Leitsatz
III ZR 82/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 82/05 Verkündet am: 19. Januar 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja DDR: StHG § 1 Zur rechtswidrigen Schadenszufügung im Sinne des § 1 Abs. 1 StHG und zum Schutzbereich der Staatshaftung (hier: bei einem Staatshaftungsan- spruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten aus einem Verwaltungsverfah- ren). BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 82/05 - OLG Jena LG Gera - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. März 2005 aufge- hoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 12. Dezember 2003 wird zurückge- wiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde T. . Durch Bescheid des beklagten Zweckverbandes zur Wasserversor- gung und Abwasserentsorgung vom 17. September 1999 wurde gegen ihn ein Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 1.289,94 DM festgesetzt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens beauftragte er eine 1 - 3 - Rechtsanwältin mit seiner Vertretung. Diese machte mit Schreiben an den Be- klagten vom 13. November 2000 nähere Ausführungen zur Begründung des Widerspruchs. Mit Bescheid vom 18. November 2002 hob der Beklagte den gegenüber dem Kläger ergangenen Beitragsbescheid vom 17. September 1999 auf, nach- dem das Oberverwaltungsgericht Weimar sämtliche Verbandssatzungen, die sich der Beklagte in der Vergangenheit gegeben hatte, mit Urteil vom 1. No- vember 2002 sowie mit Urteil vom 18. Dezember 2000 - in einem Verfahren gegen einen anderen Zweckverband - eine auch von dem Beklagten in seiner Beitragssatzung verwendete Tiefenbegrenzungsregelung für nichtig erklärt hat- te. 2 Der Kläger verlangt nunmehr von dem Beklagten Erstattung der für das Anwaltsschreiben vom 13. November 2000 angefallenen Gebühren in Höhe von 60,75 € nebst Zinsen. 3 Das Landgericht hat - nachdem in der dortigen mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2003 unstreitig gestellt worden war, dass der Beklagte (in- zwischen) rechtlich existent geworden ist - den Beklagten antragsgemäß verur- teilt. Auf die zugelassene Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landge- richtlichen Urteils. 5 1. Als Anspruchsgrundlage für den hier in Rede stehenden materiell-recht- lichen Kostenerstattungsanspruch haben beide Vorinstanzen zutreffend das Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Re- publik - Staatshaftungsgesetz (StHG) - in der im Freistaat Thüringen geltenden Fassung (Landesgesetze Freistaat Thüringen Gliederungsnummer A 80) in Er- wägung gezogen. Nach § 1 Abs. 1 StHG tritt für Schäden, die einer natürlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Aus- übung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, eine verschuldens- unabhängige Haftung des jeweiligen staatlichen oder kommunalen Organs ein. 6 2. Das Berufungsgericht lässt - im Gegensatz zum Landgericht - den Staatshaftungsanspruch daran scheitern, dass der Erlass des Beitragsbeschei- des vom 17. September 1999 bezogen auf den damaligen Zeitpunkt nicht pflichtwidrig gewesen sei. Die Rechtswidrigkeit im Sinne des § 1 StHG orientie- re sich an der ausgeübten staatlichen Handlung, nicht am eingetretenen Erfolg; sie setze eine objektiv vorwerfbare Pflichtverletzung der öffentlichen Gewalt voraus. Der betreffende Mitarbeiter des Beklagten sei an dessen Satzungen gebunden gewesen, solange deren Rechtswidrigkeit nicht gerichtlich festgestellt gewesen sei. Da es bei der Beurteilung des Staatshaftungsanspruchs nicht auf den Erfolgsunwert, sondern auf den Handlungsunwert ankomme, habe die erst später erkannte Nichtigkeit der Satzung des Beklagten zwar zu einer - in einer Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides festzu- 7 - 5 - stellenden - Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides geführt, nicht aber - rückwirkend - zu einer schadensersatzbegründenden Pflichtwidrigkeit seines Erlasses. Diese Betrachtungsweise vermag der Senat nicht zu teilen.8 3. Der Senat ist in seiner Rechtsprechung zu § 39 Abs. 1 Buchst. b des Nordrhein-Westfälischen Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) bereits mit einer ähnlichen Problematik befasst gewesen. Diese Bestimmung begründet - in gleicher Weise wie § 1 Abs. 1 StHG - eine verschuldensunabhängige Be- hördenhaftung. Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist daher vom erkennen- den Senat bei seiner Aufgabe, das neu gestaltete Staatshaftungsgesetz in das bestehende System der Amts- und Staatshaftung zu integrieren, bereits mehr- fach herangezogen worden (insbesondere Senatsurteil BGHZ 142, 259, 273 ff). 9 a) Der Senat hatte im Anwendungsbereich des Ordnungsbehördenge- setzes in den "Altlastenfällen" zunächst versucht, die Rechtswidrigkeit der Maß- nahme, von der die Haftung abhängt, nach verhaltensbezogenen Kriterien zu bestimmen. Ausgangspunkt hierfür war die Erwägung, dass das Handeln der Ordnungsbehörde nicht mit dem Verdikt der Rechtswidrigkeit belegt werden könne, wenn für sie nach den damals verfügbaren Erkenntnisquellen keine Hin- derungsgründe für den Erlass der Maßnahme ersichtlich waren oder sein konn- ten (Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1992 - III ZR 78/91 und 105/91 = UPR 1992, 438 f). 10 b) Diesen Lösungsansatz - der darauf hinausgelaufen wäre, die Rechts- widrigkeit in § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NRW nach ähnlichen Gesichtspunkten zu beurteilen wie die (objektive) Amtspflichtverletzung in § 839 BGB (vgl. dazu 11 - 6 - Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb 2002 § 839 Rn. 198) - hat der Senat indes- sen später wieder aufgegeben und unter Bezugnahme auf ein bereits im Jahre 1986 ergangenes Senatsurteil (BGHZ 99, 249, 253 f) klargestellt, dass die Fra- ge, ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sich generell allein danach beantwortet, ob die durch ihn getroffene Regelung sachlich richtig ist und mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt oder ob sie sachlich falsch ist und gegen die Rechtslage verstößt. Der Verwaltungsakt ist selbständig, so wie er sich im Ergebnis präsentiert, zu beurteilen (Senatsurteil BGHZ 123, 191, 197 ff). Im Ergebnis hat der Senat in den "Altlastenfällen" jedoch an der Linie seiner früheren Rechtsprechung festgehalten und verneint nach wie vor eine Haftung nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NRW bei fehlender Erkennbarkeit des Gefahrenpotentials, wobei nunmehr die Einhaltung des objektiven Sorgfalts- standards nicht mehr als Kriterium für die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung, sondern als ein solches für den Schutzzweck der betreffenden Maßnahme herangezogen wird (vgl. BGHZ 123, 191, 198 ff). Diese für begünstigende Verwaltungsakte, etwa Baugenehmigungen, geltenden Schutzzweckerwägungen können indessen für den hier zu beurteilenden Fall nicht herangezogen werden, unbeschadet dessen, dass auch im Anwendungs- bereich des Staatshaftungsgesetzes der Schutzzweck als haftungsbegrenzen- des Kriterium gilt (siehe dazu sogleich). Denn hier geht es nicht um den Schutz des durch einen begünstigenden Verwaltungsakt als "Verlässlichkeitsgrundla- ge" geschaffenen Vertrauens, sondern um die Beseitigung eines belastenden Verwaltungsakts. c) Werden die zu § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NRW entwickelten Recht- sprechungsgrundsätze auf die hier in Rede stehende Haftung nach dem Staatshaftungsgesetz übertragen, so bedeutet dies, dass es entgegen der Auf- fassung des Berufungsgerichts nicht auf das hier - möglicherweise in der Tat 12 - 7 - fehlende - Handlungsunrecht des betreffenden Mitarbeiters des Beklagten, son- dern auf das Ergebnis, nämlich den Erlass eines objektiv als rechtswidrig zu beurteilenden Verwaltungsakts ankommt. Durch die im Normenkontrollverfah- ren ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist festgestellt, dass sämtliche bis dahin ergangenen Verbandssatzungen des Beklagten unwirksam waren und dieser somit nicht wirksam entstanden war. Dies bedeutete, dass ihm auch die Zuständigkeit fehlte, Beitragsbescheide zu erlassen. Dies führte mithin zur objektiven Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 17. September 1999 sowie dazu, dass dieser Bescheid gegen die objektive Rechtslage ver- stieß (im Sinne der Grundsätze der Senatsurteile BGHZ 99, 249 und 123, 191). 4. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, dass die Amtspflichtver- letzung im Erlass des auf einer unwirksamen gemeindlichen Satzung beruhen- den Gebührenbescheides bestehe, so ist im Amtshaftungsprozess zu berück- sichtigen, dass der Mangel der angewandten Rechtsgrundlage nachträglich durch Erlass einer wirksamen Satzung behoben worden ist (Senatsurteil BGHZ 127, 223, 226 ff). Dies gilt für den hier in Rede stehenden Staatshaftungspro- zess entsprechend, nützt dem Beklagten im vorliegenden Fall jedoch nichts. Eine Heilung des Bescheides kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil er inzwischen aufgehoben und damit nicht mehr existent ist. Die bloße Möglich- keit, einen inhaltsgleichen, jedoch fehlerfreien Neubescheid zu erlassen, ver- mag dem Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die durch die Beseitigung des Ursprungsbescheides entstanden waren, nicht nachträglich den Boden zu entziehen. 13 5. a) In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass Vorverfahrens- kosten, insbesondere für die Zuziehung eines Rechtsanwalts, die nicht im er- folgreichen Vorverfahren erstattet werden, Gegenstand eines bürgerlich-recht- 14 - 8 - lichen Schadensersatzanspruchs aus Amtspflichtverletzung sein können (Se- natsurteil vom 14. Mai 1962 - III ZR 39/61 = MDR 1962, 641; BVerwGE 40, 313, 322; vgl. auch Hidien, NJW 1987, 2211 sowie BGHZ 111, 168, 170 f und Se- natsurteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03 = NJW 2003, 3693, 3697 f). In gleicher Weise können derartige Kosten zu den nach § 1 Abs. 1 StHG ersatzfä- higen Vermögensschäden gehören. b) Allerdings gilt auch im Anwendungsbereich des Staatshaftungsgeset- zes der Grundsatz, dass nur solche Schadenspositionen ersatzfähig sind, die in den Schutzbereich der verletzten Rechtsnorm fallen. Der haftungsbegrenzende Grundgedanke, dass der Bürger keinen mit der Sanktion des Schadensersatzes bewehrten allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die öffentliche Hand hat, trifft in gleicher Weise auf das Staatshaftungsgesetz zu (Senatsurteil BGHZ 142, 259, 271 f m.w.N.). Das Berufungsgericht meint, dieser Schutz- zweck umfasse nicht den hier geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner im Widerspruchsverfahren entstandenen Anwaltskosten. Die Pflicht des Beklagten, einen fehlerfreien Beitragsbescheid zu erlassen, diene lediglich dem Schutz des Klägers vor Vermögensschäden aufgrund einer unge- rechtfertigten Belastung mit Investitionsbeiträgen, nicht dagegen der Vermei- dung von Rechtsanwaltskosten eines Verwaltungsverfahrens. 15 c) Auch insoweit vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht zu fol- gen. Es ist hier nicht darüber zu entscheiden, ob die haftungsbegrenzende Funktion des Schutzzwecks etwa bei der durch den Beitragsbescheid in der Hauptsache getroffenen Regelung hätte zum Tragen kommen können. Ebenso wenig ist darüber zu befinden, ob der Beklagte sich insoweit auf den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens hätte berufen können. Greift der Betroffene einen ihn belastenden rechtswidrigen Verwaltungsakt erfolgreich im Wege des 16 - 9 - Primärrechtsschutzes an, so werden die hierdurch adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in jedem Falle vom Schutzzweck der verletzten Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten umfasst. Dies gilt unabhängig von der Art des Rechtsfehlers, auf dem die Rechtswidrigkeit des Bescheides beruht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Kosten nach den jeweiligen Verfahrensvor- schriften (hier § 80 Abs. 2 ThürVwVfG) erstattungsfähig gewesen wären (vgl. auch Senatsurteil vom 23. Oktober 2003 aaO zu § 13a FGG). Maßgeblich ist vielmehr, ob der Geschädigte mit diesen Kosten durch Ausübung staatlicher Tätigkeit des verantwortlichen Organs rechtswidrig belastet worden ist. Dies ist hier insbesondere deswegen zu bejahen, weil der Beklagte - worauf das Beru- fungsgericht zutreffend hinweist - sich zunächst geweigert hatte, dem ohne an- waltliche Hilfe eingelegten Widerspruch abzuhelfen. In ähnlichem Sinn hat be- reits das Reichsgericht entschieden, dass die Kosten eines sich aus einer Amtspflichtverletzung ergebenden Rechtsstreits selbst dann ersatzfähig sind, wenn in diesem ein sich aus der Amtspflichtverletzung ergebender unmittelba- rer Schaden des Klägers verneint wird (RG DNotZ 1934, 944, 945; Staudin- ger/Wurm Rn. 250). 6. Im allgemeinen Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) hätte der Beklagte möglicherweise erfolgreich geltend machen können, dass es an einem Verschulden der handelnden Amtsträger gefehlt habe. Dies ist ihm im Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 StHG verwehrt, da der Gesetzgeber insoweit bewusst auf das Verschulden als haftungsbegrenzendes Kriterium verzichtet hat. 17 7. Die weiter vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob dem Beklagten beim Erlass der im Normenkontrollverfahren für nichtig erklärten Satzungen eine Ver- letzung individualschützender Belange des Klägers zur Last fällt, braucht nicht 18 - 10 - entschieden zu werden, da der Staatshaftungsanspruch bereits hinsichtlich des Beitragsbescheides durchgreift. Schlick Wurm Kapsa Dörr Galke Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 12.12.2003 - 2 O 2130/03 - OLG Jena, Entscheidung vom 23.03.2005 - 4 U 94/04 -