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2 StR 463/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 463/05 vom 13. Januar 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2006, in der Sitzung am 13. Januar 2006, an denen teilgenom- men haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin für die Angeklagte Gabriele N. - in der Verhandlung -, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten Pedro N. - in der Verhandlung -, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. September 2004 mit den zugehö- rigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Pedro N. wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Fäl- le 3 und 6 der Anklage) und wegen fahrlässiger Körperverlet- zung (Fall 5 der Anklage) verurteilt ist sowie im ersten Gesamt- strafenausspruch (drei Jahre fünf Monate). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision hinsichtlich dieses Angeklagten und die die Angeklagte Gabriele N. betref- fende Revision werden verworfen. 3. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwalt- schaft hinsichtlich der Angeklagten Gabriele N. und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Pedro N. wegen sexuellen Miss- brauchs von Schutzbefohlenen, wegen vorsätzlicher und wegen fahrlässiger Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen aus einer Vorverur- teilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelfreiheits- strafen aus einer weiteren Vorverurteilung zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstra- fe von elf Monaten und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Frei- heitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte Gabriele N. hat es wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt. Dagegen wenden sich die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der Rüge materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten Pedro N. hat in den Fällen 3, 5 und 6 der Anklage Erfolg, das Rechtsmittel hinsichtlich der Angeklagten Gabriele N. ist unbegründet. 1 Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:2 Die Angeklagten lebten seit 2001 - mit Unterbrechungen - zusammen, seit 2004 sind sie verheiratet. Der Angeklagte Pedro N. brachte vier Kinder aus erster Ehe mit, die Angeklagte Gabriele N. zog mit dreien ihrer Kinder aus ver- schiedenen Ehen bzw. Beziehungen in das gemeinsam bewohnte Haus ein. Der Angeklagte Pedro N. trat auch hinsichtlich der Kinder der Angeklagten Gab- riele N. als Erziehungsberechtigter auf. Der 1,90 m große, dickleibige Angeklag- te reagierte häufig aus nichtigen Anlässen aggressiv, er war sehr streng, schlug die Kinder, insbesondere die Jungen häufiger und rationierte das Essen und Trinken. Im Übrigen kümmerten sich beide Angeklagte wenig um die Kinder, die 3 - 5 - ältere Tochter der Angeklagten Gabriele N., Diana, wurde angehalten, den Haushalt zu führen und dafür häufiger der Schule fern zu bleiben. Zwischen 2001 und 2003 kam es zu verschiedenen Straftaten zu Lasten der Kinder. 4 Im Einzelnen:5 1. - Fall 3 der Anklage -6 Im Juni 2001 schlug der Angeklagte aus Wut darüber, dass der 15- jährige Sohn der Mitangeklagten von einem Gummischlauch eines Hochdruck- reinigers ein Stück abgetrennt hatte, diesen mit dem abgetrennten Stück mehr- fach auf den Rücken. 7 2. - Fall 2 der Anklage -8 Am 10. November 2001 wurde die am 14. Oktober 1987 geborene Toch- ter Diana der Angeklagten Gabriele N. veranlasst, mit in das Schlafzimmer der beiden Angeklagten zu kommen, sich zwischen die beiden zu legen, ihre Mutter an der Scheide zu streicheln, sie zu küssen und mit einem Vibrator zu befriedi- gen. Anschließend vollzog der Angeklagte mit ihr den Geschlechtsverkehr. Dia- na wagte sich aus Angst nicht zu wehren. Schon vor diesem Vorfall war Diana zu einem nicht zu klärenden Zeitpunkt von beiden Angeklagten angewiesen worden, sich zwischen sie zu legen und das Glied des Angeklagten anzufassen. Als sie weinte, haben die Angeklagten von ihr abgelassen, aber in ihrer Gegen- wart den Geschlechtsverkehr vollzogen. 