Entscheidung
IV ZR 303/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 303/04 vom 25. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 25. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ol- denburg vom 17. November 2004 wird auf Kosten der Be- klagten zurückgewiesen. Streitwert: 457.938,57 € Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechts- sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 1 2 Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass für die Schadens- ersatzansprüche der Klägerin gegen die (frühere) Versicherungsnehme- rin der Beklagten Deckungsschutz besteht, beruht auf einer rechtsfehler- - 3 - freien Würdigung des Versicherungsvertrages in seiner Gesamtheit. Die Beklagte hatte der Versicherungsnehmerin Versicherungsschutz ver- sprochen für alle Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit Architekten- und Ingenieurleistungen und der Her- stellung von Anlagen für die Industrie. Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass eine versicherte Tätigkeit auf dem Gebiet der Bauleistungen nicht zum Leerlaufen des Versicherungsschutzes für Architekten- und Ingenieurleistungen führen kann. Die von der Be- schwerde geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesgerichts- hofs vom 21. April 1971 (IV ZR 99/69 - VersR 1971, 557 f.) besteht des- halb nicht. Soweit das Berufungsgericht der Beklagten Leistungsfreiheit we- gen des ohne ihre Zustimmung grob fahrlässig abgegebenen Anerkennt- nisses durch den Konkursverwalter der Versicherungsnehmerin versagt, ist ebenfalls kein Zulassungsgrund gegeben. Das Berufungsurteil wird schon durch die verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellung getragen, dass die Beklagte der von der Klägerin behaupteten Folgenlosigkeit nicht 3 - 4 - mit konkretem Sachvortrag entgegengetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2001 - IV ZR 63/00 - VersR 2001, 756 unter 2 a). Das gleiche gilt im Ergebnis für die geltend gemachte Leistungsfreiheit wegen verspäte- ter Anzeige des Versicherungsfalles. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 24.07.2002 - 16 O 472/99 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 17.11.2004 - 3 U 48/04 -