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Entscheidung

IX ZR 121/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 121/04 vom 12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 12. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. April 2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas- sungsbeschwerde nach einem Wert von 21.349,64 Euro. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist nicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, nach der die Zahlung eines Dritten nur dann zu einer Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) führt, wenn dadurch zugleich eine (pfändbare) Forderung des späteren Insolvenzschuldners gegen den Dritten getilgt wird. Das Landgericht, auf dessen Feststellungen das Beru- fungsgericht insoweit Bezug genommen hat, ist davon ausgegangen, dass der Dritte „als Schuldner des Insolvenzschuldners auf dessen Geheiß Zahlung ge- 2 - 3 - leistet hat“ (LGU 4). Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO angenommenen. Vereinbart der Schuldner mit einem Dritten, dieser solle die geschuldete Zahlung an den Sozi- alversicherungsträger des Schuldners zur Tilgung einer fälligen Beitragsforde- rung vornehmen, bewirkt die Zahlung in der Regel eine inkongruente Deckung (BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, WM 2003, 398, 400). So liegt der Fall hier. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 3 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 08.01.2004 - 41 O 2728/03 - OLG München, Entscheidung vom 21.04.2004 - 20 U 1654/04 -