9 - 6 - 3. - Fall 5 der Anklage -10 Im Winter 2001 schlug der Angeklagte den 16-jährigen Sohn der Mitan- geklagten mit einem Kabel. Als dieser weglief, wurde er aufgefordert zurückzu- kommen, anschließend von dem Angeklagten geschlagen und getreten. Als er, um den Schlägen zu entkommen, auf Strümpfen aus dem Haus lief, warf der Angeklagte einen Kerzenleuchter nach ihm, der den Jungen an der Ferse traf und verletzte, so dass diese stark blutete. 11 4. - Fall 4 der Anklage -12 Am 18. Mai 2002 schüttete der Angeklagte auf ein Feuer zur Verbren- nung von Gartenabfällen Benzin, obwohl sich die zwölfjährige Tochter der Mit- angeklagten am Feuer aufhielt. Sie wurde vom Feuer erfasst und erlitt schwere Verbrennungen an den Beinen. 13 5. - Fall 6 der Anklage -14 Am 3. Februar 2003 alberte der Angeklagte mit seinem siebenjährigen Sohn Miguel herum. Als dieser zu Fall kam, stützte er sich mit seinem Unter- schenkel auf den Brustkorb des Kindes, so dass es keine Luft mehr bekam und rot und blau anlief. 15 Das Landgericht hat die dem Angeklagten Pedro N. allein angelasteten Fälle 3 und 6 der Anklage als vorsätzliche Körperverletzungen und die Fälle 5 und 4 der Anklage als fahrlässige Körperverletzungen gewertet. Im Fall 2 der Anklage hat es beide Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefoh- lenen für schuldig befunden. 16 - 7 - Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wenden sich insbesondere ge- gen die rechtliche Würdigung in den Fällen 3, 2 und 5 der Anklage sowie gegen die Gesamtstrafenzumessung. 17 I. - betreffend den Angeklagten Pedro N. - 1. - Fall 3 der Anklage -18 a) Das Landgericht hat die Bewertung der Schläge mit dem Schlauch- stück als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB abgelehnt, weil nach dem konkreten Einsatz des Schlauchs nicht mit erheblichen Verlet- zungen zu rechnen gewesen sei, "zumal keine Feststellungen getroffen werden konnten zur konkreten Beschaffenheit des Schlauches nach Material, Länge und Handhabung." Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat selbst festgestellt, dass das Schlauchstück von einem Hochdruckreiniger stammte. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass derartige Schläuche, wie allgemein bekannt, mit einem Metallgewebe ausgekleidet sind, um dem hohen Druck standzuhalten. Dass es bei Schlägen mit einem solchen festen Schlauchstück zu erheblichen Verletzungen kommen kann, liegt auf der Hand. Schon deshalb ist die Wertung des Landgerichts nicht rechtsfehlerfrei, aber auch soweit das Landgericht auf die konkrete Benutzung - keine Schläge auf empfindliche Körperteile - abstellt, hat es wesentliche Umstände außer Acht gelassen: Der 15-jährige Junge verhielt sich ersichtlich nicht still, sondern ver- suchte - letztlich erfolgreich - zu entfliehen. Danach lag es nahe, dass auch an- dere, möglicherweise empfindlichere Körperteile getroffen werden konnten. 19 - 8 - b) Auch soweit das Landgericht eine Würdigung des Tatgeschehens als rohe Misshandlung im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, begegnet dies Bedenken. Der neue Tatrichter wird dies unter Beachtung der Einwendun- gen der Staatsanwaltschaft neu zu prüfen haben. 20 2. - Fall 5 der Anklage -21 Die Annahme einer lediglich fahrlässigen Körperverletzung hat das Landgericht nicht tragfähig begründet. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Landgericht lediglich den Wurf mit dem Kerzen- leuchter auf das fliehende Kind gewürdigt, fehlerhaft hingegen nicht auch die unmittelbar vorangegangenen Schläge und Tritte im Haus zum Gegenstand seiner Aburteilung gemacht hat. Denn Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat. Zu ihr gehört nicht nur das tatsächliche Gesche- hen, wie es Anklage und Eröffnungsbeschluss beschreiben, sondern auch das gesamte Verhalten der Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage be- zeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (RGSt 62, 112; BGHSt 13, 320; 23, 141, 145). Die- se Voraussetzungen waren hier erfüllt, denn das Nachwerfen des Kerzenleuch- ters stand im unmittelbaren zeitlichen, örtlichen und motivatorischen Zusam- menhang mit den Schlägen und Tritten, die der Anlass waren, dass das Kind vor dem Angeklagten davonlief. Der Kognitionspflicht des Landgerichts unterla- gen daher auch die festgestellten Schläge und Tritte, die mit dem nachfolgen- den Geschehen schon materiell-rechtlich eine Tat bilden. 