Entscheidung
III ZR 120/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 120/06 vom 24. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. April 2006 - 6 U 22/05 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte. Gegenstandswert: 181.483,08 € Gründe: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2, § 544 ZPO liegen nicht vor. 1 Soweit es um die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage gegen den Drittwiderbeklagten geht, mag es sein, dass wegen der Abtretung seiner sämtlichen Schadensersatzansprüche an die Klägerin - ohne ein Anzeichen für eine beabsichtigte Rückabtretung - das nach § 256 ZPO notwendige Feststel- lungsinteresse nicht gegeben und die Widerklage aus diesem Grunde unzuläs- 2 - 3 - sig ist. Dabei handelt es sich aber lediglich um einen Rechtsfehler im Einzelfall ohne eine darüber hinausgehende allgemeine Bedeutung; auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Zuläs- sigkeit einer isolierten Drittwiderklage kommt es nicht an. Der Drittwiderbeklagte wird auch durch das der negativen Feststellungsklage stattgebende Berufungs- urteil im Ergebnis nicht spürbar belastet, wenn er sich ohnehin eigener Ersatz- ansprüche gegen die Beklagten nicht mehr berühmt. In der Sache selbst besteht ebenso wenig Anlass für ein Eingreifen des Revisionsgerichts. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. 3 Schlick Wurm Kapsa Dörr Herrmann Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 11.02.2005 - 8 O 59/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.04.2006 - 6 U 22/05 -