Entscheidung
NotZ 15/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 15/05 vom 11. Januar 2006 in dem Verfahren wegen Rückerstattung von Abgaben - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Streck und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé und Justizrat Dr. Bauer am 11. Januar 2006 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe: I. Die Antragsteller sind Notare im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Diese erhob bei den Antragstellern für den Monat November 2004 Abgaben in Höhe von 5.655 €. Vor dem Oberlandesgericht ist ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, auf Aufhebung des Bescheides und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückzahlung der geleisteten Abgaben zuzüglich gesetzlicher Zinsen, ohne Erfolg geblieben. Ihre sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 28. November 2005 zurückgewiesen. Gegen diesen, ihnen am 13. Dezember 2005 zugestell- ten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 22. Dezember 2005 1 - 3 - beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge, die sie mit weiterem, am 27. Dezember 2005 eingegangenen Schriftsatz begründet haben. II. Die nach § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. 2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, alle Einzelheiten des Parteivortrags in den Gründen der Ent- scheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 95, 205, 216 f). Der Senat hat das Vorbringen der Antragsteller seinem Beschluss vom 28. November 2005 in vollem Umfang zugrunde gelegt. Er hat deren Angriffe gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts sämtlich darauf geprüft, ob sie eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen, sie indes für nicht durchgreifend erachtet. Allein der Umstand, dass der Senat die von den Antragstellern be- 3 - 4 - gehrten rechtlichen Schlussfolgerungen nicht gezogen hat, vermag deren An- spruch auf rechtliches Gehör nicht zu verletzen. Schlick Streck Wendt Doyé Bauer Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 18.04.2005 - DSNot 3/05 -