22 Im Übrigen begegnet aber auch die Annahme einer lediglich fahrlässigen Körperverletzung durchgreifenden Bedenken. Denn auch für die Frage, ob der Angeklagte mit bedingtem Verletzungsvorsatz handelte, als er den Kerzen- 23 - 9 - leuchter warf, hätte sich das Landgericht nicht mit einer isolierten Betrachtung dieses Vorgangs begnügen dürfen, sondern in seine Würdigung das unmittelbar vorangegangene Geschehen sowie die Gewalttätigkeiten des Angeklagten auch bei anderen Gelegenheiten einbeziehen müssen. Danach lag es nahe, dass der Angeklagte eine Verletzung des Kindes und zwar mittels eines gefährlichen Werkzeugs, des Kerzenleuchters, billigend in Kauf genommen hat. 3. - Fall 6 der Anklage -24 Rechtlich fehlerhaft ist schließlich die unterlassene Prüfung im Fall 6 der Anklage - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - ob der Ange- klagte Pedro N. statt - wie ausgeurteilt lediglich wegen vorsätzlicher Körperver- letzung - wegen gefährlicher Körperverletzung, nämlich mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu verurteilen war. Dafür ist nicht erforderlich, dass das Leben des Tatopfers konkret gefähr- det wird. Die Einwirkung des Angeklagten auf den Brustkorb des siebenjährigen Kindes war nach Dauer und Stärke jedenfalls abstrakt geeignet, das Leben des Kindes zu gefährden. Der 1,90 m große, massige Angeklagte kniete so lange auf dem Brustkorb des am Boden liegenden Kindes, bis dieses keine Luft mehr bekam und erst rot dann blau - deutliche Zeichen für Sauerstoffmangel - ange- laufen war. 25 II. Im Übrigen weist das Urteil keinen die Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf. 26 - 10 - 1. Das Landgericht hat beide Angeklagte zu Recht eines sexuellen Miss- brauchs einer Schutzbefohlenen für schuldig befunden, jedoch eine damit tat- einheitlich verwirklichte Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB im Ergebnis in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. 27 Allerdings kann dahinstehen, ob das Landgericht eine objektiv schutzlose Lage Dianas zu Recht verneint hat. Jedenfalls ist seine Würdigung, auf Grund der gesamten Umstände der Tat und der Tatvorgeschichte könne ein vorsätzli- ches Handeln der Angeklagten nicht festgestellt werden, weil diese nicht er- kannt hätten, dass Diana sich aus Angst vor körperlichen Misshandlungen ge- gen die ihr zugemuteten sexuellen Handlungen nicht gewehrt habe, revisions- rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Angeklagten schon zuvor versucht hat- ten, das Mädchen in sexuelle Handlungen der Angeklagten einzubeziehen, und, als dieses nicht wollte und deshalb weinte, von ihr abließen, ist die Würdigung des Landgerichts, die Angeklagten hätten Diana zu den sexuellen Handlungen überreden und nicht eine durch Einschüchterung geschaffene Lage ausnutzen wollen, revisionsrechtlich hinzunehmen, auch wenn eine andere Würdigung möglich gewesen wäre. 28 2. Soweit das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint hat, verkennt es zwar, dass eine Zwangslage in diesem Sinne nicht ohne Weiteres mit einer schutzlosen Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB gleichzusetzen ist. Der Senat schließt jedoch aus, dass sich eine mögliche nicht rechtsfehlerfreie Behandlung des § 182 StGB auf die Höhe der aus dem Strafrahmen des § 174 StGB zu entnehmenden Einzelstrafe aus- gewirkt hat. 29 - 11 - III. Danach war das Urteil in den Fällen 3, 5 und 6 der Anklage aufzuheben. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 3 und 5 der Anklage zieht die Aufhebung der ersten Gesamtstrafe, in die diese Einzelstrafen einbezogen wa- ren, nach sich. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen 2 und 4 der Anklage und die zweite Gesamtstrafe sind rechtsfehlerfrei bemessen und haben Be- stand. 30 Rissing-van Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl