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Entscheidung

IX ZR 184/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 184/03 vom 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Juli 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 246.388,13 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Anhaltspunkte für eine Verlet- zung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ergeben sich nicht. Dem von der Nichtzulassungsbeschwerde an- geführten erstinstanzlichen Vortrag der Parteien kann nicht entnommen wer- den, dass die Beklagten noch nach dem 10. Dezember 1998 im Zwangsver- steigerungsverfahren für die Klägerin anwaltlich tätig waren. 1 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab- gesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu- tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 2 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 24.04.2002 - 2 O 682/01 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.07.2003 - 3 U 116/02 -