 4. November 1987 - IVa ZR 141/86 - VersR 1987, 1235 unter 3 und vom 19. Januar 1994 - IV ZR 117/93 - VersR 1994, 337 unter 2 b, jeweils m.w.N.). Der maß- gebliche Zeitpunkt ergibt sich hier aus § 11 Abs. 1 VVG. Der Kaskoversi- cherer hatte seine Erhebungen erst im Jahre 1999 nach Einsicht in die gegen den Kläger und einen Zeugen geführten Ermittlungsakten (aus denen die Feststellung von für die Leistungspflicht bedeutsamen Tatsa- chen erwartet werden konnte - vgl. dazu Prölss, aaO § 11 Rdn. 3a 5 - 5 - m.w.N.) abgeschlossen. Folglich begann die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG am 1. Januar 2000 zu laufen. b) Bereits im November 2000 hat der Kläger jedoch mit der hier erhobenen Klage dem Kaskoversicherer den Streit verkündet. Diese Streitverkündung hat zunächst zur Unterbrechung der Verjährung und seit dem 1. Januar 2002 zu deren (noch fortdauernden) Hemmung ge- führt. 6 aa) Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB finden auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche zwar grundsätz- lich die seit dem genannten Tage geltenden (neuen) Vorschriften des BGB Anwendung. Soweit die seit dem 1. Januar 2002 geltenden BGB- Vorschriften anstelle der Verjährungsunterbrechung eine Verjährungs- hemmung vorsehen, bestimmt Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB, dass eine Verjährungsunterbrechung, die nach altem Recht eingetreten und mit Ab- lauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendet war, mit Ablauf des 31. Dezember 2001 endet und im Weiteren durch eine Hemmung der Verjährung nach neuem Recht ersetzt wird. 7 bb) So liegt der Fall hier:8 Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. unterbrach eine Streitverkün- dung die Verjährung, wenn sie in dem Prozess erfolgte, von dessen Ausgang der Anspruch abhing. Dabei entsprach es gefestigter Recht- sprechung, dass mit dem Abhängigkeitserfordernis keine über § 72 ZPO hinausgehenden Anforderungen aufgestellt waren und es insoweit allein auf die Vorstellungen der Parteien im Zeitpunkt der Streitverkündung an- 9 - 6 - kam (BGHZ 36, 212, 214; BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00 - NJW 2002, 1414 unter I 1 b, bb (1); Urteil vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77 - NJW 1979, 264 unter II 2 a). Insoweit genügte hier die zu Ende der Klagbegründung geäußerte Erwartung des Klägers, er wer- de, falls sich der Versicherer (nach Treu und Glauben) nicht auf § 12 Abs. 3 VVG berufen dürfe, sich wegen des Diebstahlsschadens beim Versicherer schadlos halten können. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB n.F. bewirkt die Zustellung der Streit- verkündung nur noch die Hemmung der Verjährung. Damit sind die Vor- aussetzungen des Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB gegeben. Wegen § 204 10 - 7 - Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. endet die nunmehr seit dem 1. Januar 2002 ein- getretene Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Versicherungs- leistungen erst sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des vor- liegenden Rechtsstreits. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 29.05.2001 - 6 O 4196/00 - OLG München, Entscheidung vom 04.12.2002 - 3 U 4109/01 -